Hundesteuer in Berlin 2026
Für Berlin ist bisher 1 Stadt erfasst. In Berlin ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht.
Die Hundesteuer legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest. Das Land regelt Haftpflicht, Listenhunde und Leinenpflicht.
Städte in Berlin
| Stadt | Einwohner | 1. Hund pro Jahr |
|---|---|---|
| Berlin | 3.700.577 | 120 € |
Hunderecht in Berlin
- Hundehaftpflicht
- In Berlin ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung, Mindestdeckung 1 Mio. € je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, Selbstbeteiligung max. 500 €/Jahr (§ 14 Abs. 1 HundeG); gilt auch für auswärtige Hunde, die in Berlin geführt werden (§ 14 Abs. 2)
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier. Liste in der Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) vom 22.08.2016 (GVBl. S. 543), § 1: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 HundeG). Keine Widerlegung per Wesenstest; nur die Rassezuordnung kann auf Antrag durch Begutachtung widerlegt werden (§ 5 Abs. 2). Kein Haltungsverbot, aber: unverzügliche Anzeige (§ 18), Führungszeugnis binnen 3 Wochen, Sachkunde, Haftpflicht und Wesenstest binnen 8 Wochen (§ 19), dann Plakette; Maulkorb ab dem 7. Lebensmonat (§ 20), 2-m-Leine bzw. 1-m-Leine an belebten Orten (§ 23), Halter/Führer ab 18 mit Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde (§§ 21, 22). Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Verhalten (§ 5 Abs. 3). Rasseliste soll laut Senatsplänen (2025) abgeschafft werden; bis 28.09.2026 keine entsprechende Änderung gefunden.
- Leinenpflicht
- Allgemeine Leinenpflicht (seit 1.1.2019): außerhalb des eingefriedeten Grundstücks bzw. bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen (§ 28 Abs. 1 HundeG), außer in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten/-bereichen (§ 28 Abs. 3) und für Hunde, die schon vor dem 22.07.2016 gehalten wurden (§ 28 Abs. 2). Befreiung mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 1), aber nicht in Grünanlagen, auf Waldflächen, Sport-/Campingplätzen, Kleingartenkolonien (dort max. 2-m-Leine, § 28 Abs. 4) und nicht für läufige Hündinnen. Immer max. 1-m-Leine in Mehrfamilienhaus-Gemeinschaftsbereichen, Geschäften/Verwaltungsgebäuden, bei Menschenansammlungen, in ÖPNV/Bahnhöfen/Haltestellen und Fußgängerzonen (§ 29 Abs. 4). Mitnahmeverbote: Kinderspielplätze, Badeanstalten/Badestellen, Liegewiesen (§ 15).
- Sachkunde
- Chippflicht ab dem 4. Lebensmonat (§ 12 Abs. 1 HundeG); Halsband/Geschirr mit Name und Anschrift (§ 12 Abs. 2); Anmeldung aller Hunde im zentralen Hunderegister (§ 13, § 11; seit 1.1.2024 zugleich steuerliche Anmeldung). Kein Pflicht-Hundeführerschein für normale Hunde; freiwillige Sachkundebescheinigung (§ 6) befreit von der allgemeinen Leinenpflicht. Hunde unter einem Jahr dürfen nur von Züchtern mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder sachkundigen Personen erworben werden (§ 16 Abs. 3).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590), Fassung vom 11. Dezember 2025 (geprüft am 28. September 2026)