Hundesteuer Heiligenhafen 2026
Stand: Satzung vom 17. Dezember 2020, geprüft am 13. Oktober 2026
In Heiligenhafen kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 150 €. Für einen gefährlichen Hund werden 800 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2021.
Steuersätze in Heiligenhafen
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 150 € |
| Jeder weitere Hund | 200 € |
| Gefährlicher Hund | 800 € |
Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde, die von der örtlichen Ordnungsbehörde nach § 7 HundeG Schleswig-Holstein als gefährlich eingestuft wurden: 800 € für den ersten, 1.000 € für den zweiten, 1.200 € für jeden weiteren gefährlichen Hund; keine Steuerfreiheit oder Ermäßigung
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Heiligenhafen?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 120 € | 1.200 € |
| 2 Hunde | 270 € | 2.700 € |
| 3 Hunde | 470 € | 4.700 € |
| 1 gefährlicher Hund | 800 € | 8.000 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Heiligenhafen: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Heiligenhafen an. Hund in Heiligenhafen anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
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- Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
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- Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Heiligenhafen
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Heiligenhafen abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen
- Gebrauchshunde von Forstbeamten, Privatforstangestellten, bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in der erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
- Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
- Hunde, die vorübergehend in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind
- Blindenführhunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind (Merkzeichen B, aG, BL, GL oder H)
- Hunde von Haltern, deren Familieneinkommen unter der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) liegt, jeweils für 1 Jahr
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Heiligenhafen aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 100 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
- 50 % für Hunde von zugelassenen Bewachungsunternehmen und berufsmäßigen Einzelwächtern
- 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten und Schaustellern
- 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde
- 50 % für Jagdgebrauchshunde mit Jagdeignungsprüfung
- Zwingersteuer für Züchter: die Hälfte der Steuer je Zuchthund
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Schleswig-Holstein
- Hundehaftpflicht
- In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Heiligenhafen im Vergleich
Heiligenhafen entspricht genau dem Median der 65 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Heiligenhafen Platz 22 von 65 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Heiligenhafen Platz 897 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Heiligenhafen | – | 120 € | 270 € |
| Fehmarn | 16 km | 120 € | 255 € |
| Grömitz | 25 km | 110 € | 320 € |
| Neustadt in Holstein | 31 km | 144 € | 336 € |
| Eutin | 35 km | 132 € | 264 € |
| Malente | 35 km | 140 € | 335 € |
| Median Schleswig-Holstein | – | 120 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Heiligenhafen
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Heiligenhafen für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Heiligenhafen 270 € im Jahr: 120 € für den ersten und 150 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Heiligenhafen einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Heiligenhafen 800 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 120 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Heiligenhafen anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Heiligenhafen innerhalb von 14 Tagen anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.
Wann ist die Hundesteuer in Heiligenhafen fällig?
Die Hundesteuersatzung von Heiligenhafen nennt als Fälligkeit: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
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Quelle
- Dokument
- Satzung der Stadt Heiligenhafen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung), Neufassung zum 01.01.2021, Beschluss der Stadtvertretung 17.12.2020
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 17. Dezember 2020
- Zuletzt geprüft
- 13. Oktober 2026
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