Hundesteuer Berlin 2026
In Berlin kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 180 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2002.
Hunde aus Tierheimen und ähnlichen Tierschutzeinrichtungen sind auf Antrag fünf Jahre lang steuerfrei; Hundesteuermarken gibt es seit 2024 nicht mehr.
Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen300 €pro Jahr
Steuersätze in Berlin
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 180 € |
| Jeder weitere Hund | 180 € |
| Gefährlicher Hund | kein erhöhter Satz |
Zusammen kosten zwei Hunde 300 €, drei Hunde 480 € im Jahr.
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Blindenführhunde
- Hunde, die ausschließlich und notwendig dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen
- Hunde in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden
- Hunde mit bestandener Prüfung für Sanitäts- oder Rettungshunde, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- Hunde aus Tierheimen, Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen des Tierschutzes: fünf Jahre befreit
- Ein Hund befreit, solange die Halterin oder der Halter Bürgergeld (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (SGB XII), gesetzliche Renten nach SGB VI oder Leistungen nach dem AsylbLG bezieht
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Berlin anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Berlin abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, danach vierteljährlich am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember; Jahresvorauszahlung möglich
- Berlin gibt keine Hundesteuermarke aus.
Landesrecht in Berlin
- Hundehaftpflicht
- In Berlin ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung, Mindestdeckung 1 Mio. € je Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden, Selbstbeteiligung max. 500 €/Jahr (§ 14 Abs. 1 HundeG); gilt auch für auswärtige Hunde, die in Berlin geführt werden (§ 14 Abs. 2)
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier. Liste in der Gefährliche-Hunde-Verordnung (GefHuVO) vom 22.08.2016 (GVBl. S. 543), § 1: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden gelten als gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 1 HundeG). Keine Widerlegung per Wesenstest; nur die Rassezuordnung kann auf Antrag durch Begutachtung widerlegt werden (§ 5 Abs. 2). Kein Haltungsverbot, aber: unverzügliche Anzeige (§ 18), Führungszeugnis binnen 3 Wochen, Sachkunde, Haftpflicht und Wesenstest binnen 8 Wochen (§ 19), dann Plakette; Maulkorb ab dem 7. Lebensmonat (§ 20), 2-m-Leine bzw. 1-m-Leine an belebten Orten (§ 23), Halter/Führer ab 18 mit Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde (§§ 21, 22). Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Verhalten (§ 5 Abs. 3). Rasseliste soll laut Senatsplänen (2025) abgeschafft werden; bis 28.09.2026 keine entsprechende Änderung gefunden.
- Leinenpflicht
- Allgemeine Leinenpflicht (seit 1.1.2019): außerhalb des eingefriedeten Grundstücks bzw. bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen (§ 28 Abs. 1 HundeG), außer in ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten/-bereichen (§ 28 Abs. 3) und für Hunde, die schon vor dem 22.07.2016 gehalten wurden (§ 28 Abs. 2). Befreiung mit Sachkundebescheinigung (§ 29 Abs. 1), aber nicht in Grünanlagen, auf Waldflächen, Sport-/Campingplätzen, Kleingartenkolonien (dort max. 2-m-Leine, § 28 Abs. 4) und nicht für läufige Hündinnen. Immer max. 1-m-Leine in Mehrfamilienhaus-Gemeinschaftsbereichen, Geschäften/Verwaltungsgebäuden, bei Menschenansammlungen, in ÖPNV/Bahnhöfen/Haltestellen und Fußgängerzonen (§ 29 Abs. 4). Mitnahmeverbote: Kinderspielplätze, Badeanstalten/Badestellen, Liegewiesen (§ 15).
- Sachkunde
- Chippflicht ab dem 4. Lebensmonat (§ 12 Abs. 1 HundeG); Halsband/Geschirr mit Name und Anschrift (§ 12 Abs. 2); Anmeldung aller Hunde im zentralen Hunderegister (§ 13, § 11; seit 1.1.2024 zugleich steuerliche Anmeldung). Kein Pflicht-Hundeführerschein für normale Hunde; freiwillige Sachkundebescheinigung (§ 6) befreit von der allgemeinen Leinenpflicht. Hunde unter einem Jahr dürfen nur von Züchtern mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder sachkundigen Personen erworben werden (§ 16 Abs. 3).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590), Fassung vom 11. Dezember 2025 (geprüft am 28. September 2026)
Berlin im Vergleich
Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Berlin Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Berlin | – | 120 € | 300 € |
| Potsdam | 27 km | 108 € | 252 € |
| Oranienburg | 29 km | 50 € | 130 € |
| Brandenburg an der Havel | 58 km | 72 € | 168 € |
| Frankfurt (Oder) | 80 km | 72 € | 204 € |
| Cottbus | 106 km | 72 € | 180 € |
Quelle
- Dokument
- Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: FAQ Hundesteuer (auf Grundlage des Hundesteuergesetzes vom 10.10.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.11.2023, GVBl. S. 382)
- Art der Quelle
- offizielle Service-Seite der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 23. November 2023
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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