Hundesteuer Neubrandenburg 2026
In Neubrandenburg kostet der erste Hund 96 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 150 €. Für einen gefährlichen Hund werden 600 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2020.
Hunde aus dem Tierheim Neubrandenburg sind ein Jahr steuerfrei.
Steuersätze in Neubrandenburg
| Erster Hund | 96 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 150 € |
| Jeder weitere Hund | 200 € |
| Gefährlicher Hund | 600 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 246 €, drei Hunde 446 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 5 Abs. 1 Nr. 4: jeder gefährliche Hund im Sinne von § 2 Abs. 1-3 Hundehalterverordnung M-V (HundehVO M-V); 600 € je gefährlichem Hund
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden
- Hunde, die aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierheimen o. ä. untergebracht sind
- Blindenbegleithunde (Schwerbehindertenausweis)
- ausgebildete Hunde zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis)
- Therapiehunde für tiergestützte medizinische Behandlung (Prüfungszeugnis, alle zwei Jahre neu)
- Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen
- Herdenschutzhunde und Hunde von Berufsjägern
- Hunde aus dem Tierheim Neubrandenburg: 1 Jahr befreit
- keine Vergünstigung für gefährliche Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für geprüfte Schutzhunde von zugelassenen Bewachungsunternehmen oder Einzelwächtern (Prüfungszeugnis nicht älter als zwei Jahre)
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 14 Tage bei der Stadt anmelden.
- Hund in Neubrandenburg anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Neubrandenburg abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag in einer Summe zum 1. Juli
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern
- Hundehaftpflicht
- In Mecklenburg-Vorpommern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Keine landesrechtliche Haftpflichtpflicht, auch nicht für gefährliche Hunde: § 5 Abs. 2 HundehVO M-V nennt keine Versicherung als Erlaubnisvoraussetzung. Seit 30.05.2026 erlaubt § 17 Abs. 2 SOG M-V (n.F.) eine solche Pflicht per Verordnung, die HundehVO wurde aber (Stand GVOBl. Nr. 28/2026) noch nicht geändert.
- Listenhunde
- Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste seit 23.07.2022 (die alte HundehVO 2000 hatte eine widerlegbare Vermutung für 12 Rassen). Übergangsregel § 12: Hunde, deren Gefährlichkeit bis 22.07.2022 nach der alten Rasseliste vermutet wurde, gelten weiter als gefährlich, sofern keine Negativbescheinigung ausgestellt wurde. Gefährlichkeit sonst nur im Einzelfall (Kampfbereitschaft durch Zucht/Ausbildung, Biss, wiederholtes Gefährden/Anspringen, Hetzen/Reißen von Wild, § 3 Abs. 1), Feststellung durch örtliche Ordnungsbehörde; Aufhebung auf Antrag frühestens nach 2 Jahren (§ 3 Abs. 3). Erlaubnispflicht (§ 5): 18 Jahre, Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), körperliche Eignung, ausbruchsichere Unterbringung; Chip und Meldung (§ 3 Abs. 5); Leine max. 2 m und Maulkorb (§ 4 Abs. 3).
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht; Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nicht ohne Aufsicht frei laufen (§ 2 Abs. 1). Leinenpflicht für alle Hunde bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, in Verkaufsstätten und Zoos sowie an Orten, an denen Ausweichen oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 2). Gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums an max. 2 m Leine mit Maulkorb (§ 4 Abs. 3). Weitergehende Leinenpflichten durch kommunale Vorschriften bzw. ergänzende Verordnungen der Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden (§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 5). Im Wald laut Landwirtschaftsministerium (PM 234/15) nach dem Landeswaldgesetz grundsätzlich Leinenpflicht (Norm nicht geprüft).
- Sachkunde
- Für normale Hunde nur: außerhalb des befriedeten Besitztums Halsband mit Name und Anschrift des Halters oder gültige Steuermarke (§ 1 Abs. 4). Kein Sachkundenachweis, keine Chip- oder Registerpflicht für normale Hunde. Gefährliche Hunde: Erlaubnis mit Sachkundeprüfung vor der Kreisordnungsbehörde (§ 6), dauerhafte Kennzeichnung z.B. Mikrochip und Meldung an die Ordnungsbehörde (§ 3 Abs. 5).
- Rechtsgrundlage
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V), Fassung vom 11. Juli 2022 (geprüft am 28. September 2026)
Neubrandenburg im Vergleich
Neubrandenburg entspricht genau dem Median der 5 erfassten Städte in Mecklenburg-Vorpommern (96 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Neubrandenburg Platz 55 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Neubrandenburg | – | 96 € | 246 € |
| Greifswald | 60 km | 90 € | 220 € |
| Stralsund | 85 km | 95 € | 245 € |
| Oranienburg | 89 km | 50 € | 130 € |
| Rostock | 95 km | 108 € | 252 € |
| Berlin | 116 km | 120 € | 300 € |
| Median Mecklenburg-Vorpommern | – | 96 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Neubrandenburg (Hundesteuersatzung), Beschluss der Stadtvertretung vom 11.12.2019, in Kraft zum 01.01.2020
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 11. Dezember 2019
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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