Hundesteuer Schwentinental 2026
Stand: Satzung vom 21. Dezember 2021, geprüft am 13. Oktober 2026
In Schwentinental kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 150 €. Für einen gefährlichen Hund werden 345 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2022.
Steuersätze in Schwentinental
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 150 € |
| Jeder weitere Hund | 174 € |
| Gefährlicher Hund | 345 € |
Als gefährlich gilt: Hunde, die die örtliche Ordnungsbehörde nach dem HundeG Schleswig-Holstein als gefährlich eingestuft hat; jeder weitere gefährliche Hund 405 €
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Schwentinental?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 120 € | 1.200 € |
| 2 Hunde | 270 € | 2.700 € |
| 3 Hunde | 444 € | 4.440 € |
| 1 gefährlicher Hund | 345 € | 3.450 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Schwentinental: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Schwentinental an.
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
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- Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
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- Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Schwentinental
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag in einer Summe zum 1. Juli.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
- Diensthunde staatlicher oder kommunaler Stellen, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird
- Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
- Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten mit Prüfung (Zeugnis nicht älter als zwei Jahre)
- Hunde, die von Tierschutzeinrichtungen vorübergehend untergebracht sind und deren umfriedeten Grundbesitz nicht verlassen
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in Schwentinental aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 100 m Wegstrecke vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
- 50 % für geprüfte Sanitäts- und Rettungshunde, Hunde des Bewachungsgewerbes, geprüfte Jagdgebrauchshunde, Gebrauchshunde von Forstbeamten und Jagdaufsehern sowie geprüfte Therapiebegleit- und Assistenzhunde
- 50 % bei Vorlage eines Sachkundenachweises oder Hundeführerscheins mit theoretischer und praktischer Prüfung (für den geprüften Hund)
- 50 % für die ersten zwölf Monate bei Hunden aus Tierheim, Hundeschutz- oder Vermittlungsverein oder Pflegestelle (nicht gefährliche Hunde)
- Ermäßigter Satz 90 € / 120 € / 150 € für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII auf Antrag
- Zwingersteuer 105 € je Zwinger für Züchter
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Schleswig-Holstein
- Hundehaftpflicht
- In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Schwentinental im Vergleich
Schwentinental entspricht genau dem Median der 65 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Schwentinental Platz 22 von 65 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Schwentinental Platz 897 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Schwentinental | – | 120 € | 270 € |
| Kiel | 8 km | 150 € | 375 € |
| Kronshagen | 12 km | 120 € | 264 € |
| Plön | 18 km | 120 € | 260 € |
| Bordesholm | 18 km | 48 € | 144 € |
| Gettorf | 22 km | 96 € | 204 € |
| Median Schleswig-Holstein | – | 120 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Schwentinental
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Schwentinental für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Schwentinental 270 € im Jahr: 120 € für den ersten und 150 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Schwentinental einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Schwentinental 345 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 120 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Schwentinental anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Schwentinental innerhalb von 14 Tagen anmelden.
Wann ist die Hundesteuer in Schwentinental fällig?
Die Hundesteuersatzung von Schwentinental nennt als Fälligkeit: vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; auf Antrag in einer Summe zum 1. Juli.
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Quelle
- Dokument
- Satzung der Stadt Schwentinental über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.10.2020, § 5 neu gefasst durch 1. Änderungssatzung vom 21.12.2021 (in Kraft 01.01.2022)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 21. Dezember 2021
- Zuletzt geprüft
- 13. Oktober 2026
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