Hundesteuer München 2026
In München kostet der erste Hund 100 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz. Für einen gefährlichen Hund werden 800 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2011.
Ab 1. Januar 2027 steigt die Hundesteuer auf 144 € je Hund und 1.200 € je Kampfhund; fällig wird sie dann jeweils zum 1. April.
Steuersätze in München
| Erster Hund | 100 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 100 € |
| Jeder weitere Hund | 100 € |
| Gefährlicher Hund | 800 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 200 €, drei Hunde 300 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: Kampfhunde i. S. d. § 1 der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 4 Abs. 2 der Satzung)
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierheimen o. Ä. untergebracht sind
- Assistenzhunde mit gültigem Ausweis/Zertifikat nach der Assistenzhundeverordnung
- Hunde aus dem Tierheim München (übernommen nach dem 01.01.2024): nach einem Jahr Haltung auf Antrag zwei Jahre steuerfrei (nicht für Kampfhunde)
- Freiwillig abgelegter Hundeführerschein: Hund im Folgejahr steuerfrei (einmal je Hund, nicht für Kampfhunde)
- Steuerfrei: Hunde, die überwiegend für gewerbliche oder hauptberufliche Tätigkeit unerlässlich sind
- Steuerfrei: Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben
- Steuerfrei: Hunde von Mitgliedern verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
- Hund in München anmelden (offizielle Seite)
- Hund in München abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: jährlich zum 15. Januar (ab 2027: zum 1. April)
- München gibt keine Hundesteuermarke aus.
Landesrecht in Bayern
- Hundehaftpflicht
- In Bayern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Keine gesetzliche Haftpflichtpflicht für Hunde. Für Kampfhunde kann die Gemeinde die Haltungserlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Kampfhundeverordnung (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit): Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) gilt stets als Kampfhund. Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2: 14 Rassen und deren Kreuzungen) gilt als Kampfhund, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (in der Praxis Wesenstest/Negativzeugnis). Kampfhundehaltung braucht eine Erlaubnis der Gemeinde mit berechtigtem Interesse und Zuverlässigkeit (Art. 37 LStVG); Zucht und Kreuzung von Kampfhunden ist bußgeldbewehrt (bis 50.000 Euro, Art. 37a LStVG).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG) und Einzelfallanordnungen treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG). Ob und wo Leinenpflicht gilt, regelt also die jeweilige Gemeinde.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Nur für Kampfhunde: Erlaubnispflicht (Art. 37 LStVG); für Kategorie-2-Hunde Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität (Wesenstest/Negativzeugnis).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), Art. 18, 37, 37a, Fassung vom 9. Dezember 2024 (geprüft am 28. September 2026)
München im Vergleich
München liegt 20 € über dem Median der 17 erfassten Städte in Bayern (80 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich München Platz 74 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| München | – | 100 € | 200 € |
| Rosenheim | 52 km | 60 € | 120 € |
| Augsburg | 56 km | 84 € | 204 € |
| Landshut | 62 km | 72 € | 180 € |
| Ingolstadt | 71 km | 65 € | 149 € |
| Kempten (Allgäu) | 104 km | 70 € | 170 € |
| Median Bayern | – | 80 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt München (Hundesteuersatzung) vom 03.09.2021, geändert 04.12.2024 (MüABl. S. 953) und 12.08.2026 (MüABl. S. 619, Sätze ab 2027)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 12. August 2026
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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