Hundesteuer Bergen auf Rügen 2026
Stand: Satzung vom 7. November 2001, geprüft am 4. Oktober 2026
In Bergen auf Rügen kostet der erste Hund 42 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 60 €. Für einen gefährlichen Hund werden 420 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2002.
Für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund beträgt die Steuer jeweils 600 € im Jahr.
Steuersätze in Bergen auf Rügen
| Erster Hund | 42 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 60 € |
| Jeder weitere Hund | 60 € |
| Gefährlicher Hund | 420 € |
Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2: auf Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtete oder zum Nachteil des Menschen ausgebildete Hunde, gutachterlich als bissig eingestufte Hunde sowie Hunde, die nachweislich unkontrolliert und gefahrdrohend Menschen oder Tiere angreifen oder reißen; insbesondere American Staffordshire Terrier, Pitbullterrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Mastino Napolitano, Mastino Espanol, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu und deren Kreuzungen
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Bergen auf Rügen?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 42 € | 420 € |
| 2 Hunde | 102 € | 1.020 € |
| 3 Hunde | 162 € | 1.620 € |
| 1 gefährlicher Hund | 420 € | 4.200 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Bergen auf Rügen: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Stadt Bergen auf Rügen an. Hund in Bergen auf Rügen anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
- Hundehaftpflicht. In Mecklenburg-Vorpommern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor; sie ist freiwillig.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Bergen auf Rügen
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 42 € im Jahr. Fällig: jährlich am 1. Juli; bei Beginn im laufenden Jahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Bergen auf Rügen abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Blindenbegleithunde
- Hunde ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe sonst hilfloser Personen mit Merkzeichen B, BL, aG oder H
- Dienst- und Gebrauchshunde ausschließlich für öffentliche Aufgaben, organisiert in Bundes- oder Landesverbänden des Hundesportes, mit Begleithundprüfung und einer Vielseitigkeitsprüfung A, B oder C
- Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- und Zivilschutzeinrichtungen
- Aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde
- Hunde zur Bewachung von Herden oder zur Jagdausübung durch Berufsjäger
Ermäßigt wird
- 50 % für geprüfte Wachhunde an Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
- 50 % für geprüfte Wachhunde auf landwirtschaftlichen Gehöften mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt
- 50 % für geprüfte Wachhunde zugelassener Bewachungsunternehmen oder Einzelwächter
- 50 % für Hunde von Forstbediensteten oder Jagdscheininhabern ausschließlich oder überwiegend zur Jagd oder zum Jagd- oder Forstschutz, soweit nicht steuerfrei; Jagdhunde mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung
- 50 % für ständig an Bord von Binnenschiffen gehaltene Hunde
- 50 % für Hunde von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung
- Züchtersteuer: 51 € je reinrassigem Hund im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken unter den Voraussetzungen des § 8
- Angemeldeter gewerbsmäßiger Hundehandel: auf Antrag nur Steuer für zwei Hunde
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Hundehaftpflicht
- In Mecklenburg-Vorpommern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Es gibt keine landesrechtliche Pflicht zur Hundehaftpflicht, auch nicht für gefährliche Hunde. Seit dem 30.05.2026 erlaubt § 17 Abs. 2 SOG M-V, eine Versicherungspflicht für gefährliche Hunde per Verordnung einzuführen. Die HundehVO M-V wurde bisher nicht geändert (Stand 01.10.2026). Eine Hundehaftpflicht ist trotzdem sinnvoll, weil Halter für Schäden ihres Hundes haften.
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Es gibt seit dem 23.07.2022 keine Rasseliste. Ein Hund gilt nur nach seinem Verhalten als gefährlich, zum Beispiel nach einem Biss, nach wiederholtem Gefährden oder Anspringen von Menschen oder wenn er wiederholt Wild hetzt (§ 3 Abs. 1 HundehVO M-V). Die örtliche Ordnungsbehörde stellt die Gefährlichkeit im Einzelfall fest, meist nach Anhörung des Amtstierarztes (§ 3 Abs. 2). Hunde, die nach der Rasseliste der alten HundehVO von 2000 als gefährlich galten, bleiben gefährlich, wenn keine Negativbescheinigung ausgestellt wurde (§ 12).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht. Hunde dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks aber nicht ohne Aufsicht frei laufen (§ 2 Abs. 1 HundehVO M-V). Leinenpflicht gilt bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, in Geschäften und Zoos sowie an engen Orten (§ 2 Abs. 2). Im Wald gilt das ganze Jahr Leinenpflicht nach § 29 Abs. 2 Landeswaldgesetz, außer für Dienst- und Jagdgebrauchshunde im Einsatz. Im Jagdbezirk darf ein Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten nicht außerhalb menschlicher Einwirkung laufen (§ 23 Abs. 2 LJagdG M-V). Eine landesweite Brut- und Setzzeit mit eigener Leinenpflicht gibt es nicht. Gemeinden, Ämter und Kreise können weitergehende Leinenpflichten erlassen (§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 5 HundehVO M-V). Für Jagd- und Herdengebrauchshunde im Einsatz gilt das Verbot des freien Laufens nicht (§ 8 Abs. 2 HundehVO M-V).
- Sachkunde
- Nur wer einen Hund hält, der im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurde, braucht die Sachkunde. Sie ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 5. Für alle anderen Hunde und für Ersthalter gibt es in Mecklenburg-Vorpommern keine Pflicht zum Sachkundenachweis oder Hundeführerschein.
- Rechtsgrundlage
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V), Fassung vom 11. Juli 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Bergen auf Rügen im Vergleich
Bergen auf Rügen liegt 48 € unter dem Median der 11 erfassten Städte in Mecklenburg-Vorpommern (90 €). In Mecklenburg-Vorpommern steht Bergen auf Rügen auf Platz 1 von 11 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Bergen auf Rügen Platz 20 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Bergen auf Rügen | – | 42 € | 102 € |
| Stralsund | 25 km | 95 € | 245 € |
| Greifswald | 36 km | 90 € | 220 € |
| Rostock | 92 km | 108 € | 252 € |
| Neubrandenburg | 96 km | 96 € | 246 € |
| Bad Doberan | 105 km | 45 € | 105 € |
| Median Mecklenburg-Vorpommern | – | 90 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Bergen auf Rügen
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Bergen auf Rügen für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Bergen auf Rügen 102 € im Jahr: 42 € für den ersten und 60 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Bergen auf Rügen einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Bergen auf Rügen 420 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 42 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Bergen auf Rügen anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Bergen auf Rügen innerhalb von 14 Kalendertagen anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.
Wann ist die Hundesteuer in Bergen auf Rügen fällig?
Die Hundesteuersatzung von Bergen auf Rügen nennt als Fälligkeit: jährlich am 1. Juli; bei Beginn im laufenden Jahr einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
Quelle
- Dokument
- Satzung der Stadt Bergen auf Rügen über die Erhebung der Hundesteuer, Lesefassung; beschlossen am 07.11.2001
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 7. November 2001
- Zuletzt geprüft
- 4. Oktober 2026
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