Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?
Ob eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund vorgeschrieben ist, regelt das Bundesland, nicht die Gemeinde. Hier stehen die Regeln aller 16 Länder mit Mindestdeckung und Rechtsgrundlage, dazu der Unterschied zwischen Haftpflicht, Kranken- und OP-Versicherung.
Hundehaftpflicht nach Bundesland
Pflicht für alle Hunde: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Pflicht für große und gefährliche Hunde: Nordrhein-Westfalen. Pflicht nur für gefährliche Hunde: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen. Keine landesrechtliche Pflicht: Mecklenburg-Vorpommern.
| Bundesland | Pflicht für |
|---|---|
| Baden-Württemberg | nur gefährliche Hunde |
| Bayern | nur gefährliche Hunde |
| Berlin | alle Hunde |
| Brandenburg | nur gefährliche Hunde |
| Bremen | alle Hunde |
| Hamburg | alle Hunde |
| Hessen | nur gefährliche Hunde |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine Pflicht |
| Niedersachsen | alle Hunde |
| Nordrhein-Westfalen | große und gefährliche Hunde |
| Rheinland-Pfalz | nur gefährliche Hunde |
| Saarland | nur gefährliche Hunde |
| Sachsen | nur gefährliche Hunde |
| Sachsen-Anhalt | alle Hunde |
| Schleswig-Holstein | alle Hunde |
| Thüringen | alle Hunde |
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Mindestdeckung und Regeln im Einzelnen
Baden-Württemberg: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur die Erlaubnis für einen Kampfhund ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
Quellen: Landesrecht BW: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH); PolVOgH Baden-Württemberg, § 3 Abs. 2 Satz 6; Innenministerium Baden-Württemberg: Kampfhundeverordnung.
Bayern: nur gefährliche Hunde
Für normale Hunde gibt es in Bayern keine gesetzliche Haftpflichtpflicht. Für Kampfhunde kann die Gemeinde die Erlaubnis von einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 LStVG). Laut Vollzugsbekanntmachung soll das regelmäßig geschehen, mit mindestens 1 Mio. Euro für Personenschäden und 0,25 Mio. Euro für Sachschäden.
Quellen: Art. 37 Abs. 2 LStVG; VollzBekLStVG Nr. 37.4.5.5.
Berlin: alle Hunde
Pflicht für jeden Hund ab Beginn der Haltung. Mindestdeckung eine Million Euro je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden. Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro pro Versicherungsjahr (§ 14 Abs. 1 HundeG). Die Pflicht gilt auch für Hunde von außerhalb, die in Berlin geführt werden (§ 14 Abs. 2 HundeG).
Quellen: Hundegesetz Berlin (HundeG), § 14; FAQ Hundegesetz, Senatsverwaltung Berlin.
Brandenburg: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Pflicht. Da es keine Rasseliste gibt, gilt die Pflicht nur für Halter eines Hundes, den die Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellt hat. Mindestsummen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (§ 17 Abs. 5 und § 25a Abs. 1 OBG, § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV).
Quellen: Ordnungsbehördengesetz (OBG) Brandenburg, BRAVORS; Hundehalteverordnung (HundehV) Brandenburg, BRAVORS; Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Hundehalteverordnung (VVHundehV), BRAVORS.
Bremen: alle Hunde
Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung. Mindestsummen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden (§ 6 Abs. 1). Auch Hunde von außerhalb dürfen in Bremen nur mit einer solchen Versicherung geführt werden (§ 6 Abs. 2). Ausgenommen sind Diensthunde von Behörden und fremden Streitkräften.
Quelle: BremHundeG, Volltext (PDF), Transparenzportal Bremen.
Hamburg: alle Hunde
Pflicht für alle Hunde. Mindestens 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbeteiligung höchstens 500 Euro (§ 12 Abs. 1). Ausnahmen auf Antrag für Tierheimhunde (§ 12 Abs. 3). Der Nachweis ist bei der Anmeldung vorzulegen (§ 13 Abs. 1).
