Hundesteuer Baden-Baden 2026
In Baden-Baden kostet der erste Hund 110 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 220 €. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2008.
Für Kampfhunde und gefährliche Hunde halbiert sich die Steuer von 600 € auf 300 €, wenn der Hund den Verhaltenstest bestanden hat.
Steuersätze in Baden-Baden
| Erster Hund | 110 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 220 € |
| Jeder weitere Hund | 220 € |
| Gefährlicher Hund | 600 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 330 €, drei Hunde 550 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 6: Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 PolVOgH (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und Kreuzungen, solange nicht durch Verhaltensprüfung widerlegt), Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 PolVOgH bei festgestellter Kampfhundeigenschaft sowie im Einzelfall gefährliche Hunde; 600 € je Hund, 300 € nach bestandenem Verhaltenstest
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen dienen (Merkzeichen Bl oder H)
- Rettungshunde mit im Vorjahr bestandener Prüfung, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- keine Befreiung oder Ermäßigung für Kampfhunde/gefährliche Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Wachhunde dauerhaft bewohnter Gebäude im Außenbereich mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude
- Zwingersteuer für Züchter: 55 € (halber Satz) bis 5 Hunde, je weitere bis zu 5 Hunde nochmals 55 €
- Kampfhunde/gefährliche Hunde: 300 € statt 600 € nach bestandenem Verhaltenstest nach § 1 Abs. 4 PolVOgH
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Baden-Baden anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Baden-Baden abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Baden-Baden im Vergleich
Baden-Baden liegt 10 € unter dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Baden-Baden Platz 111 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Baden-Baden | – | 110 € | 330 € |
| Rastatt | 11 km | 96 € | 288 € |
| Karlsruhe | 30 km | 144 € | 288 € |
| Pforzheim | 37 km | 120 € | 360 € |
| Offenburg | 39 km | 120 € | 360 € |
| Lahr/Schwarzwald | 54 km | 100 € | 300 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Stadtkreis Baden-Baden (Hundesteuersatzung) vom 24. September 2007, in Kraft 01.01.2008
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 24. September 2007
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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