Hundesteuer Augsburg 2026
In Augsburg kostet der erste Hund 84 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 120 €. Für einen gefährlichen Hund werden 840 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2012.
Erster Hund84 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen204 €pro Jahr
Gefährlicher Hund840 €pro Jahr
Steuersätze in Augsburg
| Erster Hund | 84 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 120 € |
| Jeder weitere Hund | 120 € |
| Gefährlicher Hund | 840 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 204 €, drei Hunde 324 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: Kampfhunde nach der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (zu Art. 37 Abs. 1 LStVG)
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde schwerbehinderter Personen mit Merkzeichen RF (ein Hund)
- Hunde aus einem steuerbegünstigten, öffentlich geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl: 12 Monate befreit
- Rettungshunde mit bestandener Prüfung für Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst
- Assistenzhunde i. S. d. § 12e Abs. 3 BGG
- Keine Vergünstigungen für Kampfhunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde in Einöden und Weilern (mehr als 500 m zum nächsten Wohngebäude; ein Hund)
- 50 % wenn alle Hundehalter im Haushalt Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder wirtschaftlich gleichgestellt sind (ein Hund)
- 50 % für brauchbare Jagdhunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern
- 50 % für Therapiehunde mit zertifizierter Therapiehundeprüfung im nachgewiesenen Einsatz
- Züchtersteuer: halber Satz des ersten Hundes (42 €) je Zuchthund
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Augsburg anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Augsburg abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, danach jährlich zum 1. Februar
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Bayern
- Hundehaftpflicht
- In Bayern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Keine gesetzliche Haftpflichtpflicht für Hunde. Für Kampfhunde kann die Gemeinde die Haltungserlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Kampfhundeverordnung (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit): Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) gilt stets als Kampfhund. Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2: 14 Rassen und deren Kreuzungen) gilt als Kampfhund, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (in der Praxis Wesenstest/Negativzeugnis). Kampfhundehaltung braucht eine Erlaubnis der Gemeinde mit berechtigtem Interesse und Zuverlässigkeit (Art. 37 LStVG); Zucht und Kreuzung von Kampfhunden ist bußgeldbewehrt (bis 50.000 Euro, Art. 37a LStVG).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG) und Einzelfallanordnungen treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG). Ob und wo Leinenpflicht gilt, regelt also die jeweilige Gemeinde.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Nur für Kampfhunde: Erlaubnispflicht (Art. 37 LStVG); für Kategorie-2-Hunde Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität (Wesenstest/Negativzeugnis).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), Art. 18, 37, 37a, Fassung vom 9. Dezember 2024 (geprüft am 28. September 2026)
Augsburg im Vergleich
Augsburg liegt 4 € über dem Median der 17 erfassten Städte in Bayern (80 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Augsburg Platz 32 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Augsburg | – | 84 € | 204 € |
| München | 56 km | 100 € | 200 € |
| Ingolstadt | 59 km | 65 € | 149 € |
| Heidenheim an der Brenz | 65 km | 120 € | 360 € |
| Neu-Ulm | 66 km | 108 € | 324 € |
| Ulm | 67 km | 108 € | 324 € |
| Median Bayern | – | 80 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Stadt Augsburg vom 12.09.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 02.06.2022 (Lesefassung)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 2. Juni 2022
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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