Hundesteuer Freiburg im Breisgau 2026

In Freiburg im Breisgau kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 240 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024.

Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen360 €pro Jahr

Steuersätze in Freiburg im Breisgau

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2024
Erster Hund120 €
Zweiter Hund240 €
Jeder weitere Hund240 €
Gefährlicher Hundkein erhöhter Satz

Zusammen kosten zwei Hunde 360 €, drei Hunde 600 € im Jahr.

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Assistenz- und Begleithunde (z. B. Signal-, Gehörlosen-, medizinische Signal- und Servicehunde) mit qualifizierter Ausbildung und fachärztlicher Stellungnahme
  • Ausgebildete Therapie- oder Besuchshunde im regelmäßigen Einsatz
  • Rettungshunde mit bestandener Prüfung oder Wiederholungsprüfung für den Schutz der Zivilbevölkerung
  • Hunde, die nach dem 01.01.2021 aus einem Freiburger Tierheim oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung mit Sitz in Freiburg übernommen wurden: nach einem Jahr Haltung unbefristet befreit
  • Hüte- oder Herdenschutzhunde in landwirtschaftlichen Betrieben

Ermäßigt wird

  • Um ein Drittel für den ersten Hund von Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII (Antrag innerhalb von vier Wochen)
  • Zwingersteuer für nicht ausschließlich gewerbliche Züchter (mindestens zwei rassereine Hunde gleicher Rasse, Zuchtbuch): pauschal 360 € je Zwinger
  • Bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht im Laufe des Jahres: entsprechender Bruchteil der Jahressteuer

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Landesrecht in Baden-Württemberg

Hundehaftpflicht
In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
Leinenpflicht
Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
Rechtsgrundlage
Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Baden-Württemberg

Freiburg im Breisgau im Vergleich

Freiburg im Breisgau entspricht genau dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Freiburg im Breisgau Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Freiburg im Breisgau–120 €360 €
Lahr/Schwarzwald 38 km 100 € 300 €
Lörrach 45 km 96 € 288 €
Villingen-Schwenningen 46 km 132 € 396 €
Offenburg 53 km 120 € 360 €
Baden-Baden 90 km 110 € 330 €
Median Baden-Württemberg–120 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) vom 2. März 2021 in der Fassung der Satzung vom 9. Mai 2023
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
9. Mai 2023
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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