Hundesteuer Warstein 2027: neue Satzung, gleiche Sätze

Warstein hat eine neue Hundesteuersatzung ab 2027 beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Sätze bleiben gleich, ein Hund kostet weiter 84 € im Jahr. Neu sind mehrere Steuerbefreiungen, etwa für Herdengebrauchshunde und geprüfte Therapie- oder Begleithunde.

Hundesteuer in Warstein pro Jahr, gestaffelt nach Zahl der Hunde im Haushalt
Satz bis 31.12.2026 ab 1.1.2027
1 Hund im Haushalt84 €84 €
2 Hunde: je Hund99,60 €99,60 €
3 oder mehr Hunde: je Hund117 €117 €
Zwei Hunde zusammen199,20 €199,20 €
Drei Hunde zusammen351 €351 €
Gefährlicher Hund672 €672 €

Die neuen Sätze sind beschlossen und amtlich veröffentlicht.

Was beschlossen ist

Der Rat der Stadt Warstein hat am 6. Juli 2026 eine Neufassung der Hundesteuersatzung beschlossen. Die Satzung vom 3. September 2026 ist im Amtsblatt Nr. 10 vom 10. September 2026 bekannt gemacht. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18. Dezember 1996 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2016.

Die Sätze bleiben gleich

Warstein rechnet nach der Zahl der Hunde im Haushalt, der Satz gilt dann für jeden Hund. Daran ändert die neue Satzung nichts:

  • 1 Hund: 84 € im Jahr,
  • 2 Hunde: je Hund 99,60 €, zusammen 199,20 €,
  • 3 oder mehr Hunde: je Hund 117 €, bei drei Hunden zusammen 351 €,
  • gefährlicher Hund: 672 €, bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden 792 € je Hund.

Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2017. Als gefährlich gelten wie bisher Hunde nach § 3 und § 10 Landeshundegesetz NRW und ihre Kreuzungen. Die neue Satzung nennt ausdrücklich auch Hunde, die im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz als gefährlich festgestellt wurden.

Neue Befreiungen

Ab 2027 sind zusätzlich steuerfrei:

  • Herdengebrauchshunde, die ausschließlich nicht gewerblich gehaltene Herden schützen, in der erforderlichen Zahl,
  • Hunde auf eingetragenen Binnenschiffen, wenn sie nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden,
  • Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn die Kosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln getragen werden,
  • geprüfte und aktiv eingesetzte Gebrauchshunde von Forstbeamten, Privatforstangestellten und Berufsjägern,
  • Hunde mit einer vom VDH anerkannten Therapie- oder Begleithundeprüfung, wenn der aktive Einsatz nachgewiesen ist und sie nicht gewerblich als Therapiehund arbeiten.

Wer einen Hund nachweislich zu gewerblichen oder hauptberuflichen Zwecken hält, ist nicht steuerpflichtig.

Was sich bei Hilfshunden ändert

Hunde, die schwerbehinderten Menschen dienen, bleiben auf Antrag steuerfrei. Begünstigt sind künftig Ausweise mit den Merkzeichen BL, GL, TBl, aG oder H. Das Merkzeichen B steht nicht mehr in der Liste. Für gefährliche Hunde gilt diese Befreiung weiterhin nicht.

Was Hundehalter tun müssen

Bei der Anmeldung ist künftig die Rasse anzugeben. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme an, nach einem Umzug nach Warstein innerhalb von zwei Wochen nach dem Zuzug. Die Steuerpflicht beginnt dann am 1. des Folgemonats. Fällig bleibt die Steuer halbjährlich am 15. Februar und 15. August mit je der Hälfte des Jahresbetrags. Außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstücks muss der Hund die Steuermarke sichtbar tragen.

Alle Sätze, Befreiungen und die Anmeldung finden Sie auf unserer Seite Hundesteuer Warstein.

Quellen

Verbindlich ist allein die Satzung oder das Gesetz. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie an info@lutec-solutions.com.

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