Hundesteuer Stuttgart 2026

In Stuttgart kostet der erste Hund 144 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 288 €. Für einen gefährlichen Hund werden 816 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.

Erster Hund144 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen432 €pro Jahr
Gefährlicher Hund816 €pro Jahr

Steuersätze in Stuttgart

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2026
Erster Hund144 €
Zweiter Hund288 €
Jeder weitere Hund288 €
Gefährlicher Hund816 €

Zusammen kosten zwei Hunde 432 €, drei Hunde 720 € im Jahr.

Als gefährlich gilt: § 5 Abs. 1: von der Ortspolizeibehörde festgestellte Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (§ 1 PolVO), gefährliche Hunde nach § 2 PolVO sowie American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen bis zur 1. Elterngeneration; keine Befreiung für Kampfhunde/gefährliche Hunde

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Rettungshunde mit bestandener Prüfung, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen

Ermäßigt wird

  • 50 % für den ersten Hund, wenn er unmittelbar aus dem Tierheim Stuttgart oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung mit Sitz in Stuttgart aufgenommen wurde (nicht für Hunde nach § 5 Abs. 1)
  • Zwingersteuer für anerkannte Züchter: 288 € je Zwinger bis 5 Hunde, je bis zu 5 weitere Hunde +288 €

Anmelden, abmelden, bezahlen

  • Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
  • Hund in Stuttgart anmelden (offizielle Seite)
  • Hund in Stuttgart abmelden (offizielle Seite)
  • Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
  • Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.

Landesrecht in Baden-Württemberg

Hundehaftpflicht
In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
Rechtsgrundlage
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Baden-Württemberg

Stuttgart im Vergleich

Stuttgart liegt 24 € über dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Stuttgart Platz 169 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Stuttgart–144 €432 €
Esslingen am Neckar 10 km 132 € 396 €
Waiblingen 12 km 120 € 360 €
Leonberg 12 km 132 € 396 €
Ludwigsburg 13 km 168 € 504 €
Sindelfingen 15 km 120 € 360 €
Median Baden-Württemberg–120 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Stuttgart vom 26. September 1996, zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (Amtsblatt Nr. 48 vom 27. November 2025)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
23. Oktober 2025
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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