Hundesteuer Schifferstadt 2026

In Schifferstadt kostet der erste Hund 108 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.

Hunde von Tierschutzorganisationen sind mit Bescheinigung ein Jahr steuerfrei, ausgenommen gefährliche Hunde.

Erster Hund108 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen216 €pro Jahr
Gefährlicher Hund600 €pro Jahr

Steuersätze in Schifferstadt

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2026
Erster Hund108 €
Zweiter Hund108 €
Jeder weitere Hund108 €
Gefährlicher Hund600 €

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 3 und 4: bissige Hunde, Wild oder Vieh hetzende oder reißende Hunde, Menschen aggressiv oder gefahrdrohend anspringende Hunde sowie Hunde mit übersteigerter Kampfbereitschaft oder Angriffslust; Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Abkömmlinge gelten unwiderlegbar als gefährlich

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Schifferstadt?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 108 € 1.080 €
2 Hunde 216 € 2.160 €
3 Hunde 324 € 3.240 €
1 gefährlicher Hund 600 € 6.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Schifferstadt: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tage nach Beginn der Haltung bei der Stadt Schifferstadt an. Hund in Schifferstadt anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Rheinland-Pfalz ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Schifferstadt
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 108 € im Jahr. Fällig: jährlich am 1. Juli; erstmals einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Schifferstadt abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Zertifizierte Assistenzhunde nach § 12e Abs. 3 BGG sowie unentbehrliche Hilfshunde für blinde, gehörlose oder völlig hilflose Personen (nur ein Hund)
  • Geprüfte Rettungshunde im regelmäßigen und uneingeschränkten Einsatz bei Feuerwehr, Sanitäts- oder Rettungsdienst oder anerkannter Hilfsorganisation (nur ein Hund)
  • Hunde, die aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Geprüfte Jagdgebrauchshunde von Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten mit gültigem Jagdschein, für das Jagdjahr und in erforderlicher Anzahl
  • Hunde von Tierschutzorganisationen: ein Jahr steuerfrei mit Bescheinigung (nicht für gefährliche Hunde)
  • Ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehaltene, hierfür notwendige Hunde
  • Diensthunde im Eigentum des Dienstherrn, auf dessen Weisung aufgenommen und überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten
  • Von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltene Hunde

Ermäßigt wird

  • 50 % für erforderliche Wachhunde bei Gebäuden mit mehr als 200 m Luftlinie zum nächsten bewohnten Gebäude, höchstens zwei Hunde (nicht für gefährliche Hunde)
  • 50 % bei unvorhersehbarem, nicht selbst verschuldetem Härtefall bei bereits bestehender Hundehaltung möglich, zeitlich befristet und in der Regel für einen Hund (nicht für gefährliche Hunde)

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Rheinland-Pfalz

Hundehaftpflicht
In Rheinland-Pfalz ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Wer einen gefährlichen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung nachweisen (Voraussetzung der Erlaubnis). Laut LHundG gelten mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier. Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und alle Hunde, die von ihnen abstammen, gelten kraft Gesetz als gefährlich (§ 1 Abs. 2). Nach Auffassung der ADD können auch Hunde mit der Rassebezeichnung American Bully darunter fallen. Außerdem gelten Hunde als gefährlich, wenn sie sich im Einzelfall auffällig verhalten haben, etwa durch Beißen, aggressives Anspringen von Menschen oder Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh (§ 1 Abs. 1).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums angeleint sein und einen Maulkorb tragen (§ 5 Abs. 4 LHundG). Für alle anderen Hunde regeln die Gemeinden die Leinenpflicht per Gefahrenabwehrverordnung (§ 8 LHundG). Im Wald gibt es keine gesetzliche Leinenpflicht. Das Landeswaldgesetz verlangt nur, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht gestört wird (§ 22 Abs. 2 LWaldG). Jagdberechtigte dürfen wildernde Hunde töten (§ 33 Abs. 6 Landesjagdgesetz 2010). Landesforsten bittet, Hunde im Wald anzuleinen. Eine landesweite Regel zur Brut- und Setzzeit gibt es weder im Landeswaldgesetz noch im Landesjagdgesetz. Gemeinden und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten festlegen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss dafür die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 3). Die Sachkundeprüfung legt man bei einer von der Landestierärztekammer benannten Person oder Stelle ab. Sie gilt nur zusammen mit dem Hund, mit dem sie abgelegt wurde (§ 3 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004, Fassung vom 22. Dezember 2004 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Rheinland-Pfalz

Schifferstadt im Vergleich

Schifferstadt liegt 3 € über dem Median der 32 erfassten Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz (105 €). In Rheinland-Pfalz teilt sich Schifferstadt Platz 19 von 32 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Schifferstadt Platz 476 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Schifferstadt–108 €216 €
Speyer 9 km 105 € 240 €
Haßloch 9 km 84 € 210 €
Ludwigshafen am Rhein 12 km 145 € 325 €
Mannheim 13 km 144 € 432 €
Schwetzingen 14 km 102 € 306 €
Median Rheinland-Pfalz–105 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Schifferstadt

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Schifferstadt für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Schifferstadt 216 € im Jahr: 108 € für den ersten und 108 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Schifferstadt einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Schifferstadt 600 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 108 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Schifferstadt anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Schifferstadt innerhalb von 14 Tage nach Beginn der Haltung anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Schifferstadt fällig?

Die Hundesteuersatzung von Schifferstadt nennt als Fälligkeit: jährlich am 1. Juli; erstmals einen Monat nach Zugang des Abgabenbescheides.

Quelle

Dokument
Haushaltssatzung der Stadt Schifferstadt für das Haushaltsjahr 2026 vom 10.04.2026, § 6 (Ratsbeschluss vom 05.02.2026)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
10. April 2026
Zuletzt geprüft
4. Oktober 2026

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