Hundesteuer Burgstädt 2026

In Burgstädt kostet der erste Hund 100 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 135 €. Für einen gefährlichen Hund werden 700 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.

Bei behördlich widerlegter Gefährlichkeitsvermutung gilt auf Antrag ab dem Folgemonat der normale Steuersatz.

Erster Hund100 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen235 €pro Jahr
Gefährlicher Hund700 €pro Jahr

Steuersätze in Burgstädt

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2026
Erster Hund100 €
Zweiter Hund135 €
Jeder weitere Hund165 €
Gefährlicher Hund700 €

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 2: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und deren Kreuzungen untereinander (ausgenommen bis 6 Monate alte Hunde) sowie im Einzelfall durch die Kreispolizeibehörde als gefährlich festgestellte Hunde; bei behördlich widerlegter Gefährlichkeitsvermutung gelten auf Antrag die normalen Sätze ab dem Folgemonat

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Burgstädt?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 100 € 1.000 €
2 Hunde 235 € 2.350 €
3 Hunde 400 € 4.000 €
1 gefährlicher Hund 700 € 7.000 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Burgstädt: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters; bei Zuzug innerhalb der ersten 2 Wochen des Folgemonats bei der Stadt Burgstädt an. Hund in Burgstädt anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Burgstädt
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 100 € im Jahr. Fällig: jährlich am 15. Mai; erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Burgstädt abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Blindenführhunde
  • Hunde ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
  • Als Jagdhunde verwendete Hunde mit erfolgreich abgelegter Gebrauchshundeprüfung

Ermäßigt wird

  • 50 % für erforderliche Wachhunde für Gebäude mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt (Hund mindestens 1 Jahr alt)
  • 50 % für verwendete Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde mit bestandener anerkannter Prüfung
  • 75 % für erforderliche Wachhunde landwirtschaftlicher Anwesen mehr als 400 m vom nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil entfernt (Hund mindestens 1 Jahr alt)
  • Zwingersteuer: 176 € je Zwinger bei mindestens zwei rassenreinen Hunden gleicher Rasse, darunter eine zuchtfähige Hündin, mit Zuchtbucheintragung und Zucht innerhalb der letzten drei Kalenderjahre

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Sachsen

Hundehaftpflicht
In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Sachsen

Burgstädt im Vergleich

Burgstädt liegt 24 € über dem Median der 30 erfassten Städte in Sachsen (76 €). In Sachsen teilt sich Burgstädt Platz 25 von 30 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Burgstädt Platz 430 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Burgstädt–100 €235 €
Limbach-Oberfrohna 7 km 38,50 € 98,50 €
Chemnitz 13 km 100 € 270 €
Glauchau 22 km 54 € 138 €
Altenburg 27 km 70 € 150 €
Borna 31 km 80 € 220 €
Median Sachsen–76 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Burgstädt

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Burgstädt für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Burgstädt 235 € im Jahr: 100 € für den ersten und 135 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Burgstädt einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Burgstädt 700 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 100 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Burgstädt anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Burgstädt innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Haltung oder Erreichen des steuerpflichtigen Alters; bei Zuzug innerhalb der ersten 2 Wochen des Folgemonats anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Burgstädt fällig?

Die Hundesteuersatzung von Burgstädt nennt als Fälligkeit: jährlich am 15. Mai; erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit.

Quelle

Dokument
Satzung der Stadt Burgstädt über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18.11.2025, ausgefertigt am 20.11.2025
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
18. November 2025
Zuletzt geprüft
4. Oktober 2026

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