Hundesteuer Brandenburg an der Havel 2026

In Brandenburg an der Havel richtet sich die Hundesteuer nach der Zahl der Hunde im Haushalt. Ein einzelner Hund kostet 72 € im Jahr. Bei zwei Hunden zahlen Sie für jeden 84 €, zusammen 168 €. Ab drei Hunden kostet jeder Hund 108 €. Die Sätze gelten seit dem 1. April 2014.

Hunde aus einem Tierheim in Brandenburg an der Havel sind ein Jahr steuerfrei.

Ein Hund72 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen168 €pro Jahr

Steuersätze in Brandenburg an der Havel

Hundesteuer pro Jahr, gestaffelt nach Zahl der Hunde im Haushalt, gültig ab 1. April 2014
Hunde im Haushaltje Hundzusammen
1 Hund72 €72 €
2 Hunde84 €168 €
3 oder mehr Hunde108 €324 € (bei 3)
Gefährlicher Hundkein erhöhter Satz

Wichtig: In Brandenburg an der Havel gilt der Satz für die Zahl der Hunde im Haushalt für jeden Hund, nicht nur für den zusätzlichen.

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Steuerfreiheit bei Aufenthalt bis zwei Monate mit anderswo versteuertem Hund
  • Hunde zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen (Merkzeichen B, aG, H)
  • Hunde auf Binnenschiffen
  • Herdengebrauchshunde
  • Hunde aus Tierheimen in der Stadt Brandenburg an der Havel: 1 Jahr befreit
  • zertifizierte Besuchshunde (mind. 5 Stunden/Monat therapeutischer Einsatz)

Ermäßigt wird

  • 50 % für Wachhunde bei Gebäuden mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
  • 50 % für bis zu zwei Jagdhunde eines Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschein
  • 75 % (Steuer auf ein Viertel) für Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen mehr als 400 m vom Ortsteil
  • 50 % für einen Hund von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und einkommensmäßig Gleichgestellten

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Landesrecht in Brandenburg

Hundehaftpflicht
In Brandenburg ist eine Hundehaftpflichtversicherung für bestimmte Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht und keine Rasseliste (seit 1.7.2024). Pflicht nur für Halter von Hunden, die die Behörde im Einzelfall als gefährlich festgestellt hat (Erlaubnisvoraussetzung), mind. 500.000 € Personen- / 250.000 € sonstige Schäden (§ 17 Abs. 5, § 25a Abs. 1 OBG; § 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste mehr: Die Hundehalteverordnung vom 24.06.2024 (in Kraft 1.7.2024) hat die frühere zweigeteilte Liste (5 unwiderlegbar gefährliche Rassen mit Haltungsverbot, 13 widerlegbar gefährliche Rassen) und die 20/40-Regel abgeschafft; Hunde, die nur wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten seitdem als nicht mehr gefährlich (§ 17 Abs. 1 HundehV). Gefährlich ist ein Hund nur nach behördlicher Feststellung im Einzelfall (Ausbildung zu Schärfe, Biss, Hetzen/Reißen von Wild, wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen; § 5 HundehV). Dann: Erlaubnispflicht (§ 6: volljährig, Chip, Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeit/Führungszeugnis, berechtigtes Interesse, Haftpflichtversicherung), rote Plakette, Leinen- (max. 2 m) und Maulkorbzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums (§ 9), Zucht- und Handelsverbot (§ 13). Rückstufung nach frühestens 2 Jahren per Wesensprüfung (§ 10). § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG würde eine Rasseliste per Verordnung weiterhin erlauben, sie wird derzeit aber nicht genutzt.
Leinenpflicht
Keine generelle Leinenpflicht. Landesweit Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 Abs. 1 HundehV): Versammlungen, Umzüge, Volksfeste und Menschenansammlungen; Sport- und Campingplätze; umfriedete/begrenzte öffentliche Park-, Garten- und Grünanlagen (außer gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete); Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel; Zuwege, Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern. Maulkorbpflicht für alle Hunde in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 3). Mitnahmeverbot auf Kinderspielplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen, Badeanstalten/Badestellen (§ 4). Im Wald ganzjährig Leinenpflicht (§ 15 Abs. 8 LWaldG). Gemeinden können weitergehende Leinenpflichten per Verordnung erlassen (§ 3 Abs. 4 HundehV; außerhalb des Waldes zum Wildschutz auch nach § 22 Abs. 1 BbgJagdG).
Sachkunde
Chippflicht (ISO-Transponder) für alle Hunde ab 8 Wochen (§ 2 Abs. 1 HundehV) und Anzeigepflicht aller Hunde bei der örtlichen Ordnungsbehörde mit Rasse, Wurfdatum, Farbe und Chipnummer (§ 2 Abs. 2); Halsband/Geschirr mit Name und Anschrift des Halters (§ 1 Abs. 3). Minderjährige dürfen nur einen Hund führen. Kein allgemeiner Sachkundenachweis; Sachkundeprüfung nur für Halter gefährlicher Hunde (§ 7).
Rechtsgrundlage
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) vom 24. Juni 2024 (GVBl. II Nr. 42), Fassung vom 24. Juni 2024 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Brandenburg

Brandenburg an der Havel im Vergleich

Brandenburg an der Havel entspricht genau dem Median der 5 erfassten Städte in Brandenburg (72 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Brandenburg an der Havel Platz 13 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Brandenburg an der Havel–72 €168 €
Potsdam 33 km 108 € 252 €
Berlin 58 km 120 € 300 €
Oranienburg 60 km 50 € 130 €
Dessau-Roßlau 67 km 90 € 270 €
Magdeburg 71 km 114 € 228 €
Median Brandenburg–72 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Brandenburg an der Havel (Hundesteuersatzung) vom 13.03.2014, geändert durch Satzung vom 07.06.2017
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
7. Juni 2017
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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