Hundesteuer Brunsbüttel 2026

In Brunsbüttel kostet der erste Hund 144 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 174 €. Für einen gefährlichen Hund werden 380 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025.

Erster Hund144 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen318 €pro Jahr
Gefährlicher Hund380 €pro Jahr

Steuersätze in Brunsbüttel

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2025
Erster Hund144 €
Zweiter Hund174 €
Jeder weitere Hund174 €
Gefährlicher Hund380 €

Als gefährlich gilt: Hunde, die von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft wurden (§ 4 Abs. 3): 380 € je gefährlichen Hund, 860 € für jeden weiteren gefährlichen Hund

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Brunsbüttel?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 144 € 1.440 €
2 Hunde 318 € 3.180 €
3 Hunde 492 € 4.920 €
1 gefährlicher Hund 380 € 3.800 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Brunsbüttel: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Brunsbüttel an.
  2. Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
  3. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
  4. Befreiungen prüfen. Hund aus dem Tierheim? In Brunsbüttel gilt:
    • Hunde aus dem Tierheim des Tierschutzvereines Dithmarschen e.V.: 24 Monate befreit (ein Hund je Haushalt)
    Alle Befreiungen und Ermäßigungen
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 144 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag einmalig zum 1. Juli.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
  • Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
  • Hunde, die im Rahmen der Berufsausübung als Sanitäts- und Rettungshunde eingesetzt werden
  • Hunde von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken
  • Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen
  • Geprüfte Therapiehunde, die unentgeltlich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden
  • Hunde aus dem Tierheim des Tierschutzvereines Dithmarschen e.V.: 24 Monate befreit (ein Hund je Haushalt)
  • Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde

Ermäßigt wird

  • 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
  • 50 % für Hunde von Bewachungsunternehmen und berufsmäßigen Einzelwächtern
  • 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten und Schaustellern
  • 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde
  • 50 % für brauchbare Jagdhunde mit Prüfung und Jagdschein des Halters
  • 50 % für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, nur für den ersten Hund

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Schleswig-Holstein

Hundehaftpflicht
In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Schleswig-Holstein

Brunsbüttel im Vergleich

Brunsbüttel liegt 24 € über dem Median der 65 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Brunsbüttel Platz 58 von 65 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Brunsbüttel Platz 1050 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Brunsbüttel–144 €318 €
Otterndorf 18 km 80 € 180 €
Meldorf 22 km 120 € 258 €
Itzehoe 25 km 120 € 264 €
Cuxhaven 29 km 96 € 240 €
Heide 33 km 120 € 264 €
Median Schleswig-Holstein–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Brunsbüttel

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Brunsbüttel für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Brunsbüttel 318 € im Jahr: 144 € für den ersten und 174 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Brunsbüttel einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Brunsbüttel 380 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 144 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Brunsbüttel anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Brunsbüttel innerhalb von 14 Tagen anmelden.

Sind Hunde aus dem Tierheim in Brunsbüttel befreit?

Ja, nach der Hundesteuersatzung von Brunsbüttel gilt: Hunde aus dem Tierheim des Tierschutzvereines Dithmarschen e.V.: 24 Monate befreit (ein Hund je Haushalt).

Wann ist die Hundesteuer in Brunsbüttel fällig?

Die Hundesteuersatzung von Brunsbüttel nennt als Fälligkeit: vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag einmalig zum 1. Juli.

Quelle

Dokument
Satzung der Stadt Brunsbüttel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), Ratsbeschluss vom 10.12.2024, in Kraft 01.01.2025
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
10. Dezember 2024
Zuletzt geprüft
13. Oktober 2026

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