Hundesteuer Oschatz 2026
Stand: Satzung vom 17. Juni 2004, geprüft am 13. Oktober 2026
In Oschatz kostet der erste Hund 48 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 96 €. Für einen gefährlichen Hund werden 180 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2005.
Steuersätze in Oschatz
| Erster Hund | 48 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 96 € |
| Jeder weitere Hund | 96 € |
| Gefährlicher Hund | 180 € |
Als gefährlich gilt: Gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Kreuzungen untereinander sowie von der Kreispolizeibehörde festgestellte Hunde (Welpen und Junghunde bis 6 Monate ausgenommen); 180 € für den ersten, 300 € für jeden weiteren gefährlichen Hund; bei durch Wesenstest widerlegter Gefährlichkeit gelten die normalen Sätze
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Oschatz?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 48 € | 480 € |
| 2 Hunde | 144 € | 1.440 € |
| 3 Hunde | 240 € | 2.400 € |
| 1 gefährlicher Hund | 180 € | 1.800 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in Oschatz: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 2 Wochen bei der Stadt Oschatz an.
- Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
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- Hundehaftpflicht. In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
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- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Oschatz
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 48 € im Jahr. Fällig: jährlich am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Blindenführhunde
- Hunde, die ausgebildet sind und ausschließlich dem Schutz und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen
- Diensthunde der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes
- Hunde von Forstbediensteten, soweit für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich
- Hunde von bestätigten Jagdaufsehern
- Hunde von Personen mit Erlaubnis für wissenschaftliche Versuche an lebenden Tieren
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen untergebracht sind
- Herdengebrauchshunde
- Hunde von Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, für bereits anderswo versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde von Bewachungsunternehmen und Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes
- 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, insbesondere mehr als 400 m von geschlossener Bebauung
- 50 % für ein Jahr für Hunde aus Tierheimen
- 50 % für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschein, höchstens für 2 Hunde
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Sachsen
- Hundehaftpflicht
- In Sachsen ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde ist der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung Voraussetzung der Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GefHundG). Eine Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. Die Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde nennt als marktüblich 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier. Die Gefährlichkeit wird für diese drei Gruppen und ihre Kreuzungen untereinander vermutet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 DVOGefHundG). Welpen und Junghunde bis sechs Monate sind ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Der Halter kann die Vermutung bei der Kreispolizeibehörde mit einem behördlich anerkannten Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes widerlegen (§ 1 Abs. 2). Nach einem Halterwechsel ist binnen eines Jahres ein neues Gutachten nötig. Daneben werden Hunde im Einzelfall als gefährlich festgestellt (§ 1 GefHundG).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Gefährliche Hunde sind außerhalb sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und tragen einen Maulkorb (§ 6 GefHundG). Das Sächsische Waldgesetz regelt keine Leinenpflicht, es verlangt nur, dass Waldbesucher die Lebensgemeinschaft Wald nicht stören (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG). Das Sächsische Jagdgesetz verbietet, Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen zu lassen (§ 27 Abs. 2 SächsJagdG). Weitere Regeln, auch Leinenpflichten, erlassen die Gemeinden per Polizeiverordnung (§ 14 GefHundG). Brut- und Setzzeit: Eine landesweite Regel mit festem Zeitraum gibt es nicht. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können Leinenpflichten für bestimmte Zeiten festlegen.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht eine Erlaubnis und muss die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen (§ 5 Abs. 1 GefHundG). Das gilt auch für Hunde der Listenrassen, solange die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt ist. Die Prüfung ist mündlich und praktisch vor einem Prüfungsausschuss der Kreispolizeibehörde (§ 4 DVOGefHundG).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000, Fassung vom 1. Januar 2020 (geprüft am 1. Oktober 2026)
Oschatz im Vergleich
Oschatz liegt 23 € unter dem Median der 44 erfassten Städte in Sachsen (71 €). In Sachsen teilt sich Oschatz Platz 3 von 44 (1 = günstigste). Unter allen 1120 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Oschatz Platz 66 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 84 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Oschatz | – | 48 € | 144 € |
| Riesa | 14 km | 92 € | 276 € |
| Döbeln | 20 km | 48 € | 144 € |
| Wurzen | 27 km | 60 € | 150 € |
| Grimma | 27 km | 60 € | 150 € |
| Großenhain | 29 km | 80 € | 240 € |
| Median Sachsen | – | 71 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in Oschatz
Wie viel Hundesteuer zahlt man in Oschatz für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in Oschatz 144 € im Jahr: 48 € für den ersten und 96 € für den zweiten Hund.
Gibt es in Oschatz einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Ja. Für einen gefährlichen Hund zahlen Sie in Oschatz 180 € im Jahr, für einen gewöhnlichen ersten Hund 48 €.
Bis wann muss ich einen Hund in Oschatz anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in Oschatz innerhalb von 2 Wochen anmelden.
Wann ist die Hundesteuer in Oschatz fällig?
Die Hundesteuersatzung von Oschatz nennt als Fälligkeit: jährlich am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr.
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Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung von Hundesteuern für die Große Kreisstadt Oschatz (Hundesteuersatzung) vom 25.10.2001, rechtsbereinigte Fassung vom 17.06.2004 (in Kraft 01.01.2005)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 17. Juni 2004
- Zuletzt geprüft
- 13. Oktober 2026
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