Hundesteuer Freiburg im Breisgau 2026
In Freiburg im Breisgau kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 240 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024.
Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen360 €pro Jahr
Steuersätze in Freiburg im Breisgau
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 240 € |
| Jeder weitere Hund | 240 € |
| Gefährlicher Hund | kein erhöhter Satz |
Zusammen kosten zwei Hunde 360 €, drei Hunde 600 € im Jahr.
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
- Assistenz- und Begleithunde (z. B. Signal-, Gehörlosen-, medizinische Signal- und Servicehunde) mit qualifizierter Ausbildung und fachärztlicher Stellungnahme
- Ausgebildete Therapie- oder Besuchshunde im regelmäßigen Einsatz
- Rettungshunde mit bestandener Prüfung oder Wiederholungsprüfung für den Schutz der Zivilbevölkerung
- Hunde, die nach dem 01.01.2021 aus einem Freiburger Tierheim oder einer gemeinnützigen Tierschutzeinrichtung mit Sitz in Freiburg übernommen wurden: nach einem Jahr Haltung unbefristet befreit
- Hüte- oder Herdenschutzhunde in landwirtschaftlichen Betrieben
Ermäßigt wird
- Um ein Drittel für den ersten Hund von Empfängern von Leistungen nach SGB II oder SGB XII (Antrag innerhalb von vier Wochen)
- Zwingersteuer für nicht ausschließlich gewerbliche Züchter (mindestens zwei rassereine Hunde gleicher Rasse, Zuchtbuch): pauschal 360 € je Zwinger
- Bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht im Laufe des Jahres: entsprechender Bruchteil der Jahressteuer
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Freiburg im Breisgau anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Freiburg im Breisgau abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Freiburg im Breisgau im Vergleich
Freiburg im Breisgau entspricht genau dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Freiburg im Breisgau Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Freiburg im Breisgau | – | 120 € | 360 € |
| Lahr/Schwarzwald | 38 km | 100 € | 300 € |
| Lörrach | 45 km | 96 € | 288 € |
| Villingen-Schwenningen | 46 km | 132 € | 396 € |
| Offenburg | 53 km | 120 € | 360 € |
| Baden-Baden | 90 km | 110 € | 330 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) vom 2. März 2021 in der Fassung der Satzung vom 9. Mai 2023
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 9. Mai 2023
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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