Hundesteuer in Bremen 2026
Für Bremen sind 2 Städte erfasst. Für den ersten Hund zahlen Halter in Bremen zwischen 90 € (Bremerhaven) und 150 € (Bremen) im Jahr. In Bremen ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht.
Die Hundesteuer legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest. Das Land regelt Haftpflicht, Listenhunde und Leinenpflicht.
Städte in Bremen
| Stadt | Einwohner | 1. Hund pro Jahr |
|---|---|---|
| Bremerhaven | 118.502 | 90 € |
| Bremen | 588.413 | 150 € |
Hunderecht in Bremen
- Hundehaftpflicht
- In Bremen ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Pflicht für alle Hunde ab Beginn der Haltung, mind. 500.000 € Personen- / 250.000 € Sachschäden (§ 6 Abs. 1 BremHundeG); gilt auch für auswärtige Hunde, die in Bremen geführt werden (§ 6 Abs. 2)
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier. Diese Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind kraft Gesetzes gefährlich (§ 7 Abs. 3, unwiderlegbar, keine Widerlegung per Wesenstest). Zucht, Vermehrung, Handel, Abgabe und Erwerb verboten (§ 7 Abs. 4, Ausnahme Abgabe durch Tierheime § 7 Abs. 5); Haltung grundsätzlich verboten (§ 8 Abs. 3), nur mit Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 4 (bestandener Wesenstest, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, vor Aufnahme der Haltung) oder in gemeinnützigen Tierheimen (§ 8 Abs. 5). Andere Hunde werden nach Vorfall (Biss, Anspringen, Hetzen etc.) von der Ortspolizeibehörde als gefährlich festgestellt (§ 7 Abs. 1) und brauchen dann eine Erlaubnis (§ 8 Abs. 1, § 10: ab 18, Zuverlässigkeit, Eignung, praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund, Wesenstest, Chip, Versicherung); Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke (§ 14 Abs. 3).
- Leinenpflicht
- Keine generelle Leinenpflicht; Leinenpflicht landesweit nur an bestimmten Orten (§ 2 Abs. 2 BremHundeG): Fußgängerzonen, Versammlungen/Volksfeste/Menschenansammlungen, umfriedete Park- und Grünanlagen (außer Hundeauslaufgebiete), Zuwege/Treppenhäuser/Aufzüge/Gemeinschaftsräume von Mehrfamilienhäusern, öffentlich zugängliche Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel, Sportanlagen und Zelt-/Campingplätze, Friedhöfe, Märkte und Messen. Mitnahmeverbot auf Kinderspielplätzen; Liege-/Spielwiesen nur 1.10.–31.3. (§ 2 Abs. 3). Weitere Anleinpflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Gefährliche Hunde: Leine und Maulkorb außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke (§ 14 Abs. 3).
- Sachkunde
- Chippflicht für alle Hunde spätestens nach dem 3. Lebensmonat (§ 4) und Registrierung in einem anerkannten Haustierregister (§ 5). Sachkundepflicht (Hundeführerschein) für alle Halter ab 1.7.2026: theoretische Prüfung vor Beginn der Haltung, praktische Prüfung innerhalb des ersten Haltungsjahres (§ 3, § 21 Abs. 1); wer den Hund schon vor dem 1.7.2026 hielt, braucht die Sachkunde nur bei festgestellt gefährlichen oder gelisteten Hunden (bis 30.6.2028, § 20 Abs. 1). Ausnahmen u. a. für Tierärzte, Tierpfleger (§ 3 Abs. 5).
- Rechtsgrundlage
- Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2026 (Brem.GBl. S. 312), Fassung vom 24. März 2026 (geprüft am 28. September 2026)