Hundesteuer Karlsruhe 2026
In Karlsruhe kostet der erste Hund 144 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.
Seit 2026 gibt die Stadt Karlsruhe keine Hundesteuermarken mehr aus.
Erster Hund144 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen288 €pro Jahr
Steuersätze in Karlsruhe
| Erster Hund | 144 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 144 € |
| Jeder weitere Hund | 144 € |
| Gefährlicher Hund | kein erhöhter Satz |
Zusammen kosten zwei Hunde 288 €, drei Hunde 432 € im Jahr.
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen dienen (Merkzeichen Bl oder H)
- Geprüfte Rettungshunde für den Schutz der Zivilbevölkerung (Befreiung bleibt nach mindestens fünf Jahren beim gleichen Halter erhalten)
- Diensthunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
- Hunde, die aus Tierschutzgründen in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
- Herdengebrauchshunde in erforderlicher Anzahl
- Assistenzhunde nach § 12e Abs. 3 BGG
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde, die unmittelbar für die Ausübung eines Berufs notwendig sind
- 50 % für Hunde mit im Vorjahr bestandener Schutzhundeprüfung III
- 50 % für Wachhunde von Gebäuden im Außenbereich mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude (nicht für Kleingärten, Gartenhäuser u. Ä.)
- 50 % wenn der volle Steuersatz aufgrund persönlicher Verhältnisse unbillig wäre
- Zwingersteuer 288 € für anerkannte Züchter (mindestens zwei rassereine Hunde gleicher Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin)
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Karlsruhe anmelden (offizielle Seite)
- Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Karlsruhe gibt keine Hundesteuermarke aus.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Karlsruhe im Vergleich
Karlsruhe liegt 24 € über dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Karlsruhe Platz 169 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Karlsruhe | – | 144 € | 288 € |
| Rastatt | 22 km | 96 € | 288 € |
| Pforzheim | 25 km | 120 € | 360 € |
| Baden-Baden | 30 km | 110 € | 330 € |
| Neustadt an der Weinstraße | 43 km | 105 € | 255 € |
| Heidelberg | 50 km | 144 € | 432 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 8. Oktober 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Oktober 2025 (Online-Bekanntmachung vom 30. Oktober 2025)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 21. Oktober 2025
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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