Hundesteuer Oberkrämer 2026

In Oberkrämer kostet der erste Hund 48 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 84 €. Für einen gefährlichen Hund werden 300 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2023.

Erster Hund48 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen132 €pro Jahr
Gefährlicher Hund300 €pro Jahr

Steuersätze in Oberkrämer

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2023
Erster Hund48 €
Zweiter Hund84 €
Jeder weitere Hund84 €
Gefährlicher Hund300 €

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 3 der Satzung (Kampfbereitschaft, Bissigkeit, Hetzen, wiederholtes Gefährden) sowie Hunde, deren Gefährlichkeit die Ordnungsbehörde durch Verwaltungsakt festgestellt hat; 300 € für einen gefährlichen Hund, 420 € je Hund bei zwei oder mehr gefährlichen Hunden

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Oberkrämer?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 48 € 480 €
2 Hunde 132 € 1.320 €
3 Hunde 216 € 2.160 €
1 gefährlicher Hund 300 € 3.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Oberkrämer: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Gemeinde Oberkrämer an.
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.

    Eine gravierte Marke mit Name und Telefonnummer fürs Halsband gibt es zum Beispiel bei Dog's Hundemarke. Anzeige

  3. Hundehaftpflicht. In Brandenburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Brandenburg: Chippflicht für alle Hunde ab 8 Wochen und Anzeige jedes Hundes bei der örtlichen Ordnungsbehörde, mit Chipnummer.
  5. Befreiungen prüfen. Hund aus dem Tierheim? In Oberkrämer gilt:
    • Hunde aus dem Tierheim: 12 Monate befreit (bei erstmaliger Aufnahme durch den Halter)
    Alle Befreiungen und Ermäßigungen
  6. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 48 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit je einem Viertel; auf Antrag Jahreszahlung am 01.07.
  7. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Gemeinde ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen (Merkzeichen B, G, aG oder H), höchstens 2 Hunde je Haushalt
  • Hunde in Tierheimen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen (vorübergehend untergebracht)
  • Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschein (Eignung nachzuweisen), höchstens 2 Hunde je Haushalt
  • Herdenschutz-Gebrauchshunde für nicht gewerblich gehaltene Herden
  • Hunde aus dem Tierheim: 12 Monate befreit (bei erstmaliger Aufnahme durch den Halter)
  • Personen mit höchstens 2 Monaten Aufenthalt in Oberkrämer, für bereits anderswo versteuerte Hunde

Ermäßigt wird

  • 50 % für ehrenamtlich in Rettungshundestaffeln tätige Rettungshunde
  • 50 % für Therapiehunde mit Ausbildungszertifikat und nachgewiesenem Einsatz
  • Beide Ermäßigungen höchstens für 2 Hunde je Haushalt; nicht für gefährliche Hunde

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Brandenburg

Hundehaftpflicht
In Brandenburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Da es keine Rasseliste gibt, gilt die Pflicht nur für Halter eines Hundes, den die Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellt hat. Mindestsummen: 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden (§ 17 Abs. 5 und § 25a Abs. 1 OBG, § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Brandenburg hat keine Rasseliste mehr. Ein Hund gilt nur dann als gefährlich, wenn die örtliche Ordnungsbehörde das im Einzelfall feststellt, etwa nach einem Biss, nach Ausbildung zu Schärfe, nach unkontrolliertem Hetzen oder Reißen von Wild oder nach wiederholtem gefahrdrohendem Anspringen von Menschen (§ 5 HundehV). Hunde, die früher nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seit 1. Juli 2024 als nicht gefährlich (§ 17 HundehV). Das Ordnungsbehördengesetz würde eine Rasseliste per Verordnung weiter erlauben (§ 25a Abs. 4 OBG), die HundehV nutzt das aber nicht.
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht. Landesweit gilt sie an bestimmten Orten (§ 3 HundehV): bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und anderen Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten oder begrenzten öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf Zuwegen, Treppenhäusern und Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern. In gekennzeichneten Hundeauslaufgebieten gilt die Leinenpflicht auf Sport- und Campingplätzen und in Park- und Grünanlagen nicht. Bei Mehrfamilienhäusern entfällt sie, wenn alle Inhaber des Hausrechts zustimmen (§ 3 Abs. 2 HundehV). In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln muss jeder Hund einen Maulkorb tragen. Auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen und in Badeanstalten oder gekennzeichnete Badestellen dürfen Hunde nicht mit (§ 4 HundehV). Im Wald gilt ganzjährig Leinenpflicht, außer für Jagdhunde bei der Jagd und Polizeihunde (§ 15 Abs. 8 LWaldG). Eine landesweite Brut- und Setzzeit gibt es nicht. Gemeinden können außerhalb des Waldes zum Schutz des Wildes Leinenpflicht in bestimmten Gebieten anordnen (§ 22 Abs. 1 BbgJagdG) und weitere Leinenpflichten erlassen (§ 3 Abs. 4 HundehV). Wer minderjährig ist, darf nur einen Hund führen (§ 1 Abs. 3 HundehV).
Sachkunde
Einen allgemeinen Sachkundenachweis oder Hundeführerschein gibt es in Brandenburg nicht. Die Sachkundeprüfung braucht nur, wer einen Hund hält, den die Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellt hat. Sie ist Teil des Erlaubnisantrags und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit dem Hund (§ 7 HundehV).
Rechtsgrundlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung, HundehV) vom 24. Juni 2024, Fassung vom 24. Juni 2024 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Brandenburg

Oberkrämer im Vergleich

Oberkrämer liegt 12 € unter dem Median der 46 erfassten Städte und Gemeinden in Brandenburg (60 €). In Brandenburg teilt sich Oberkrämer Platz 12 von 46 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Oberkrämer Platz 66 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Oberkrämer–48 €132 €
Velten 5 km 50 € 100 €
Hennigsdorf 9 km 48 € 102 €
Oranienburg 11 km 50 € 130 €
Schönwalde-Glien 11 km 48 € 132 €
Hohen Neuendorf 12 km 54 € 114 €
Median Brandenburg–60 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Oberkrämer

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Oberkrämer für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Oberkrämer 132 € im Jahr: 48 € für den ersten und 84 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Oberkrämer einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Oberkrämer 300 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 48 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Oberkrämer anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Oberkrämer innerhalb von 2 Wochen anmelden.

Sind Hunde aus dem Tierheim in Oberkrämer befreit?

Ja, nach der Hundesteuersatzung von Oberkrämer gilt: Hunde aus dem Tierheim: 12 Monate befreit (bei erstmaliger Aufnahme durch den Halter).

Wann ist die Hundesteuer in Oberkrämer fällig?

Die Hundesteuersatzung von Oberkrämer nennt als Fälligkeit: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit je einem Viertel; auf Antrag Jahreszahlung am 01.07.

Quelle

Dokument
Hundesteuersatzung der Gemeinde Oberkrämer, Lesefassung nach der 3. Änderungssatzung vom 11.10.2024 (Amtsblatt Nr. 7 vom 25.10.2024)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
11. Oktober 2024
Zuletzt geprüft
13. Oktober 2026

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