Hundesteuer Geesthacht 2026

In Geesthacht kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 160 €. Für einen gefährlichen Hund werden 320 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Juli 2020.

Hunde aus dem Geesthachter Tierheim sind ein Jahr steuerfrei; für einen Hund, der mindestens ein Jahr im Tierheim war, entfällt die Steuer ohne Befristung.

Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen280 €pro Jahr
Gefährlicher Hund320 €pro Jahr

Steuersätze in Geesthacht

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Juli 2020
Erster Hund120 €
Zweiter Hund160 €
Jeder weitere Hund190 €
Gefährlicher Hund320 €

Als gefährlich gilt: § 1 Abs. 2: Hunde, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 HundeG S-H erfüllen und von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden; 320 € für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund, keine Ermäßigung oder Befreiung

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Geesthacht?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 120 € 1.200 €
2 Hunde 280 € 2.800 €
3 Hunde 470 € 4.700 €
1 gefährlicher Hund 320 € 3.200 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Geesthacht: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Geesthacht an.
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
  4. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
  5. Befreiungen prüfen. Hund aus dem Tierheim? In Geesthacht gilt:
    • Hunde aus dem Geesthachter Tierheim: ein Jahr befreit
    Alle Befreiungen und Ermäßigungen
  6. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.
  7. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an.

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten, Privatforstbediensteten, Jagdaufsehern und Landschaftswarten (erforderliche Anzahl)
  • Herdengebrauchshunde (erforderliche Anzahl)
  • Geprüfte Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten (Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre)
  • Hunde in Einrichtungen eingetragener Tierschutzvereine
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind
  • Hunde aus dem Geesthachter Tierheim: ein Jahr befreit
  • Hunde, die mindestens ein Jahr im Geesthachter Tierheim waren: befreit (ohne zeitliche Begrenzung im Satzungstext)
  • Therapiehunde mit zertifizierter Therapiehundeprüfung
  • Besuchshunde mit zertifizierter Besuchshundeprüfung im regelmäßigen sozialen Einsatz
  • Steuerfreiheit bei Aufenthalt bis zwei Monate mit anderswo in Deutschland versteuertem Hund

Ermäßigt wird

  • 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
  • 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde (Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre)
  • Zwingersteuer für eingetragene Züchter: je Zuchthund die Hälfte, höchstens die Steuer für einen ersten und zweiten Hund
  • Keine Ermäßigung für gefährliche Hunde

Landesrecht in Schleswig-Holstein

Hundehaftpflicht
In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste (seit 01.01.2016; Einstufungen nach dem alten Gefahrhundegesetz 2005, die nur auf der Rasse beruhten, sind zu widerrufen, § 21 Abs. 3). Gefährlichkeit nur im Einzelfall nach Vorfall (Biss, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen, Beißen anderer Tiere, Hetzen/Reißen, § 7 Abs. 1). Dann Erlaubnispflicht (§ 8): 18 Jahre, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkundeprüfung mit dem Hund, Chip, Haftpflicht (§ 10); Leine max. 2 m und Maulkorb (§ 14), Befreiung vom Maulkorb nach Wesenstest (§§ 13, 14 Abs. 4, außer bei Beißvorfall gegen Menschen); Aufhebung der Einstufung frühestens 2 Jahre nach Rechtskraft und 1 Jahr nach Wesenstest (§ 7 Abs. 4). Zuchtverbot auf Aggressionssteigerung (§ 15). Wesenstest-Einzelheiten: Landesverordnung über den Wesenstest (GefHuGWesTestV SH) vom 26.11.2019, geändert 12.10.2023.
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 2 HundeG): Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Straßen/Plätze, Versammlungen/Volksfeste/Veranstaltungen, umfriedete oder begrenzte öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen (außer Hundeauslaufgebiete), Grundstück und Gebäude von Mehrfamilienhäusern, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze, Friedhöfe, Märkte und Messen. Mitnahmeverbot u.a. in Kirchen, Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten/Badestellen, Kinderspielplätze, Liegewiesen (§ 3 Abs. 3). Gefährliche Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an max. 2 m Leine (§ 14 Abs. 3). Im Wald laut Gemeinde-/Vereinsangaben ganzjährig Leinenpflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz (nicht im Normtext geprüft). Weitergehende Regeln durch kommunale Verordnungen (§ 19 Abs. 2).
Sachkunde
Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate (§ 5, bußgeldbewehrt § 20 Abs. 1 Nr. 8); außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke Halsband mit Halterkennzeichnung (§ 3 Abs. 5). Sachkundeprüfung für normale Hunde freiwillig, Gemeinden können dafür Hundesteuerermäßigung vorsehen (§ 4 Abs. 1, 4). Kein zentrales Hunderegister. Gefährliche Hunde: Erlaubnis, Sachkunde, Führungszeugnis, ggf. Wesenstest (§§ 8-14).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Schleswig-Holstein

Geesthacht im Vergleich

Geesthacht entspricht genau dem Median der 14 erfassten Städte in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Geesthacht Platz 4 von 14 (1 = günstigste). Unter allen 500 erfassten Städten teilt sich Geesthacht Platz 366 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 96 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Geesthacht–120 €280 €
Reinbek 12 km 120 € 320 €
Winsen (Luhe) 13 km 24 € 72 €
Lüneburg 21 km 108 € 270 €
Seevetal 23 km 48 € 132 €
Hamburg 28 km 90 € 180 €
Median Schleswig-Holstein–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Geesthacht

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Geesthacht für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Geesthacht 280 € im Jahr: 120 € für den ersten und 160 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Geesthacht einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Geesthacht 320 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 120 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Geesthacht anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Geesthacht innerhalb von 14 Tagen anmelden.

Sind Hunde aus dem Tierheim in Geesthacht befreit?

Ja, nach der Hundesteuersatzung von Geesthacht gilt: Hunde aus dem Geesthachter Tierheim: ein Jahr befreit.

Wann ist die Hundesteuer in Geesthacht fällig?

Die Hundesteuersatzung von Geesthacht nennt als Fälligkeit: vierteljährlich zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Quelle

Dokument
Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer (Beschluss der Ratsversammlung vom 12.06.2020) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 23.11.2020
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
23. November 2020
Zuletzt geprüft
1. Oktober 2026

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