Hessen: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Pflicht für alle Hunde. Wer einen erlaubnispflichtigen (gefährlichen) Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro abschließen und aufrechterhalten (§ 71a Abs. 2 HSOG). Das betrifft Listenhunde und auffällige Hunde. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 HundeVO). Wer nach § 3a HundeVO von der Erlaubnispflicht befreit ist, fällt nicht unter diese Pflicht.
Quellen: Gesetz zur Einführung einer Pflichthaftpflichtversicherung für erlaubnispflichtige Hunde (§ 71a HSOG), GVBl. I 2002 S. 704; HundeVO Hessen, § 3 Abs. 1 Nr. 7.
Mecklenburg-Vorpommern: keine Pflicht
Es gibt keine landesrechtliche Pflicht zur Hundehaftpflicht, auch nicht für gefährliche Hunde. Seit dem 30.05.2026 erlaubt § 17 Abs. 2 SOG M-V, eine Versicherungspflicht für gefährliche Hunde per Verordnung einzuführen. Die HundehVO M-V wurde bisher nicht geändert (Stand 01.10.2026). Eine Hundehaftpflicht ist trotzdem sinnvoll, weil Halter für Schäden ihres Hundes haften.
Quellen: SOG M-V, § 17 Verordnung über das Halten gefährlicher Hunde (Landesrecht M-V); HundehVO M-V vom 11.07.2022, einzige Fassung gültig bis 31.07.2032 (Landesrecht M-V); GVOBl. M-V 2026 Nr. 15, Zweites Gesetz zur Änderung des SOG vom 12.05.2026, S. 510 ff..
Niedersachsen: alle Hunde
Für Schäden durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen (§ 5). Ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für ihre Diensthunde.
Nordrhein-Westfalen: große und gefährliche Hunde
Pflicht für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg (mindestens 500.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für sonstige Schäden). Für kleine Hunde, die nicht gelistet sind, gibt es keine landesrechtliche Pflicht.
Quellen: LHundG NRW, § 5 Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2; Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW: Hunde.
Rheinland-Pfalz: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Pflicht. Wer einen gefährlichen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung nachweisen (Voraussetzung der Erlaubnis). Laut LHundG gelten mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Quellen: ADD Rheinland-Pfalz: Gefährliche Hunde; LHundG, Landesrecht Rheinland-Pfalz.
Saarland: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde und für Listenhunde ohne bestandenen Wesenstest: Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden als Voraussetzung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL).
Quellen: HuV SL, Landesrecht Saarland; Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Saarland: Gefährliche Hunde.
Sachsen: nur gefährliche Hunde
Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Quellen: GefHundG, REVOSax Landesrecht Sachsen; Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde (VwV GefHunde), REVOSax.
Sachsen-Anhalt: alle Hunde
Pflicht für alle Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt: Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden (§ 2 Abs. 3). Ausgenommen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Pflicht gilt für alle nach dem 28. Februar 2009 geborenen Hunde und für gefährliche Hunde (§ 20).
Schleswig-Holstein: alle Hunde
Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
Quellen: HundeG Schleswig-Holstein, § 6 und § 10 (Gesetze-Rechtsprechung SH); Land Schleswig-Holstein: Private Hundehaltung; Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 2021 (zu § 6).
Thüringen: alle Hunde
Der Halter jedes Hundes muss eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten: mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (§ 2 Abs. 5). Der Abschluss ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ausgenommen sind Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde (§ 13 Abs. 2). Für Personen ohne Wohnung in Thüringen, die sich höchstens zwei Monate mit einem gefährlichen Hund im Land aufhalten, gilt die Pflicht nicht (§ 13 Abs. 1).
Quelle: ThürTierGefG, Landesrecht Thüringen.
Haftpflicht, Krankenversicherung, OP-Versicherung: was deckt was?
Hundehaftpflicht
Sie zahlt für Schäden, die Ihr Hund anderen zufügt: etwa wenn er einen Radfahrer zu Fall bringt, ein fremdes Auto zerkratzt oder einen Menschen beißt. Sie ist die einzige Hundeversicherung, die Landesgesetze vorschreiben, und dann meist mit einer Mindestdeckung (siehe oben). Schäden am eigenen Hund oder eigenen Sachen deckt sie nicht.
