Hundesteuer Tübingen 2026
In Tübingen kostet der erste Hund 144 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz.
Wer einen Hund aus dem Tübinger Tierheim mindestens zwei Jahre hält, wird nachträglich für die ersten zwölf Monate von der Steuer befreit.
Erster Hund144 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen288 €pro Jahr
Steuersätze in Tübingen
| Erster Hund | 144 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 144 € |
| Jeder weitere Hund | 144 € |
| Gefährlicher Hund | kein erhöhter Satz |
Zusammen kosten zwei Hunde 288 €, drei Hunde 432 € im Jahr.
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen (Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen
- Rettungshunde mit bestandener Prüfung oder Wiederholungsprüfung, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
- Nachsuchenhunde (Nachsuchengespanne nach § 21 Landesjagdgesetz, beim Landesjagdverband registriert)
- Zertifizierte Therapiehunde mit regelmäßigem Einsatz in Kita, Schule, Behinderten- oder Altenhilfe (Befreiung nach Ablauf des Kalenderjahres)
- Hunde aus dem Tübinger Tierheim, die mindestens zwei Jahre gehalten werden: nachträglich für die ersten 12 Monate befreit
Ermäßigt wird
- 50 % für den ersten Hund bei laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder SGB XII
- 50 % für den ersten Hund für Alleinstehende ab 60 Jahren mit KreisBonusCard
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Tübingen anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Tübingen abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Tübingen im Vergleich
Tübingen liegt 24 € über dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Tübingen Platz 169 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Tübingen | – | 144 € | 288 € |
| Reutlingen | 12 km | 156 € | 468 € |
| Böblingen | 19 km | 120 € | 360 € |
| Sindelfingen | 21 km | 120 € | 360 € |
| Stuttgart | 30 km | 144 € | 432 € |
| Esslingen am Neckar | 31 km | 132 € | 396 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer der Universitätsstadt Tübingen vom 21.10.1996 in der Fassung vom 06.02.2017 (4. Änderung, in Kraft 01.03.2017)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 6. Februar 2017
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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