Hundesteuer in Rheinland-Pfalz 2026
Für Rheinland-Pfalz sind 9 Städte erfasst. Für den ersten Hund zahlen Halter in Rheinland-Pfalz zwischen 96 € (Neuwied) und 186 € (Mainz) im Jahr. Der Median liegt bei 120 €. In Rheinland-Pfalz ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben.
Die Hundesteuer legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest. Das Land regelt Haftpflicht, Listenhunde und Leinenpflicht.
Städte in Rheinland-Pfalz
| Stadt | Einwohner | 1. Hund pro Jahr |
|---|---|---|
| Neuwied | 67.201 | 96 € |
| Neustadt an der Weinstraße | 52.882 | 105 € |
| Bad Kreuznach | 54.347 | 108 € |
| Koblenz | 113.020 | 108 € |
| Kaiserslautern | 100.247 | 120 € |
| Trier | 105.054 | 120 € |
| Worms | 86.921 | 144 € |
| Ludwigshafen am Rhein | 177.355 | 145 € |
| Mainz | 223.888 | 186 € |
Hunderecht in Rheinland-Pfalz
- Hundehaftpflicht
- In Rheinland-Pfalz ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Halter gefährlicher Hunde (gelistete Rassen und verhaltensauffällige Hunde) müssen eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abschließen (§ 4 Abs. 2 LHundG; Erlaubnisvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier (Typ). § 1 Abs. 2 LHundG: Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie alle Hunde, die davon abstammen, sind gefährliche Hunde – unwiderlegbar, ein Wesenstest hebt die Einstufung nicht auf. Haltung nur mit Erlaubnis (berechtigtes Interesse, Sachkundeprüfung, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Haftpflicht, § 3) und Chip (§ 4 Abs. 3). Zucht, Vermehrung und Handel mit gefährlichen Hunden verboten; Unfruchtbarmachung kann angeordnet werden (§ 2). Die ADD nennt auch 'American Bully' als Abkömmling. Daneben gelten verhaltensauffällige Hunde als gefährlich (§ 1 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Nur gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Mehrfamilienhäusern (Zuwege, Treppenhäuser, Flure, Gemeinschaftsräume) anzuleinen und mit Maulkorb zu führen (§ 5 Abs. 4 LHundG; Ausnahme nur vom Maulkorb möglich, § 5 Abs. 5). Für alle anderen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Gefahrenabwehrverordnung (§ 8 LHundG i. V. m. § 43 POG).
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für gefährliche Hunde Sachkundeprüfung (§ 3 Abs. 2), Chip (§ 4 Abs. 3) sowie Anzeigepflichten bei Halter- oder Wohnortwechsel (§ 4 Abs. 4-6).
- Rechtsgrundlage
- Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004, Fassung vom 22. Dezember 2004 (geprüft am 28. September 2026)