Hundesteuer Markranstädt 2026
Stand: Satzung vom 10. September 2021, geprüft am 4. Oktober 2026
In Markranstädt kostet der erste Hund 60 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 90 €. Für einen gefährlichen Hund werden 500 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2022.
Steuerbefreite Hunde zählen bei der Einstufung weiterer Hunde mit.
Steuersätze in Markranstädt
| Erster Hund | 60 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 90 € |
| Jeder weitere Hund | 90 € |
| Gefährlicher Hund | 500 € |
Als gefährlich gilt: Nach § 2 Abs. 3: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Kreuzungen dieser Rassen (ausgenommen Welpen und Junghunde bis sechs Monate) sowie im Einzelfall von der zuständigen Polizeibehörde als gefährlich festgestellte Hunde; jeder weitere gefährliche Hund 620 € jährlich
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Markranstädt?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 60 € | 600 € |
| 2 Hunde | 150 € | 1.500 € |
| 3 Hunde | 240 € | 2.400 € |
| 1 gefährlicher Hund | 500 € | 5.000 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Markranstädt: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters von über drei Monaten bei der Stadt Markranstädt an. Hund in Markranstädt anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
- Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Markranstädt
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 60 € im Jahr. Fällig: jährlich am 1. März; bei unterjährigem Beginn frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Markranstädt abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Blindenführhunde (auf Antrag)
- Ausgebildete Hunde ausschließlich zum Schutz und zur Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (auf Antrag)
- Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (auf Antrag)
- Hunde von Forstbediensteten, soweit für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich (auf Antrag)
- Hunde von bestätigten Jagdaufsehern (auf Antrag)
- Aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde (auf Antrag)
- Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl (auf Antrag)
- Selbstgezogene Hunde im Zwinger bis zum Alter von sechs Monaten (§ 10 Abs. 2)
- Bei Aufenthalt bis zwei Monate: bereits bei Ankunft gehaltene und in einer anderen deutschen Gemeinde versteuerte Hunde (§ 2 Abs. 2)
Ermäßigt wird
- 50 % auf Antrag für Hunde zugelassener Bewachungsunternehmen oder von Einzelwächtern, die für den Wachdienst benötigt werden
- 50 % auf Antrag für mindestens einjährige Wachhunde, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere bei bewohnten Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
- Zwingersteuer: 30 € jährlich je Zuchthund bei mindestens zwei zuchttauglichen Hunden gleicher Rasse, Eintragung in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch, ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Wurfnachweis alle zwei Jahre sowie Deckbescheinigungen bei Rüden
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Sachsen
- Hundehaftpflicht
- In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Markranstädt im Vergleich
Markranstädt liegt 16 € unter dem Median der 30 erfassten Städte in Sachsen (76 €). In Sachsen teilt sich Markranstädt Platz 6 von 30 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Markranstädt Platz 78 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Markranstädt | – | 60 € | 150 € |
| Schkeuditz | 11 km | 48 € | 168 € |
| Markkleeberg | 11 km | 80 € | 210 € |
| Leipzig | 12 km | 150 € | 300 € |
| Merseburg | 17 km | 72 € | 186 € |
| Weißenfels | 21 km | 96 € | 216 € |
| Median Sachsen | – | 76 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Markranstädt
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Markranstädt für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Markranstädt 150 € im Jahr: 60 € für den ersten und 90 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Markranstädt einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Markranstädt 500 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 60 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Markranstädt anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Markranstädt innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters von über drei Monaten anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.
Wann ist die Hundesteuer in Markranstädt fällig?
Die Hundesteuersatzung von Markranstädt nennt als Fälligkeit: jährlich am 1. März; bei unterjährigem Beginn frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Quelle
- Dokument
- Hundesteuersatzung der Stadt Markranstädt vom 10.09.2021, beschlossen am 09.09.2021, gültig ab 01.01.2022
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 10. September 2021
- Zuletzt geprüft
- 4. Oktober 2026
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