Hundesteuer Dippoldiswalde 2026

In Dippoldiswalde kostet der erste Hund 70 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 105 €. Für einen gefährlichen Hund werden 420 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 2. Juni 2023.

Erster Hund70 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen175 €pro Jahr
Gefährlicher Hund420 €pro Jahr

Steuersätze in Dippoldiswalde

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 2. Juni 2023
Erster Hund70 €
Zweiter Hund105 €
Jeder weitere Hund140 €
Gefährlicher Hund420 €

Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 4 der Satzung: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Kreuzungen (Gefährlichkeit vermutet, nicht für Welpen und Junghunde bis 6 Monate) sowie im Einzelfall festgestellte aggressive Hunde; 420 € für jeden gefährlichen Hund, keine Befreiung, Ermäßigung oder Zwingersteuer

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Dippoldiswalde?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 70 € 700 €
2 Hunde 175 € 1.750 €
3 Hunde 315 € 3.150 €
1 gefährlicher Hund 420 € 4.200 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Dippoldiswalde: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Dippoldiswalde an.
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.

    Eine gravierte Marke mit Name und Telefonnummer fürs Halsband gibt es zum Beispiel bei Dog's Hundemarke. Anzeige

  3. Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
  4. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Dippoldiswalde
  5. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 70 € im Jahr. Fällig: zu dem im Steuerbescheid genannten Termin.
  6. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, hochgradig Schwerbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG, G, GL oder H)
  • Geprüfte Sanitäts- und Rettungshunde, die für Zivil- und Katastrophenschutz oder Rettungsdienst zur Verfügung stehen
  • Therapiehunde von anerkannten therapeutischen, pädagogischen oder medizinischen Fachkräften mit Ausbildungszertifikat
  • Diensthunde von Forstbediensteten, Privatforstangestellten und bestätigten Jagdaufsehern mit Brauchbarkeitsprüfung
  • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
  • Herdengebrauchshunde (ein Hund pro hundert Tiere)
  • Hunde in gewerblichen Tierhandlungen

Ermäßigt wird

  • 50 % für Ersthunde zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden mehr als 200 m Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude
  • 50 % für ausgebildete Jagdhunde mit bestandener Brauchbarkeitsprüfung
  • 50 % für Gebrauchshunde zugelassener Bewachungsunternehmen mit bestandener Dienstausbildung
  • Zwingersteuer für Züchter mit Zuchtbucheintrag: die doppelte Steuer eines ersten Hundes, weitere Hunde steuerfrei

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Sachsen

Hundehaftpflicht
In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
Rechtsgrundlage
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Sachsen

Dippoldiswalde im Vergleich

Dippoldiswalde liegt 1 € unter dem Median der 44 erfassten Städte in Sachsen (71 €). In Sachsen teilt sich Dippoldiswalde Platz 21 von 44 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Dippoldiswalde Platz 330 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Dippoldiswalde–70 €175 €
Freital 11 km 60 € 180 €
Dresden 18 km 108 € 252 €
Pirna 20 km 90 € 270 €
Freiberg 23 km 60 € 135 €
Radebeul 23 km 60 € 180 €
Median Sachsen–71 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Dippoldiswalde

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Dippoldiswalde für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Dippoldiswalde 175 € im Jahr: 70 € für den ersten und 105 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Dippoldiswalde einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Dippoldiswalde 420 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 70 €.

Bis wann muss ich einen Hund in Dippoldiswalde anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Dippoldiswalde innerhalb von 2 Wochen anmelden.

Wann ist die Hundesteuer in Dippoldiswalde fällig?

Die Hundesteuersatzung von Dippoldiswalde nennt als Fälligkeit: zu dem im Steuerbescheid genannten Termin.

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde und ihren Ortsteilen (Hundesteuersatzung, Neufassung) vom 11.05.2023, veröffentlicht im Amtsblatt am 02.06.2023
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
11. Mai 2023
Zuletzt geprüft
13. Oktober 2026

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