Hundesteuer Willich 2026

In Willich richtet sich die Hundesteuer nach der Zahl der Hunde im Haushalt. Ein einzelner Hund kostet 120 € im Jahr. Bei zwei Hunden zahlen Sie für jeden 150 €, zusammen 300 €. Ab drei Hunden kostet jeder Hund 180 €. Für einen gefährlichen Hund werden 700 € fällig.

Hunde aus dem Matthias-Neelen-Tierheim Lobberich oder vom Tierschutz für Willich e.V. sind in den ersten zwölf Monaten steuerfrei (nicht für gefährliche Hunde); bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden gilt ein Satz von 850 € je Hund.

Ein Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen300 €pro Jahr
Gefährlicher Hund700 €pro Jahr

Steuersätze in Willich

Hundesteuer pro Jahr, gestaffelt nach Zahl der Hunde im Haushalt
Hunde im Haushaltje Hundzusammen
1 Hund120 €120 €
2 Hunde150 €300 €
3 oder mehr Hunde180 €540 € (bei 3)
Gefährlicher Hund700 €

Wichtig: In Willich gilt der Satz für die Zahl der Hunde im Haushalt für jeden Hund, nicht nur für den zusätzlichen.

Als gefährlich gilt: § 2 Abs. 3 (Fassung ab 01.01.2026): im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellte gefährliche Hunde, Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) und Kreuzungen; 700 € bei einem, je 850 € bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden; § 10-Rassen nach bestandener Verhaltensprüfung auf Antrag Regelsatz

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Steuerfreiheit bei Aufenthalt bis zwei Monate mit anderswo versteuertem Hund
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen mit Merkzeichen BL, GL, TBl, aG oder H dienen
  • Diensthunde von Polizei, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll, Feuerwehr oder Ordnungsbehörden
  • geprüfte Rettungs-, Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde von DRK, ASB, Maltesern, Johannitern, THW u. ä.
  • Herdengebrauchshunde für nicht gewerblich gehaltene Herden
  • geprüfte Therapiehunde ohne Entgeltabsicht (nur ein Hund, jährlich neu zu beantragen)
  • Hunde aus dem Matthias-Neelen-Tierheim Lobberich oder vom Tierschutz für Willich e.V.: 12 Monate steuerfrei (nicht für gefährliche Hunde)
  • Keine Befreiung für gefährliche Hunde

Ermäßigt wird

  • 50 % für Wachhunde bei Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
  • 75 % (Steuer auf ¼) für Wachhunde bei Gebäuden (ein Hund) oder landwirtschaftlichen Anwesen (bis zwei Hunde) mehr als 400 m vom Ortsteil
  • 75 % (Steuer auf ¼) für einen Hund von Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung (SGB XII) oder Bürgergeld (SGB II) und einkommensmäßig Gleichgestellten
  • 50 % für Hunde gewerblicher Sicherheitsdienste mit nachgewiesener Ausbildung (Kann-Regelung)
  • 50 % für bis zu zwei Hunde zur Bewachung von Betriebsgebäuden oder -grundstücken
  • Keine Ermäßigung für gefährliche Hunde

Anmelden, abmelden, bezahlen

  • Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
  • Hund in Willich anmelden (offizielle Seite)
  • Hund in Willich abmelden (offizielle Seite)
  • Fällig: halbjährlich am 15. Februar und 15. August; Jahresbetrag im Voraus möglich
  • Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.

Landesrecht in Nordrhein-Westfalen

Hundehaftpflicht
In Nordrhein-Westfalen ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Pflicht (mind. 500.000 € Personen-/250.000 € sonstige Schäden) für gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW), für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5) und für große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg (§ 11 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5). Keine Pflicht für sonstige kleine Hunde.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Zwei Stufen, jeweils einschließlich Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden (Kreuzung = Phänotyp tritt deutlich hervor; im Zweifel Nachweispflicht des Halters, § 3 Abs. 2). (1) § 3 Abs. 2: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier gelten als gefährliche Hunde; Erlaubnis (§ 4) nur bei besonderem privaten oder öffentlichen Interesse (§ 4 Abs. 2), Sachkunde durch amtlichen Tierarzt, Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), Chip, Haftpflicht; Leinen- und Maulkorbpflicht, Befreiung auf Antrag nach Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3); Zucht-/Handelsverbot und Verpaarungsverbot (§ 9). (2) § 10 Abs. 1 'Hunde bestimmter Rassen': Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu: §§ 4 (ohne Abs. 2 – kein besonderes Interesse nötig) bis 8 gelten entsprechend, d.h. Erlaubnis, Leine/Maulkorb mit Befreiungsmöglichkeit; Verhaltensprüfung und Sachkunde auch durch anerkannte Sachverständige. Daneben Einzelfall-Gefährlichkeit nach Beißvorfall u.a. (§ 3 Abs. 3). Ergänzend DVO LHundG NRW (Sachkunde, Anerkennung Sachverständiger).
Leinenpflicht
Keine allgemeine landesweite Leinenpflicht. Alle Hunde an der Leine: Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und vergleichbar belebte innerörtliche Straßen/Plätze, umfriedete öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen inkl. Spielplätze (außer ausgewiesene Hundeauslaufbereiche), Versammlungen/Volksfeste/Veranstaltungen, öffentliche Gebäude, Schulen, Kindergärten (§ 2 Abs. 2). Große Hunde (≥40 cm/≥20 kg) innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen angeleint (§ 11 Abs. 6). Gefährliche und § 10-Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums Leine und Maulkorb (§ 5 Abs. 2). Im Wald außerhalb von Wegen Leinenpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW. Weitergehende Regeln durch kommunale ordnungsbehördliche Verordnungen.
Sachkunde
Für kleine Hunde keine landesrechtliche Sachkunde-, Chip- oder Registerpflicht. Große Hunde (≥40 cm oder ≥20 kg): Anzeige bei der Ordnungsbehörde, Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Mikrochip, Haftpflicht (§ 11 Abs. 1-2). Gefährliche und § 10-Hunde: Erlaubnis, Sachkundebescheinigung, Führungszeugnis, Chip, ggf. Verhaltensprüfung (§§ 4-7, 10). Kein zentrales Hunderegister für alle Hunde.
Rechtsgrundlage
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), Fassung vom 20. September 2016 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Nordrhein-Westfalen

Willich im Vergleich

Willich liegt 12 € über dem Median der 79 erfassten Städte in Nordrhein-Westfalen (108 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Willich Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Willich–120 €300 €
Krefeld 8 km 112 € 260 €
Meerbusch 10 km 96 € 250 €
Mönchengladbach 11 km 138 € 331,20 €
Viersen 11 km 100 € 240 €
Neuss 12 km 96 € 240 €
Median Nordrhein-Westfalen–108 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Hundesteuersatzung der Stadt Willich vom 27.11.2018 (Abl. Krs. Vie. 2018, S. 1112) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Abl. Krs. Vie. 977/2025)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
17. Dezember 2025
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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