Hundesteuer Neuss 2026

In Neuss richtet sich die Hundesteuer nach der Zahl der Hunde im Haushalt. Ein einzelner Hund kostet 96 € im Jahr. Bei zwei Hunden zahlen Sie für jeden 120 €, zusammen 240 €. Ab drei Hunden kostet jeder Hund 180 €. Für einen gefährlichen Hund werden 640 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Juli 2026.

Seit 1. Juli 2026 kostet ein einzelner Hund 96 € statt 79 € im Jahr; für Hunde aus einem Neusser Tierheim beginnt die Steuerpflicht erst ein Jahr nach der Aufnahme.

Ein Hund96 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen240 €pro Jahr
Gefährlicher Hund640 €pro Jahr

Steuersätze in Neuss

Hundesteuer pro Jahr, gestaffelt nach Zahl der Hunde im Haushalt, gültig ab 1. Juli 2026
Hunde im Haushaltje Hundzusammen
1 Hund96 €96 €
2 Hunde120 €240 €
3 oder mehr Hunde180 €540 € (bei 3)
Gefährlicher Hund640 €

Wichtig: In Neuss gilt der Satz für die Zahl der Hunde im Haushalt für jeden Hund, nicht nur für den zusätzlichen.

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde i. S. d. § 3 LHundG NRW; ermäßigter Sondersatz für Hunde bestimmter Rassen i. S. d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (auf Antrag)
  • Nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde an Bord von im Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen
  • Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung gewerblich gehaltener Herden (in der erforderlichen Anzahl)
  • Hunde aus einem Neusser Tierheim: Steuerpflicht beginnt erst ein Jahr nach Aufnahme (nicht für Hunde nach § 2 Abs. 2)
  • Personen mit Aufenthalt bis zwei Monate, wenn der Hund anderswo in Deutschland versteuert ist
  • Keine Befreiung für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen (§ 2 Abs. 2)

Ermäßigt wird

  • 50 % für Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde mit bestandener Prüfung vor einem von der Stadt anerkannten Verein oder Verband
  • 50 % für das laufende und folgende Jahr für Hunde nach § 2 Abs. 2 mit bestandener Verhaltensprüfung (Nachweis nicht älter als ein Jahr)
  • Keine allgemeine Ermäßigung für Hunde nach § 2 Abs. 2

Anmelden, abmelden, bezahlen

  • Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
  • Fällig: halbjährlich zum 15. Mai und 15. August (je die Hälfte des Jahresbetrags)

Landesrecht in Nordrhein-Westfalen

Hundehaftpflicht
In Nordrhein-Westfalen ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Pflicht (mind. 500.000 € Personen-/250.000 € sonstige Schäden) für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW), für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5) und für große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5). Keine Pflicht für sonstige kleine Hunde.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Zwei Stufen, jeweils einschließlich Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden (Kreuzung = Phänotyp tritt deutlich hervor; im Zweifel Nachweispflicht des Halters, § 3 Abs. 2). (1) § 3 Abs. 2: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier gelten als gefährliche Hunde; Erlaubnis (§ 4) nur bei besonderem privaten oder öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 2), Sachkunde durch amtlichen Tierarzt, Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), Chip, Haftpflicht; Leinen- und Maulkorbpflicht, Befreiung auf Antrag nach Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3); Zucht-/Handelsverbot und Verpaarungsverbot (§ 9). (2) § 10 Abs. 1 'Hunde bestimmter Rassen': Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu: §§ 4 (ohne Abs. 2 – kein besonderes Interesse nötig) bis 8 gelten entsprechend, d.h. Erlaubnis, Leine/Maulkorb mit Befreiungsmöglichkeit; Verhaltensprüfung und Sachkunde auch durch anerkannte Sachverständige. Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Beißvorfall u.a. (§ 3 Abs. 3). Ergänzend DVO LHundG NRW (Sachkunde, Anerkennung Sachverständiger).
Leinenpflicht
Keine allgemeine landesweite Leinenpflicht. Alle Hunde an der Leine: Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Straßen/Plätze, umfriedete öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen inkl. Spielplätze (außer ausgewiesene Hundeauslaufbereiche), Versammlungen/Volksfeste/Veranstaltungen, öffentliche Gebäude, Schulen, Kindergärten (§ 2 Abs. 2). Große Hunde (≥40 cm/≥20 kg) innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen angeleint (§ 11 Abs. 6). Gefährliche und § 10-Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums Leine und Maulkorb (§ 5 Abs. 2). Im Wald außerhalb von Wegen Leinenpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW. Weitergehende Regeln durch kommunale ordnungsbehördliche Verordnungen.
Sachkunde
Für kleine Hunde keine landesrechtliche Sachkunde-, Chip- oder Registerpflicht. Große Hunde (≥40 cm oder ≥20 kg): Anzeige bei der Ordnungsbehörde, Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Mikrochip, Haftpflicht (§ 11 Abs. 1-2). Gefährliche und § 10-Hunde: Erlaubnis, Sachkundebescheinigung, Führungszeugnis, Chip, ggf. Verhaltensprüfung (§§ 4-7, 10). Kein zentrales Hunderegister für alle Hunde.
Rechtsgrundlage
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Fassung vom 20. September 2016 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Nordrhein-Westfalen

Neuss im Vergleich

Neuss liegt 12 € unter dem Median der 79 erfassten Städte in Nordrhein-Westfalen (108 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Neuss Platz 55 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Neuss–96 €240 €
Düsseldorf 7 km 96 € 300 €
Meerbusch 7 km 96 € 250 €
Willich 12 km 120 € 300 €
Grevenbroich 14 km 102 € 242 €
Ratingen 15 km 115 € 400 €
Median Nordrhein-Westfalen–108 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Hundesteuersatzung der Stadt Neuss vom 23. Dezember 1970 in der Fassung der 17. Änderungssatzung vom 19. März 2026 (Ortsrecht 22/01, Stand 02.06.2026)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
19. März 2026
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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