Hundesteuer Rosenheim 2026
In Rosenheim kostet der erste Hund 60 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund gilt derselbe Satz. Für einen gefährlichen Hund werden 400 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2017.
Steuersätze in Rosenheim
| Erster Hund | 60 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 60 € |
| Jeder weitere Hund | 60 € |
| Gefährlicher Hund | 400 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 120 €, drei Hunde 180 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 5 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2: Kampfhunde, d. h. alle in § 1 der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
- Hunde von DRK, ASB, Malteser, Johanniter, THW oder Bundesluftschutzverband für deren Aufgaben
- Assistenzhunde für Blinde, Taube, Schwerhörige und völlig Hilflose sowie anerkannte Therapiehunde in der tiergestützten medizinischen Behandlung
- Hunde zur Bewachung von Herden
- Hunde in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen
- Geprüfte Rettungshunde für Zivilschutz, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst
- Hunde in Tierhandlungen
- In Privathaushalten maximal ein Hund steuerfrei (außer Assistenzhunde); keine Befreiung für Kampfhunde
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde in Einöden und Weilern
- 50 % für Jagdhunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Jagdscheininhabern (mit Brauchbarkeitsprüfung)
- Züchtersteuer: je Zuchthund die Hälfte des Steuersatzes
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von unverzüglich bei der Stadt anmelden.
- Hund in Rosenheim anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Rosenheim abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: jährlich zum 15. Januar, frühestens einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides
Landesrecht in Bayern
- Hundehaftpflicht
- In Bayern schreibt das Landesrecht keine Hundehaftpflichtversicherung vor. Keine gesetzliche Haftpflichtpflicht für Hunde. Für Kampfhunde kann die Gemeinde die Haltungserlaubnis vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Kampfhundeverordnung (Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit): Kategorie 1 (§ 1 Abs. 1: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) gilt stets als Kampfhund. Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2: 14 Rassen und deren Kreuzungen) gilt als Kampfhund, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (in der Praxis Wesenstest/Negativzeugnis). Kampfhundehaltung braucht eine Erlaubnis der Gemeinde mit berechtigtem Interesse und Zuverlässigkeit (Art. 37 LStVG); Zucht und Kreuzung von Kampfhunden ist bußgeldbewehrt (bis 50.000 Euro, Art. 37a LStVG).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Die Gemeinden können durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken (Art. 18 Abs. 1 LStVG) und Einzelfallanordnungen treffen (Art. 18 Abs. 2 LStVG). Ob und wo Leinenpflicht gilt, regelt also die jeweilige Gemeinde.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Nur für Kampfhunde: Erlaubnispflicht (Art. 37 LStVG); für Kategorie-2-Hunde Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität (Wesenstest/Negativzeugnis).
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), Art. 18, 37, 37a, Fassung vom 9. Dezember 2024 (geprüft am 28. September 2026)
Rosenheim im Vergleich
Rosenheim liegt 20 € unter dem Median der 17 erfassten Städte in Bayern (80 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Rosenheim Platz 6 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Rosenheim | – | 60 € | 120 € |
| München | 52 km | 100 € | 200 € |
| Landshut | 76 km | 72 € | 180 € |
| Augsburg | 108 km | 84 € | 204 € |
| Ingolstadt | 114 km | 65 € | 149 € |
| Passau | 127 km | 30 € | 60 € |
| Median Bayern | – | 80 € |
Quelle
- Dokument
- Hundesteuersatzung der Stadt Rosenheim vom 15. Dezember 2005 (ABl. S. 383), nach Beschluss des Stadtrats vom 23.11.2016 geändert am 05.12.2016 (ABl. S. 305)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 5. Dezember 2016
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
Verbindlich ist allein die Satzung der Gemeinde. Einen Fehler gefunden? Schreiben Sie an info@lutec-solutions.com.