Hundesteuer Reinbek 2026

In Reinbek kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 200 €. Für einen gefährlichen Hund werden 720 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.

Seit 1. Januar 2026 gelten höhere Sätze: 120 € für den ersten Hund (vorher 90 €).

Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen320 €pro Jahr
Gefährlicher Hund720 €pro Jahr

Steuersätze in Reinbek

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2026
Erster Hund120 €
Zweiter Hund200 €
Jeder weitere Hund240 €
Gefährlicher Hund720 €

Als gefährlich gilt: § 5 Abs. 4: Gefahrhunde, die die zuständige Ordnungsbehörde nach Landesrecht (HundeG S-H) als gefährlich festgestellt hat; 720 € für den ersten, 1.000 € für jeden weiteren Gefahrhund

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Reinbek?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 120 € 1.200 €
2 Hunde 320 € 3.200 €
3 Hunde 560 € 5.600 €
1 gefährlicher Hund 720 € 7.200 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Reinbek: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Reinbek an.
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
  4. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
  5. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Reinbek
  6. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag (bis 31.12. des Vorjahres) jährlich zum 01. Juli.
  7. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an.

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten, Privatforstbediensteten, Jagdaufsehern und Feldschutzkräften (erforderliche Anzahl)
  • Herdengebrauchshunde (erforderliche Anzahl)
  • Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
  • Hunde, die vorübergehend in Anstalten von Tiervereinen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind (ärztliches Zeugnis oder Merkzeichen H, Bl oder Gl)
  • Erster Hund von Haltern, deren Familieneinkommen den Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt (Nachweis des Sozialleistungsträgers)
  • Steuerfreiheit bei Aufenthalt bis zwei Monate mit anderswo in Deutschland versteuertem Hund

Ermäßigt wird

  • 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
  • 50 % für Wachhunde auf Binnenschiffen
  • 50 % für Hunde von Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigem Einzelwachpersonal im Wachdienst
  • 50 % für abgerichtete Hunde in Artisten- und Schaustellerberufen
  • 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde (Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre)
  • 50 % für Jagdgebrauchshunde mit Jagdeignungsprüfung
  • 50 % für Therapiehunde mit zertifizierter Therapiehundeprüfung
  • Hundehändler: zwei Hunde zum Satz für den ersten und zweiten Hund, weitere Hunde unter sechs Monaten im Besitz steuerfrei
  • Zwingersteuer für eingetragene Züchter: je Zuchthund die Hälfte, höchstens die Steuer für einen ersten und zweiten Hund
  • Keine Ermäßigung für Gefahrhunde (außer bereits vor 2026 ermäßigt eingestufte)

Landesrecht in Schleswig-Holstein

Hundehaftpflicht
In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste (seit 01.01.2016; Einstufungen nach dem alten Gefahrhundegesetz 2005, die nur auf der Rasse beruhten, sind zu widerrufen, § 21 Abs. 3). Gefährlichkeit nur im Einzelfall nach Vorfall (Biss, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen, Beißen anderer Tiere, Hetzen/Reißen, § 7 Abs. 1). Dann Erlaubnispflicht (§ 8): 18 Jahre, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkundeprüfung mit dem Hund, Chip, Haftpflicht (§ 10); Leine max. 2 m und Maulkorb (§ 14), Befreiung vom Maulkorb nach Wesenstest (§§ 13, 14 Abs. 4, außer bei Beißvorfall gegen Menschen); Aufhebung der Einstufung frühestens 2 Jahre nach Rechtskraft und 1 Jahr nach Wesenstest (§ 7 Abs. 4). Zuchtverbot auf Aggressionssteigerung (§ 15). Wesenstest-Einzelheiten: Landesverordnung über den Wesenstest (GefHuGWesTestV SH) vom 26.11.2019, geändert 12.10.2023.
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 2 HundeG): Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Straßen/Plätze, Versammlungen/Volksfeste/Veranstaltungen, umfriedete oder begrenzte öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen (außer Hundeauslaufgebiete), Grundstück und Gebäude von Mehrfamilienhäusern, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze, Friedhöfe, Märkte und Messen. Mitnahmeverbot u.a. in Kirchen, Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten/Badestellen, Kinderspielplätze, Liegewiesen (§ 3 Abs. 3). Gefährliche Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an max. 2 m Leine (§ 14 Abs. 3). Im Wald laut Gemeinde-/Vereinsangaben ganzjährig Leinenpflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz (nicht im Normtext geprüft). Weitergehende Regeln durch kommunale Verordnungen (§ 19 Abs. 2).
Sachkunde
Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate (§ 5, bußgeldbewehrt § 20 Abs. 1 Nr. 8); außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke Halsband mit Halterkennzeichnung (§ 3 Abs. 5). Sachkundeprüfung für normale Hunde freiwillig, Gemeinden können dafür Hundesteuerermäßigung vorsehen (§ 4 Abs. 1, 4). Kein zentrales Hunderegister. Gefährliche Hunde: Erlaubnis, Sachkunde, Führungszeugnis, ggf. Wesenstest (§§ 8-14).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Schleswig-Holstein

Reinbek im Vergleich

Reinbek entspricht genau dem Median der 14 erfassten Städte in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Reinbek Platz 4 von 14 (1 = günstigste). Unter allen 500 erfassten Städten teilt sich Reinbek Platz 366 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 96 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Reinbek–120 €320 €
Geesthacht 12 km 120 € 280 €
Winsen (Luhe) 17 km 24 € 72 €
Hamburg 17 km 90 € 180 €
Ahrensburg 18 km 120 € 260 €
Seevetal 21 km 48 € 132 €
Median Schleswig-Holstein–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Reinbek

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Reinbek für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Reinbek 320 € im Jahr: 120 € für den ersten und 200 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Reinbek einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Reinbek 720 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 120 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Reinbek anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Reinbek innerhalb von 14 Tagen anmelden.

Wann ist die Hundesteuer in Reinbek fällig?

Die Hundesteuersatzung von Reinbek nennt als Fälligkeit: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag (bis 31.12. des Vorjahres) jährlich zum 01. Juli.

Quelle

Dokument
Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung einer Hundesteuer vom 18.12.2025 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2025), Amtliche Bekanntmachung
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
18. Dezember 2025
Zuletzt geprüft
1. Oktober 2026

Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde. Einen Fehler gefunden? Fehler melden