Hundesteuer Reutlingen 2026
In Reutlingen kostet der erste Hund 156 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 312 €. Für einen gefährlichen Hund werden 936 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.
Seit 1. Januar 2026 gelten höhere Sätze; für jeden weiteren gefährlichen Hund werden 1.872 € im Jahr fällig.
Steuersätze in Reutlingen
| Erster Hund | 156 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 312 € |
| Jeder weitere Hund | 312 € |
| Gefährlicher Hund | 936 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 468 €, drei Hunde 780 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 7 HStS: unwiderlegbar vermutete Rassen (u. a. American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen) sowie im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde festgestellte Hunde
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Assistenzhunde schwerbehinderter Personen (GdB mind. 50, Assistenzhundeausbildung), ein Hund je Haushalt
- Rettungs- oder Suchhunde mit bestandener Rettungshundeprüfung
- Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung bei gültigem Jagdschein, ein Hund je Haushalt
- Ehemalige Rettungs- oder Suchhunde nach mind. 5 Jahren Einsatz, die aus Krankheits- oder Altersgründen ausgeschieden sind
- Ehemalige Diensthunde (Bundeswehr, Polizei, Zoll) nach mind. 5 Dienstjahren
Ermäßigt wird
- 50 % für alleinstehende Hundehalter ab 60 Jahren, deren monatliches Einkommen einschließlich Wohngeld nach Abzug der Nettomiete das Doppelte des Eckregelsatzes der Sozialhilfe nicht übersteigt
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt anmelden.
- Hund in Reutlingen anmelden (offizielle Seite)
- Fällig: einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Reutlingen im Vergleich
Reutlingen liegt 36 € über dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Reutlingen Platz 185 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Reutlingen | – | 156 € | 468 € |
| Tübingen | 12 km | 144 € | 288 € |
| Böblingen | 26 km | 120 € | 360 € |
| Esslingen am Neckar | 29 km | 132 € | 396 € |
| Sindelfingen | 29 km | 120 € | 360 € |
| Stuttgart | 32 km | 144 € | 432 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung - HStS) der Stadt Reutlingen vom 18. November 2025 (Ausfertigung, veröffentlicht 23.12.2025)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 18. November 2025
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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