Hundesteuer Frankfurt (Oder) 2026
In Frankfurt (Oder) kostet der erste Hund 72 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 132 €. Für einen gefährlichen Hund werden 804 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2025.
Hunde aus einem Tierheim in Deutschland sind auf rechtzeitigen Antrag die ersten 12 Monate steuerfrei.
Steuersätze in Frankfurt (Oder)
| Erster Hund | 72 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 132 € |
| Jeder weitere Hund | 168 € |
| Gefährlicher Hund | 804 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 204 €, drei Hunde 372 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 3: Hunde, die nach § 5 der Hundehalterverordnung (HundehV) Brandenburg als gefährlich festgestellt worden sind; 804 € je Hund
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde von Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Frankfurt (Oder) aufhalten und den Hund anderswo versteuern
- Hunde im Sinne des § 14 Abs. 3 HundehV (ohne Antrag)
- auf Antrag ein Hund für blinde, taube oder sonst hilflose Personen (Merkzeichen B, BI, TBI, GI, aG oder H)
- Hunde aus Tierheimen in Deutschland: die ersten 12 Monate befreit (auf rechtzeitigen Antrag)
Ermäßigt wird
- 50 % für Wachhunde bei bewohnten Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude
- Keine Befreiung nach § 4 Abs. 2 und 3 und keine Ermäßigung für gefährliche Hunde
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
- Hund in Frankfurt (Oder) anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Frankfurt (Oder) abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag jährlich oder monatlich
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Brandenburg
- Hundehaftpflicht
- In Brandenburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht und keine Rasseliste (seit 1.7.2024). Pflicht nur für Halter von Hunden, die die Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellt hat (Erlaubnisvoraussetzung), mind. 500.000 € Personen- / 250.000 € sonstige Schäden (§ 17 Abs. 5, § 25a Abs. 1 OBG; § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV).
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste mehr: Die Hundehalteverordnung vom 24.06.2024 (in Kraft 1.7.2024) hat die frühere zweigeteilte Liste (5 unwiderlegbar gefährliche Rassen mit Haltungsverbot, 13 widerlegbar gefährliche Rassen) und die 20/40-Regel abgeschafft; Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seitdem als nicht mehr gefährlich (§ 17 Abs. 1 HundehV). Gefährlich ist ein Hund nur nach behördlicher Feststellung im Einzelfall (Ausbildung zu Schärfe, Biss, Hetzen/Reißen von Wild, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen; § 5 HundehV). Dann: Erlaubnispflicht (§ 6: volljährig, Chip, Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeit/Führungszeugnis, berechtigtes Interesse, Haftpflichtversicherung), rote Plakette, Leinen- (max. 2 m) und Maulkorbzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums (§ 9), Zucht- und Handelsverbot (§ 13). Rückstufung nach frühestens 2 Jahren per Wesensprüfung (§ 10). § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG würde eine Rasseliste per Verordnung weiterhin erlauben, sie wird derzeit aber nicht genutzt.
- Leinenpflicht
- Keine generelle Leinenpflicht. Landesweit Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 1 HundehV): Versammlungen, Umzüge, Volksfeste und Menschenansammlungen; Sport- und Campingplätze; umfriedete/begrenzte öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen (außer gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete); Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel; Zuwege, Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern. Maulkorbpflicht für alle Hunde in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 3). Mitnahmeverbot auf Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen, Badeanstalten/Badestellen (§ 4). Im Wald ganzjährig Leinenpflicht (§ 15 Abs. 8 LWaldG). Gemeinden können weitergehende Leinenpflichten per Verordnung erlassen (§ 3 Abs. 4 HundehV; außerhalb des Waldes zum Wildschutz auch nach § 22 Abs. 1 BbgJagdG).
- Sachkunde
- Chippflicht (ISO-Transponder) für alle Hunde ab 8 Wochen (§ 2 Abs. 1 HundehV) und Anzeigepflicht aller Hunde bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit Rasse, Wurfdatum, Farbe und Chipnummer (§ 2 Abs. 2); Halsband/Geschirr mit Name und Anschrift des Halters (§ 1 Abs. 3). Minderjährige dürfen nur einen Hund führen. Kein allgemeiner Sachkundenachweis; Sachkundeprüfung nur für Halter gefährlicher Hunde (§ 7).
- Rechtsgrundlage
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42), Fassung vom 24. Juni 2024 (geprüft am 28. September 2026)
Frankfurt (Oder) im Vergleich
Frankfurt (Oder) entspricht genau dem Median der 5 erfassten Städte in Brandenburg (72 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Frankfurt (Oder) Platz 13 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Frankfurt (Oder) | – | 72 € | 204 € |
| Cottbus | 67 km | 72 € | 180 € |
| Berlin | 80 km | 120 € | 300 € |
| Oranienburg | 100 km | 50 € | 130 € |
| Potsdam | 102 km | 108 € | 252 € |
| Brandenburg an der Havel | 135 km | 72 € | 168 € |
| Median Brandenburg | – | 72 € |
Quelle
- Dokument
- Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 01.01.2025 (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2024, in Kraft 01.01.2025)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 5. Dezember 2024
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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