Hundesteuer Hamburg 2026
In Hamburg kostet der erste Hund 90 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 1995.
Ab 1. Januar 2027 steigt die Hundesteuer auf 120 € je Hund und 900 € je gefährlichem Hund; Hunde aus Hamburger Tierheimen sind dann auf Antrag drei Jahre steuerfrei.
Steuersätze in Hamburg
| Erster Hund | 90 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 90 € |
| Jeder weitere Hund | 90 € |
| Gefährlicher Hund | 600 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 180 €, drei Hunde 270 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 6 HuStG: gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 Hamburgisches Hundegesetz (vermutet gefährliche Rassen und im Einzelfall festgestellte gefährliche Hunde); keine Steuerbefreiung
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst benötigt werden
- Hunde von Verwaltungsangehörigen zum Schutz oder zu Wachzwecken im Dienstinteresse
- Hunde anerkannter wissenschaftlicher Institute
- Führ-, Begleit- und Wachhunde für Schwerbeschädigte, Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen
- Anerkannte Assistenzhunde nach der Assistenzhundeverordnung
- Hunde an Bord von Schiffen, die den öffentlichen Verkehrsgrund nicht betreten
- Hunde von Artisten und Schaustellern für die Berufsarbeit
- Geprüfte Rettungshunde im Zivil- oder Katastrophenschutz
- Laut Merkblatt: Befreiung z. B. bei Schwerbehinderung von mindestens 50 %
Ermäßigt wird
- Steuerermäßigung im ersten Jahr für Hunde aus dem Hamburger Tierheim Süderstraße (bis 31.12.2026; ab 2027 ersetzt durch dreijährige Befreiung)
- Steuererlass aus Billigkeitsgründen, z. B. bei Leistungen nach SGB XII, wenn nicht mehr als ein Hund gehalten wird (§ 11 HuStG)
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
- Hund in Hamburg anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Hamburg abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: halbjährlich zum 15. Februar und 15. August
- Hamburg gibt keine Hundesteuermarke aus.
Landesrecht in Hamburg
- Hundehaftpflicht
- In Hamburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Pflicht für alle Hunde, mind. 1 Mio. € für Personen- und sonstige Schäden, Selbstbeteiligung höchstens 500 € (§ 12 Abs. 1 HundeG); Ausnahmen für Tierheimhunde auf Antrag (§ 12 Abs. 3)
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu. Kategorie 1 (§ 2 Abs. 1 HundeG, Gefährlichkeit 'stets vermutet', nicht widerlegbar): American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen. Kategorie 2 (§ 2 Abs. 3, widerlegbar): Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und Kreuzungen; Freistellung von den Sondervorschriften per bestandenem Wesenstest (§ 18). Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten, nur mit Erlaubnis (§ 14) bei besonderem Interesse, Zuverlässigkeit, Kastration, Haftpflicht, Chip, Hundeschule; für Kategorie 1 zusätzlich amtliches Gesundheitszeugnis, Führberechtigte und regelmäßige Schulungen (§ 15). Maulkorb- und Leinenpflicht außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums (§ 17 Abs. 2). Zucht mit gefährlichen Hunden und gewerbsmäßiger Handel verboten (§ 21). Welpen unter 9 Monaten teils ausgenommen (§ 19). Im Zweifel muss der Halter nachweisen, dass keine Listenrasse/Kreuzung vorliegt (§ 2 Abs. 4). Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Verhalten (§ 2 Abs. 2).
- Leinenpflicht
- Allgemeine Leinenpflicht in ganz Hamburg: außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks bzw. in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung (§ 8 Abs. 1 HundeG), außer in ausgewiesenen Hundeauslaufzonen (§ 8 Abs. 3). Befreiung auf Antrag nach bestandener Gehorsamsprüfung oder gleichwertiger Prüfung (§ 9). Unabhängig davon Leine (max. 2 m) für auffällige Hunde, läufige Hündinnen, in Einkaufszentren/Fußgängerzonen/Menschenansammlungen und in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 8 Abs. 2). Weitere Anleinpflichten und Mitnahmeverbote aus Grünanlagenverordnung, Landeswaldgesetz, Naturschutzgebietsverordnungen, Nationalparkgesetz bleiben unberührt (§ 8 Abs. 5, § 10).
- Sachkunde
- Chippflicht für alle Hunde ab dem 4. Lebensmonat (§ 11 Abs. 1, § 6 HundeG); Halsband/Brustgeschirr außerhalb des eigenen Besitztums (§ 11 Abs. 2); Anmeldung jedes Hundes innerhalb von zwei Wochen beim zentralen Hunderegister (§ 13, § 24). Kein Pflicht-Hundeführerschein; freiwillige Gehorsamsprüfung (§ 4) befreit von der allgemeinen Leinenpflicht (§ 9).
- Rechtsgrundlage
- Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), Fassung vom 4. Dezember 2012 (geprüft am 28. September 2026)
Hamburg im Vergleich
Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Hamburg Platz 42 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Hamburg | – | 90 € | 180 € |
| Norderstedt | 17 km | 105 € | 255 € |
| Elmshorn | 32 km | 120 € | 252 € |
| Lüneburg | 43 km | 108 € | 270 € |
| Lübeck | 57 km | 156 € | 312 € |
| Neumünster | 58 km | 130 € | 278 € |
Quelle
- Dokument
- Hundesteuer, Behörde für Finanzen und Bezirke Hamburg (Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995, zuletzt geändert am 19. Dezember 2024)
- Art der Quelle
- offizielle Service-Seite der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 19. Dezember 2024
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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