Hundesteuer Grömitz 2026
Stand: Satzung vom 29. Oktober 2020, geprüft am 13. Oktober 2026
In Grömitz kostet der erste Hund 110 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 210 €. Für einen gefährlichen Hund werden 500 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2019.
Grömitz gibt keine Hundesteuermarken aus.
Steuersätze in Grömitz
| Erster Hund | 110 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 210 € |
| Jeder weitere Hund | 315 € |
| Gefährlicher Hund | 500 € |
Als gefährlich gilt: Hunde, die von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft wurden; erster 500 €, zweiter 750 €, jeder weitere 1.000 €
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Grömitz?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 110 € | 1.100 € |
| 2 Hunde | 320 € | 3.200 € |
| 3 Hunde | 635 € | 6.350 € |
| 1 gefährlicher Hund | 500 € | 5.000 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Grömitz: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde Grömitz an.
- Hundesteuermarke. Grömitz gibt keine Hundesteuermarke aus.
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- Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
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- Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Grömitz
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 110 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag am 01.07. als Jahresbetrag.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Gemeinde ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
- Gebrauchshunde von Forstbeamten, Jagdaufsehern, Feldschutzkräften sowie Jagdpächtern und Personen mit entgeltlichem Jagdschein (mit Jagdeignungsprüfung) in erforderlicher Anzahl
- Herdengebrauchshunde in erforderlicher Anzahl
- Sanitäts- und Rettungshunde anerkannter Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten
- Hunde, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden
- Hunde, die in Anstalten von Tierschutzvereinen vorübergehend untergebracht sind
- Blindenführhunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Grömitz aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde von Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigen Einzelwächtern
- 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern
- 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
- Zwingersteuer für Züchter: die Hälfte der Steuer je Zuchthund, höchstens die Steuer für einen ersten und zweiten Hund
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Schleswig-Holstein
- Hundehaftpflicht
- In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Grömitz im Vergleich
Grömitz liegt 10 € unter dem Median der 65 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Grömitz Platz 15 von 65 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Grömitz Platz 869 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Grömitz | – | 110 € | 320 € |
| Neustadt in Holstein | 10 km | 144 € | 336 € |
| Scharbeutz | 20 km | 120 € | 264 € |
| Timmendorfer Strand | 21 km | 110 € | 260 € |
| Eutin | 23 km | 132 € | 264 € |
| Heiligenhafen | 25 km | 120 € | 270 € |
| Median Schleswig-Holstein | – | 120 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Grömitz
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Grömitz für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Grömitz 320 € im Jahr: 110 € für den ersten und 210 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Grömitz einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Grömitz 500 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 110 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Grömitz anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Grömitz innerhalb von 14 Tagen anmelden.
Wann ist die Hundesteuer in Grömitz fällig?
Die Hundesteuersatzung von Grömitz nennt als Fälligkeit: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag am 01.07. als Jahresbetrag.
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Quelle
- Dokument
- Hundesteuersatzung der Gemeinde Grömitz inkl. 1. Änderung, Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.10.2020, rückwirkend in Kraft ab 01.01.2019
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 29. Oktober 2020
- Zuletzt geprüft
- 13. Oktober 2026
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