Hundesteuer Fürstenfeldbruck 2026

In Fürstenfeldbruck kostet der erste Hund 65 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 100 €. Für einen gefährlichen Hund werden 1.000 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.

Wer mit seinem Hund einen Hundeführerschein mit Gehorsamsprüfung macht, zahlt nur die halbe Hundesteuer.

Erster Hund65 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen165 €pro Jahr
Gefährlicher Hund1.000 €pro Jahr

Steuersätze in Fürstenfeldbruck

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2026
Erster Hund65 €
Zweiter Hund100 €
Jeder weitere Hund100 €
Gefährlicher Hund1.000 €

Als gefährlich gilt: Kampfhunde nach § 5 Abs. 2 der Satzung: alle in § 1 der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen sowie Kreuzungen; ohne glaubhafte Rasseangabe wird ein Kampfhund vermutet

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Fürstenfeldbruck?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 65 € 650 €
2 Hunde 165 € 1.650 €
3 Hunde 265 € 2.650 €
1 gefährlicher Hund 1.000 € 10.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Fürstenfeldbruck: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt Fürstenfeldbruck an. Hund in Fürstenfeldbruck anmelden (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Bayern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor; sie ist freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Fürstenfeldbruck
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 65 € im Jahr. Fällig: jährlich zum 15. April, frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Fürstenfeldbruck abmelden (offizielle Seite der Stadt)

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde allein zu Erwerbszwecken, z. B. in Tierhandlungen oder zur Bewachung von Erwerbsherden
  • Hunde von DRK, ASB, Malteser, Johanniter, THW oder ähnlichen Einrichtungen für deren Aufgaben
  • Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
  • Hunde von Mitgliedern verbündeter Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörigen
  • Hunde von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen
  • Hunde, die vorübergehend in steuerbegünstigten Tierheimen oder Tierasylen untergebracht sind
  • Geprüfte Rettungshunde für Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst (nicht für Kampfhunde)
  • Geprüfte ASP-Kadaver-Suchhunde der bayerischen Bereitschaftsstaffel (nicht für Kampfhunde)
  • Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind (nicht für Kampfhunde)

Ermäßigt wird

  • 50 % für Hunde in Einöden (Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von anderen entfernt)
  • 50 % für Jagdhunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern mit Brauchbarkeitsprüfung
  • 50 % für Kampfhunde mit Negativzeugnis unter 18 Monaten
  • 50 % für Kampfhunde mit Negativzeugnis über 18 Monaten, wenn der Halter einen Hundeführerschein für den Hund hat
  • 50 % für Hunde nicht berufsmäßiger Züchter (mindestens zwei rassereine Hunde, darunter eine Hündin)
  • 50 % für Hunde aus einem anerkannten, öffentlich geförderten Tierheim im Landkreis Fürstenfeldbruck
  • 50 % für Hunde, deren Halter einen Hundeführerschein mit Gehorsamsprüfung für den Hund erwirbt

Landesrecht in Bayern

Hundehaftpflicht
In Bayern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Keine gesetzliche Haftpflichtpflicht für Hunde. Für Kampfhunde kann die Gemeinde die Haltungserlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Kampfhundeverordnung (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit): Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) gilt stets als Kampfhund. Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2: 14 Rassen und deren Kreuzungen) gilt als Kampfhund, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (in der Praxis Wesenstest/Negativzeugnis). Kampfhundehaltung braucht eine Erlaubnis der Gemeinde mit berechtigtem Interesse und Zuverlässigkeit (Art. 37 LStVG); Zucht und Kreuzung von Kampfhunden ist bußgeldbewehrt (bis 50.000 Euro, Art. 37a LStVG).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG) und Einzelfallanordnungen treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG). Ob und wo Leinenpflicht gilt, regelt also die jeweilige Gemeinde.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Nur für Kampfhunde: Erlaubnispflicht (Art. 37 LStVG); für Kategorie-2-Hunde Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität (Wesenstest/Negativzeugnis).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG), Art. 18, 37, 37a, Fassung vom 9. Dezember 2024 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Bayern

Fürstenfeldbruck im Vergleich

Fürstenfeldbruck entspricht genau dem Median der 50 erfassten Städte in Bayern (65 €). In Bayern teilt sich Fürstenfeldbruck Platz 25 von 50 (1 = günstigste). Unter allen 500 erfassten Städten teilt sich Fürstenfeldbruck Platz 88 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 96 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Fürstenfeldbruck–65 €165 €
Olching 6 km 40 € 140 €
Germering 10 km 60 € 170 €
Dachau 16 km 60 € 120 €
München 24 km 100 € 200 €
Unterschleißheim 26 km 50 € 150 €
Median Bayern–65 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Fürstenfeldbruck

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Fürstenfeldbruck für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Fürstenfeldbruck 165 € im Jahr: 65 € für den ersten und 100 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Fürstenfeldbruck einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Fürstenfeldbruck 1.000 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 65 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Fürstenfeldbruck anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Fürstenfeldbruck innerhalb von 1 Monat anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Fürstenfeldbruck fällig?

Die Hundesteuersatzung von Fürstenfeldbruck nennt als Fälligkeit: jährlich zum 15. April, frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Quelle

Dokument
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck vom 26. November 2025, in Kraft 01.01.2026 (Ortsrecht 440, unterzeichnete Fassung auf der Kämmerei-Seite der Stadt)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
26. November 2025
Zuletzt geprüft
1. Oktober 2026

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