Hundesteuer Henstedt-Ulzburg 2026

In Henstedt-Ulzburg kostet der erste Hund 72 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 96 €. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2022.

Der erste Hund aus dem Tierheim Henstedt-Ulzburg (Zweckverband Fundtiere Segeberg West) ist 24 Monate steuerfrei.

Erster Hund72 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen168 €pro Jahr
Gefährlicher Hund600 €pro Jahr

Steuersätze in Henstedt-Ulzburg

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2022
Erster Hund72 €
Zweiter Hund96 €
Jeder weitere Hund132 €
Gefährlicher Hund600 €

Als gefährlich gilt: § 4 Abs. 2 und 3: Hunde, deren Gefährlichkeit die Ordnungsbehörde nach § 7 Abs. 1 HundeG S-H festgestellt hat; 600 € je Hund, keine Ermäßigung oder Befreiung (außer Hunde in Tierschutzeinrichtungen)

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Henstedt-Ulzburg?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 72 € 720 €
2 Hunde 168 € 1.680 €
3 Hunde 300 € 3.000 €
1 gefährlicher Hund 600 € 6.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Henstedt-Ulzburg: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Henstedt-Ulzburg an.
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
  4. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
  5. Befreiungen prüfen. Hund aus dem Tierheim? In Henstedt-Ulzburg gilt:
    • Erster Hund aus dem Tierheim des Zweckverbandes Fundtiere Segeberg West: 24 Monate befreit
    Alle Befreiungen und Ermäßigungen
  6. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 72 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. (bis 60 € halbjährlich zum 15.02. und 15.08., bis 30 € zum 15.08.); auf Antrag jährlich zum 01. Juli.
  7. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an.

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
  • Gebrauchshunde im Forstdienst, der bestätigten Jagdaufsicht und von Feldschutzkräften (erforderliche Anzahl)
  • Herdengebrauchshunde (erforderliche Anzahl)
  • Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
  • Hunde in Anstalten von Tierschutzvereinen
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind (GdB mindestens 80)
  • Erster Hund aus dem Tierheim des Zweckverbandes Fundtiere Segeberg West: 24 Monate befreit
  • Steuerfreiheit bei Aufenthalt bis zwei Monate mit anderswo in Deutschland versteuertem Hund

Ermäßigt wird

  • 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde (Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre)
  • 50 % für Therapiehunde mit zertifizierter Therapiehundeprüfung im nachgewiesenen Einsatz
  • Keine Ermäßigung für gefährliche Hunde

Landesrecht in Schleswig-Holstein

Hundehaftpflicht
In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Soll-Vorschrift für alle Hunde älter als drei Monate: Halter sollen eine Haftpflichtversicherung mit mind. 500.000 € Personen-/250.000 € Sachschäden abschließen (§ 6 HundeG); ein Verstoß ist nicht bußgeldbewehrt. Zwingend (Erlaubnisvoraussetzung) nur für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 HundeG).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste (seit 01.01.2016; Einstufungen nach dem alten Gefahrhundegesetz 2005, die nur auf der Rasse beruhten, sind zu widerrufen, § 21 Abs. 3). Gefährlichkeit nur im Einzelfall nach Vorfall (Biss, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen, Beißen anderer Tiere, Hetzen/Reißen, § 7 Abs. 1). Dann Erlaubnispflicht (§ 8): 18 Jahre, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkundeprüfung mit dem Hund, Chip, Haftpflicht (§ 10); Leine max. 2 m und Maulkorb (§ 14), Befreiung vom Maulkorb nach Wesenstest (§§ 13, 14 Abs. 4, außer bei Beißvorfall gegen Menschen); Aufhebung der Einstufung frühestens 2 Jahre nach Rechtskraft und 1 Jahr nach Wesenstest (§ 7 Abs. 4). Zuchtverbot auf Aggressionssteigerung (§ 15). Wesenstest-Einzelheiten: Landesverordnung über den Wesenstest (GefHuGWesTestV SH) vom 26.11.2019, geändert 12.10.2023.
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 2 HundeG): Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Straßen/Plätze, Versammlungen/Volksfeste/Veranstaltungen, umfriedete oder begrenzte öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen (außer Hundeauslaufgebiete), Grundstück und Gebäude von Mehrfamilienhäusern, öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze, Friedhöfe, Märkte und Messen. Mitnahmeverbot u.a. in Kirchen, Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten/Badestellen, Kinderspielplätze, Liegewiesen (§ 3 Abs. 3). Gefährliche Hunde außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an max. 2 m Leine (§ 14 Abs. 3). Im Wald laut Gemeinde-/Vereinsangaben ganzjährig Leinenpflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz (nicht im Normtext geprüft). Weitergehende Regeln durch kommunale Verordnungen (§ 19 Abs. 2).
Sachkunde
Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate (§ 5, bußgeldbewehrt § 20 Abs. 1 Nr. 8); außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke Halsband mit Halterkennzeichnung (§ 3 Abs. 5). Sachkundeprüfung für normale Hunde freiwillig, Gemeinden können dafür Hundesteuerermäßigung vorsehen (§ 4 Abs. 1, 4). Kein zentrales Hunderegister. Gefährliche Hunde: Erlaubnis, Sachkunde, Führungszeugnis, ggf. Wesenstest (§§ 8-14).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Schleswig-Holstein

Henstedt-Ulzburg im Vergleich

Henstedt-Ulzburg liegt 48 € unter dem Median der 14 erfassten Städte in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein steht Henstedt-Ulzburg auf Platz 1 von 14 (1 = günstigste). Unter allen 500 erfassten Städten teilt sich Henstedt-Ulzburg Platz 105 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 96 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Henstedt-Ulzburg–72 €168 €
Norderstedt 9 km 105 € 255 €
Pinneberg 19 km 144 € 324 €
Ahrensburg 21 km 120 € 260 €
Elmshorn 22 km 120 € 252 €
Hamburg 27 km 90 € 180 €
Median Schleswig-Holstein–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Henstedt-Ulzburg

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Henstedt-Ulzburg für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Henstedt-Ulzburg 168 € im Jahr: 72 € für den ersten und 96 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Henstedt-Ulzburg einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Henstedt-Ulzburg 600 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 72 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Henstedt-Ulzburg anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Henstedt-Ulzburg innerhalb von 14 Tagen anmelden.

Sind Hunde aus dem Tierheim in Henstedt-Ulzburg befreit?

Ja, nach der Hundesteuersatzung von Henstedt-Ulzburg gilt: Erster Hund aus dem Tierheim des Zweckverbandes Fundtiere Segeberg West: 24 Monate befreit.

Wann ist die Hundesteuer in Henstedt-Ulzburg fällig?

Die Hundesteuersatzung von Henstedt-Ulzburg nennt als Fälligkeit: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. (bis 60 € halbjährlich zum 15.02. und 15.08., bis 30 € zum 15.08.); auf Antrag jährlich zum 01. Juli.

Quelle

Dokument
Satzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über die Erhebung einer Hundesteuer vom 15.12.2021 unter Berücksichtigung der 1. Nachtragssatzung vom 22.02.2022 und der 2. Nachtragssatzung vom 28.02.2023
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
28. Februar 2023
Zuletzt geprüft
1. Oktober 2026

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