Hundesteuer in Hamburg 2026

Für Hamburg ist bisher 1 Stadt erfasst. In Hamburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht.

Die Hundesteuer legt jede Gemeinde in ihrer eigenen Satzung fest. Das Land regelt Haftpflicht, Listenhunde und Leinenpflicht.

Städte in Hamburg

Sortiert nach Steuer für den ersten Hund, günstigste zuerst
Stadt Einwohner 1. Hund pro Jahr
Hamburg 1.869.473 90 €

Hunderecht in Hamburg

Hundehaftpflicht
In Hamburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Pflicht für alle Hunde, mind. 1 Mio. € für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbeteiligung höchstens 500 € (§ 12 Abs. 1 HundeG); Ausnahmen für Tierheimhunde auf Antrag (§ 12 Abs. 3)
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu. Kategorie 1 (§ 2 Abs. 1 HundeG, Gefährlichkeit 'stets vermutet', nicht widerlegbar): American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen. Kategorie 2 (§ 2 Abs. 3, widerlegbar): Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und Kreuzungen; Freistellung von den Sondervorschriften per bestandenem Wesenstest (§ 18). Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten, nur mit Erlaubnis (§ 14) bei besonderem Interesse, Zuverlässigkeit, Kastration, Haftpflicht, Chip, Hundeschule; für Kategorie 1 zusätzlich amtliches Gesundheitszeugnis, Führberechtigte und regelmäßige Schulungen (§ 15). Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums (§ 17 Abs. 2). Zucht mit gefährlichen Hunden und gewerbsmäßiger Handel verboten (§ 21). Welpen unter 9 Monaten teils ausgenommen (§ 19). Im Zweifel muss der Halter nachweisen, dass keine Listenrasse/Kreuzung vorliegt (§ 2 Abs. 4). Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Verhalten (§ 2 Abs. 2).
Leinenpflicht
Allgemeine Leinenpflicht in ganz Hamburg: außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks bzw. in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung (§ 8 Abs. 1 HundeG), außer in ausgewiesenen Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3). Befreiung auf Antrag nach bestandener Gehorsamsprüfung oder gleichwertiger Prüfung (§ 9). Unabhängig davon Leine (max. 2 m) für auffällige Hunde, läufige Hündinnen, in Einkaufszentren/Fußgängerzonen/Menschenansammlungen und in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 8 Abs. 2). Weitere Anleinpflichten und Mitnahmeverbote aus Grünanlagenverordnung, Landeswaldgesetz, Naturschutzgebietsverordnungen, Nationalparkgesetz bleiben unberührt (§ 8 Abs. 5, § 10).
Sachkunde
Chippflicht für alle Hunde ab dem 4. Lebensmonat (§ 11 Abs. 1, § 6 HundeG); Halsband/Brustgeschirr außerhalb des eigenen Besitztums (§ 11 Abs. 2); Anmeldung jedes Hundes innerhalb von zwei Wochen beim zentralen Hunderegister (§ 13, § 24). Kein Pflicht-Hundeführerschein; freiwillige Gehorsamsprüfung (§ 4) befreit von der allgemeinen Leinenpflicht (§ 9).
Rechtsgrundlage
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), Fassung vom 4. Dezember 2012 (geprüft am 28. September 2026)

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