Hundesteuer Markranstädt 2026

In Markranstädt kostet der erste Hund 60 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 90 €. Für einen gefährlichen Hund werden 500 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2022.

Steuerbefreite Hunde zählen bei der Einstufung weiterer Hunde mit.

Erster Hund60 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen150 €pro Jahr
Gefährlicher Hund500 €pro Jahr

Steuersätze in Markranstädt

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2022
Erster Hund60 €
Zweiter Hund90 €
Jeder weitere Hund90 €
Gefährlicher Hund500 €

Als gefährlich gilt: Nach § 2 Abs. 3: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Kreuzungen dieser Rassen (ausgenommen Welpen und Junghunde bis sechs Monate) sowie im Einzelfall von der zuständigen Polizeibehörde als gefährlich festgestellte Hunde; jeder weitere gefährliche Hund 620 € jährlich

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Markranstädt?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 60 € 600 €
2 Hunde 150 € 1.500 €
3 Hunde 240 € 2.400 €
1 gefährlicher Hund 500 € 5.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Markranstädt: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters von über drei Monaten bei der Stadt Markranstädt an. Hund in Markranstädt anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Markranstädt
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 60 € im Jahr. Fällig: jährlich am 1. März; bei unterjährigem Beginn frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Markranstädt abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Blindenführhunde (auf Antrag)
  • Ausgebildete Hunde ausschließlich zum Schutz und zur Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (auf Antrag)
  • Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (auf Antrag)
  • Hunde von Forstbediensteten, soweit für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich (auf Antrag)
  • Hunde von bestätigten Jagdaufsehern (auf Antrag)
  • Aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde (auf Antrag)
  • Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl (auf Antrag)
  • Selbstgezogene Hunde im Zwinger bis zum Alter von sechs Monaten (§ 10 Abs. 2)
  • Bei Aufenthalt bis zwei Monate: bereits bei Ankunft gehaltene und in einer anderen deutschen Gemeinde versteuerte Hunde (§ 2 Abs. 2)

Ermäßigt wird

  • 50 % auf Antrag für Hunde zugelassener Bewachungsunternehmen oder von Einzelwächtern, die für den Wachdienst benötigt werden
  • 50 % auf Antrag für mindestens einjährige Wachhunde, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere bei bewohnten Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
  • Zwingersteuer: 30 € jährlich je Zuchthund bei mindestens zwei zuchttauglichen Hunden gleicher Rasse, Eintragung in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch, ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und Wurfnachweis alle zwei Jahre sowie Deckbescheinigungen bei Rüden

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Sachsen

Hundehaftpflicht
In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Sachsen

Markranstädt im Vergleich

Markranstädt liegt 16 € unter dem Median der 30 erfassten Städte in Sachsen (76 €). In Sachsen teilt sich Markranstädt Platz 6 von 30 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Markranstädt Platz 78 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Markranstädt–60 €150 €
Schkeuditz 11 km 48 € 168 €
Markkleeberg 11 km 80 € 210 €
Leipzig 12 km 150 € 300 €
Merseburg 17 km 72 € 186 €
Weißenfels 21 km 96 € 216 €
Median Sachsen–76 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Markranstädt

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Markranstädt für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Markranstädt 150 € im Jahr: 60 € für den ersten und 90 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Markranstädt einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Markranstädt 500 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 60 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Markranstädt anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Markranstädt innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters von über drei Monaten anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Markranstädt fällig?

Die Hundesteuersatzung von Markranstädt nennt als Fälligkeit: jährlich am 1. März; bei unterjährigem Beginn frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Quelle

Dokument
Hundesteuersatzung der Stadt Markranstädt vom 10.09.2021, beschlossen am 09.09.2021, gültig ab 01.01.2022
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
10. September 2021
Zuletzt geprüft
4. Oktober 2026

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