Hunde-Krankenversicherung
Sie übernimmt je nach Tarif Tierarztkosten für Behandlungen, oft auch Operationen und teils Vorsorge wie Impfungen. Sie ist freiwillig.
Hunde-OP-Versicherung
Sie übernimmt je nach Tarif nur die Kosten von Operationen, meist mit Vor- und Nachbehandlung. Sie ist freiwillig und deckt weniger ab als eine Krankenversicherung.
Worauf Sie bei einem Tarif achten können
Diese Punkte stehen in den Versicherungsbedingungen jedes Anbieters. Wir vergleichen keine Tarife und empfehlen keinen Anbieter.
- Deckungssumme: Bei der Haftpflicht mindestens die Summe, die Ihr Bundesland vorschreibt, getrennt nach Personen- und Sachschäden.
- Selbstbeteiligung: Wie viel Sie je Schadenfall selbst zahlen. Manche Länder begrenzen sie für die Pflichtversicherung.
- Mietsachschäden und Fremdhüter: Ob Schäden in einer Mietwohnung oder Ferienwohnung mitversichert sind und ob Personen versichert sind, die den Hund nur zeitweise betreuen.
- Welpen und Zweithund: Ab wann ein Welpe mitversichert ist und ob ein weiterer Hund extra kostet.
- GOT-Satz (Kranken- und OP-Versicherung): Bis zum wievielfachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte der Tarif erstattet; Tierärzte dürfen bis zum dreifachen Satz abrechnen.
- Wartezeit, Höchstleistung, Eintrittsalter: Ab wann der Schutz greift, wie viel der Tarif im Jahr höchstens zahlt und bis zu welchem Alter des Hundes ein Abschluss möglich ist.
Häufige Fragen
Ist eine Hundehaftpflicht in Deutschland Pflicht?
Das regelt jedes Bundesland in seinem Hundegesetz. In 7 von 16 Ländern ist sie für jeden Hund Pflicht (Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen). Nordrhein-Westfalen verlangt sie für große und gefährliche Hunde. In 7 Ländern gilt sie nur für gefährliche Hunde. Mecklenburg-Vorpommern schreibt keine Hundehaftpflicht vor.
Hafte ich auch ohne Versicherung für meinen Hund?
Ja. Nach § 833 BGB haftet der Halter eines Hundes für Schäden, die der Hund anderen zufügt, grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden und in unbegrenzter Höhe. Die Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab; an der Haftung selbst ändert sie nichts.
Zahlt meine private Haftpflichtversicherung für den Hund?
In der Regel nicht. Private Haftpflichtversicherungen schließen Schäden durch Hunde und Pferde meist aus; dafür gibt es die Tierhalterhaftpflicht. Kleintiere wie Katzen oder Kaninchen sind dagegen oft mitversichert. Maßgeblich sind die Bedingungen des eigenen Vertrags.
Brauche ich für einen Listenhund eine Haftpflichtversicherung?
In 15 von 16 Bundesländern verlangt das Landesrecht für gefährliche Hunde eine Haftpflichtversicherung, oft als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Haltung. Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern. Welche Hunde als gefährlich gelten, steht auf der jeweiligen Landesseite.
Ist eine Hunde-Krankenversicherung oder OP-Versicherung Pflicht?
Nein. Kein Bundesland schreibt eine Kranken- oder OP-Versicherung für Hunde vor. Ob sie sich lohnt, hängt vom Hund, seinem Alter und den eigenen Rücklagen für Tierarztkosten ab.
Quellen und Hinweis
Die Regeln der Länder stammen aus den Hundegesetzen und -verordnungen; jede Länderangabe oben nennt ihre Quelle. Weitere Pflichten für neue Hunde stehen in der Checkliste „Hund anmelden“.
Hundesteuer Gemeinden ist kein Versicherungsvermittler und berät nicht zu Versicherungen. Links mit dem Hinweis „Anzeige“ sind Werbung. Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist allein das Gesetz Ihres Landes.