Hundesteuer Ammersbek 2026
Stand: Satzung vom 8. Dezember 2020, geprüft am 13. Oktober 2026
In Ammersbek kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 130 €. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2021.
Steuersätze in Ammersbek
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 130 € |
| Jeder weitere Hund | 150 € |
| Gefährlicher Hund | 600 € |
Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach dem Hundegesetz Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 5 der Satzung): 600 € für den ersten, 750 € für jeden weiteren gefährlichen Hund
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Ammersbek?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 120 € | 1.200 € |
| 2 Hunde | 250 € | 2.500 € |
| 3 Hunde | 400 € | 4.000 € |
| 1 gefährlicher Hund | 600 € | 6.000 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Ammersbek: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde Ammersbek an.
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
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- Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
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- Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Ammersbek
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; nach Vereinbarung am 1. Juli.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Gemeinde ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
- Gebrauchshunde von Forstbeamten, Privatforstangestellten, bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
- Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
- Blindenführhunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
- 50 % für Hunde von Bewachungsunternehmen und Einzelwächtern
- 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten und Schaustellern
- 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
- 50 % für Jagdhunde von Forstbediensteten und Jagdscheininhabern mit Jagdeignungsprüfung
- 50 % für den ersten Hund von Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII (auf Antrag)
- Zwingersteuer: die Hälfte des Satzes für Zuchthunde
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Schleswig-Holstein
- Hundehaftpflicht
- In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Ammersbek im Vergleich
Ammersbek entspricht genau dem Median der 65 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Ammersbek Platz 22 von 65 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Ammersbek Platz 897 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Ammersbek | – | 120 € | 250 € |
| Ahrensburg | 5 km | 120 € | 260 € |
| Bargteheide | 8 km | 110 € | 290 € |
| Norderstedt | 11 km | 105 € | 255 € |
| Barsbüttel | 14 km | 120 € | 440 € |
| Henstedt-Ulzburg | 17 km | 72 € | 168 € |
| Median Schleswig-Holstein | – | 120 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Ammersbek
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Ammersbek für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Ammersbek 250 € im Jahr: 120 € für den ersten und 130 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Ammersbek einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Ammersbek 600 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 120 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Ammersbek anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Ammersbek innerhalb von 14 Tagen anmelden.
Wann ist die Hundesteuer in Ammersbek fällig?
Die Hundesteuersatzung von Ammersbek nennt als Fälligkeit: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; nach Vereinbarung am 1. Juli.
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Quelle
- Dokument
- Satzung der Gemeinde Ammersbek über die Erhebung einer Hundesteuer, Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.12.2020, in Kraft 01.01.2021
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 8. Dezember 2020
- Zuletzt geprüft
- 13. Oktober 2026
Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde. Einen Fehler gefunden? Fehler melden