Hundesteuer Vaihingen an der Enz 2026

In Vaihingen an der Enz kostet der erste Hund 132 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 264 €. Für einen gefährlichen Hund werden 726 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025.

Wer einen Hund mit Begleithundeprüfung hält, zahlt auf Antrag 25 % weniger Steuer.

Erster Hund132 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen396 €pro Jahr
Gefährlicher Hund726 €pro Jahr

Steuersätze in Vaihingen an der Enz

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2025
Erster Hund132 €
Zweiter Hund264 €
Jeder weitere Hund264 €
Gefährlicher Hund726 €

Als gefährlich gilt: Kampfhunde nach § 5 Abs. 3 der Satzung: insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und deren Kreuzungen sowie Bullmastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Vaihingen an der Enz?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 132 € 1.320 €
2 Hunde 396 € 3.960 €
3 Hunde 660 € 6.600 €
1 gefährlicher Hund 726 € 7.260 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Vaihingen an der Enz: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt Vaihingen an der Enz an. Hund in Vaihingen an der Enz anmelden (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Hund aus dem Tierheim? In Vaihingen an der Enz gilt:
    • Hunde aus einem öffentlich geförderten inländischen Tierheim oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung (übernommen nach dem 01.01.2025): 6 Monate befreit
    Alle Befreiungen und Ermäßigungen
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 132 € im Jahr. Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an.

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Hunde, die nachweislich geeignet sind, dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern zu dienen
  • Rettungshunde mit bestandener Prüfung oder Wiederholungsprüfung, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
  • Hunde von Jagdausübungsberechtigten, Forstbediensteten und Wildtierschützern mit gültigem Jagdschein, soweit für Forst- oder Jagdschutz erforderlich
  • Geprüfte ASP-Kadaversuchhunde mit Einsatzbescheinigung
  • Hunde aus einem öffentlich geförderten inländischen Tierheim oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung (übernommen nach dem 01.01.2025): 6 Monate befreit

Ermäßigt wird

  • 50 % für Wachhunde von Gebäuden außerhalb der bebauten Ortsteile
  • 50 % für Hunde mit bestandener Schutzhundeprüfung III oder Rettungshunde-Tauglichkeitsprüfung
  • 25 % für Hunde mit Begleithundeprüfung, Team-Test oder vergleichbarer Prüfung eines anerkannten Verbandes
  • Kampfhunde mit bestandenem Wesenstest oder Begleithundeprüfung zahlen den normalen Satz (132 €)
  • Zwingersteuer auf Antrag für Züchter: das Dreifache des Steuersatzes (396 €) je Zwinger, je bis zu 5 weitere Hunde erneut 396 €

Landesrecht in Baden-Württemberg

Hundehaftpflicht
In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): Nach § 1 Abs. 2 gelten American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). Nach § 1 Abs. 3 kann bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
Rechtsgrundlage
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Baden-Württemberg

Vaihingen an der Enz im Vergleich

Vaihingen an der Enz liegt 12 € über dem Median der 74 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). In Baden-Württemberg teilt sich Vaihingen an der Enz Platz 45 von 74 (1 = günstigste). Unter allen 500 erfassten Städten teilt sich Vaihingen an der Enz Platz 427 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 96 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Vaihingen an der Enz–132 €396 €
Mühlacker 9 km 80 € 240 €
Bietigheim-Bissingen 13 km 144 € 432 €
Leonberg 15 km 132 € 396 €
Ludwigsburg 17 km 168 € 504 €
Kornwestheim 18 km 132 € 396 €
Median Baden-Württemberg–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Vaihingen an der Enz

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Vaihingen an der Enz für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Vaihingen an der Enz 396 € im Jahr: 132 € für den ersten und 264 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Vaihingen an der Enz einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Vaihingen an der Enz 726 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 132 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Vaihingen an der Enz anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Vaihingen an der Enz innerhalb von 1 Monat anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Sind Hunde aus dem Tierheim in Vaihingen an der Enz befreit?

Ja, nach der Hundesteuersatzung von Vaihingen an der Enz gilt: Hunde aus einem öffentlich geförderten inländischen Tierheim oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung (übernommen nach dem 01.01.2025): 6 Monate befreit.

Wann ist die Hundesteuer in Vaihingen an der Enz fällig?

Die Hundesteuersatzung von Vaihingen an der Enz nennt als Fälligkeit: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Vaihingen an der Enz vom 23.10.2024, in Kraft seit 01.01.2025 (Ortsrechtsammlung 9.1)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
23. Oktober 2024
Zuletzt geprüft
1. Oktober 2026

Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde. Einen Fehler gefunden? Fehler melden