Hundesteuer Limbach-Oberfrohna 2026

In Limbach-Oberfrohna kostet der erste Hund 38,50 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 60 €. Für einen gefährlichen Hund werden 184 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2007.

Für gefährliche Hunde gelten keine Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen nach §§ 6 bis 8.

Erster Hund38,50 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen98,50 €pro Jahr
Gefährlicher Hund184 €pro Jahr

Steuersätze in Limbach-Oberfrohna

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2007
Erster Hund38,50 €
Zweiter Hund60 €
Jeder weitere Hund100 €
Gefährlicher Hund184 €

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4: Bullterrier, Pitbull Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Bulldog, Tosa Inu sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander und im Einzelfall von der zuständigen Polizeibehörde als gefährlich festgestellte Hunde

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Limbach-Oberfrohna?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 38,50 € 385 €
2 Hunde 98,50 € 985 €
3 Hunde 198,50 € 1.985 €
1 gefährlicher Hund 184 € 1.840 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Limbach-Oberfrohna: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Limbach-Oberfrohna an. Hund in Limbach-Oberfrohna anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Limbach-Oberfrohna
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 38,50 € im Jahr. Fällig: zum im Abgabenbescheid genannten Termin.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Limbach-Oberfrohna abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Blindenführhunde
  • Hunde ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts
  • Diensthunde mit überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestrittenem Unterhalt
  • Hunde von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern, soweit für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich
  • Rettungshunde mit erfolgreicher Prüfung oder Wiederholungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
  • Aus Tierschutzgründen vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebrachte Hunde
  • Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
  • Selbstgezogene Hunde im Zwinger nach § 8 bis zum Alter von sechs Monaten
  • Aufenthalt bis zu zwei Monaten: bei Ankunft bereits gehaltene und in einer anderen deutschen Gemeinde versteuerte Hunde

Ermäßigt wird

  • 50 % für Wachhunde für bewohnte Gebäude mehr als 300 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen entfernt
  • 50 % für Hunde mit erfolgreicher Schutzhundeprüfung III oder Rettungshundetauglichkeitsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate
  • Zwingersteuer: zweimal der Ersthundsatz je Zwinger, bei mindestens zwei zuchttauglichen Hunden gleicher Rasse und Erfüllung der Nachweispflichten nach § 8

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Sachsen

Hundehaftpflicht
In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Sachsen

Limbach-Oberfrohna im Vergleich

Limbach-Oberfrohna liegt 37,50 € unter dem Median der 30 erfassten Städte in Sachsen (76 €). In Sachsen steht Limbach-Oberfrohna auf Platz 1 von 30 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden steht Limbach-Oberfrohna auf Platz 9 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Limbach-Oberfrohna–38,50 €98,50 €
Burgstädt 7 km 100 € 235 €
Chemnitz 11 km 100 € 270 €
Glauchau 16 km 54 € 138 €
Zwickau 25 km 108 € 280 €
Altenburg 27 km 70 € 150 €
Median Sachsen–76 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Limbach-Oberfrohna

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Limbach-Oberfrohna für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Limbach-Oberfrohna 98,50 € im Jahr: 38,50 € für den ersten und 60 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Limbach-Oberfrohna einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Limbach-Oberfrohna 184 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 38,50 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Limbach-Oberfrohna anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Limbach-Oberfrohna innerhalb von 2 Wochen anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Limbach-Oberfrohna fällig?

Die Hundesteuersatzung von Limbach-Oberfrohna nennt als Fälligkeit: zum im Abgabenbescheid genannten Termin.

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Limbach-Oberfrohna in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Oktober 2006
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
10. Oktober 2006
Zuletzt geprüft
4. Oktober 2026

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