Hundesteuer Offenbach am Main 2026

In Offenbach am Main kostet der erste Hund 90 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 180 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Juli 2015.

Seit 2026 gibt es keine Hundesteuermarke aus Metall mehr: Der QR-Code auf dem Steuerbescheid ist beim Ausführen des Hundes mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen.

Erster Hund90 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen270 €pro Jahr

Steuersätze in Offenbach am Main

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Juli 2015
Erster Hund90 €
Zweiter Hund180 €
Jeder weitere Hund180 €
Gefährlicher Hundkein erhöhter Satz

Zusammen kosten zwei Hunde 270 €, drei Hunde 450 € im Jahr.

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Hunde in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen gemeinnützigen Vereinen mit Betriebserlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
  • Hunde aus dem Offenbacher Tierheim: befreit bis Ende des auf den Erwerb folgenden Kalenderjahres

Ermäßigt wird

  • Ermäßigung oder Erlass durch das Steueramt in besonders gelagerten Einzelfällen oder Gruppen von Fällen zur Vermeidung von Härten

Anmelden, abmelden, bezahlen

  • Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
  • Hund in Offenbach am Main anmelden (offizielle Seite)
  • Hund in Offenbach am Main abmelden (offizielle Seite)
  • Fällig: jährlich zum 1. Juli (erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids); auf Antrag vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
  • Offenbach am Main gibt keine Hundesteuermarke aus.

Landesrecht in Hessen

Hundehaftpflicht
In Hessen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Halter erlaubnispflichtiger (gefährlicher) Hunde – Rasseliste und verhaltensauffällige Hunde – müssen eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro abschließen (§ 71a Abs. 2 HSOG; Nachweis als Erlaubnisvoraussetzung, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HundeVO).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler. Eine Liste (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO) ohne Kategorien: Für die 9 Rassen/Gruppen und deren Kreuzungen wird Gefährlichkeit vermutet; die Haltung braucht eine befristete Erlaubnis (max. 4 Jahre) mit Volljährigkeit, Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), Sachkunde, positiver Wesensprüfung, Chip, Haftpflichtversicherung und bezahlter Hundesteuer (§ 3 Abs. 1). Eine positive Wesensprüfung widerlegt die Vermutung nicht, befreit aber u. a. von Leinenzwang und Grundstückssicherung (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 3). Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich nach bestandener VDH-Begleithundprüfung, alle zwei Jahre nachzuweisen (§ 3a Abs. 2). Vermehrung, Handel, Erwerb und Abgabe verboten ohne positive Wesensprüfung (§ 13). Daneben gelten verhaltensauffällige Hunde als gefährlich (§ 2 Abs. 2).
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber kein unbeaufsichtigtes Laufenlassen außerhalb des eingefriedeten Besitztums (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HundeVO). Landesweit Leinenpflicht für alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) sowie auf von der Gemeinde bestimmten Flächen wie Park- und Grünanlagen oder Fußgängerzonen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2). Gefährliche Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums an höchstens 2 m Leine, außer bei positiver Wesensprüfung (§ 9 Abs. 1).
Sachkunde
Für alle Hunde: außerhalb des eingefriedeten Besitztums Halsband oder Brustgeschirr mit Name und Anschrift (und ggf. Telefonnummer) des Halters (§ 1 Abs. 2 HundeVO). Kein landesweiter Sachkundenachweis, keine Chip- oder Registerpflicht für gewöhnliche Hunde. Für gefährliche Hunde Sachkundeprüfung, Wesensprüfung und Chip (§§ 3, 6, 7, 12).
Rechtsgrundlage
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003, Fassung vom 30. November 2022 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Hessen

Offenbach am Main im Vergleich

Offenbach am Main liegt 3 € über dem Median der 12 erfassten Städte in Hessen (87 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Offenbach am Main Platz 42 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Offenbach am Main–90 €270 €
Frankfurt am Main 6 km 102 € 204 €
Hanau 11 km 80 € 230 €
Bad Homburg v. d. Höhe 17 km 84 € 216 €
Darmstadt 27 km 120 € 276 €
Rüsselsheim am Main 28 km 96 € 264 €
Median Hessen–87 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main vom 14.12.1998 i. d. F. der 2. Änderung vom 01.04.2015 (Lesefassung, Anlage 2 zu DS-I(A)0984); 3. Änderungssatzung beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 04.12.2025
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
4. Dezember 2025
Zuletzt geprüft
28. September 2026

Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie an info@lutec-solutions.com.