Hundesteuer Saarbrücken 2026

In Saarbrücken kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 168 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2011.

Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen288 €pro Jahr

Steuersätze in Saarbrücken

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Januar 2011
Erster Hund120 €
Zweiter Hund168 €
Jeder weitere Hund168 €
Gefährlicher Hundkein erhöhter Satz

Zusammen kosten zwei Hunde 288 €, drei Hunde 456 € im Jahr.

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, wenn der Hund anderswo in Deutschland versteuert oder befreit ist
  • Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H)
  • Gebrauchshunde bestätigter Jagdaufseher nach bestandener Brauchbarkeitsprüfung, in der erforderlichen Anzahl
  • Gebrauchshunde von Feld- und Forstschutzbeauftragten, in der erforderlichen Anzahl
  • Hunde an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen
  • Gebrauchshunde zur Bewachung nicht gewerblich gehaltener Herden
  • Hunde von Empfängern laufender Hilfe nach SGB XII bzw. SGB II oder einkommensmäßig Gleichgestellten
  • Hunde aus einem gemeinnützigen Tierheim (Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG): 1 Jahr befreit, nur für den ersten Hund und nur einmal je Hund

Ermäßigt wird

  • 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen
  • 50 % für geprüfte Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde
  • Zwingersteuer für VDH-eingetragene Züchter (mindestens zwei rassereine Zuchthunde gleicher Rasse): je Zuchthund die Hälfte des Satzes für den ersten Hund, höchstens die Steuer für zwei Hunde; selbstgezogene Hunde bis 6 Monate im Zwinger steuerfrei

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Landesrecht in Saarland

Hundehaftpflicht
In Saarland ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für erlaubnispflichtige gefährliche Hunde: Nachweis einer Haftpflichtversicherung (mind. 1 Mio. Euro Personen-, 500.000 Euro Sachschäden, jährlich nachzuweisen) als Erlaubnisvoraussetzung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL); gilt auch für Listenhunde ohne bestandenen Wesenstest (§ 6 Abs. 1).
Listenhunde
Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier. Haltung und Ausbildung dieser drei Rassen sind erlaubnispflichtig, solange nicht durch einen Wesenstest (sachverständige Tierärztin/Tierarzt) nachgewiesen ist, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität zeigt (§ 6 Abs. 1 HuV SL, widerlegbar). Die Bescheinigung ist alle drei Jahre neu nachzuweisen und verliert bei Halterwechsel ihre Gültigkeit (§ 6 Abs. 2). Wer den Test nicht besteht, gilt als gefährlich; Erlaubnis dann nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 (ab 18, Sachkunde, Zuverlässigkeit, ausbruchsichere Unterbringung, Haftpflicht). Nicht gewerbsmäßige Zucht dieser gefährlichen Hunde und ihrer Kreuzungen verboten (§ 6 Abs. 5). Bullterrier ist nicht gelistet. Daneben gefährlich im Einzelfall: bissige oder angriffslustige Hunde (§ 1).
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht. Alle Hunde sind an der Leine zu führen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 6 HuV SL). Vom 1. März bis 30. Juni dürfen Hunde im Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen nicht unangeleint laufen, außer sie bleiben zuverlässig im Bereich des Weges (§ 33 Abs. 2 SJG). Gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums sowie auf Zuwegen und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern an kurzer Leine und mit Maulkorb (§ 5 Abs. 3). Weitergehende Regeln durch Gemeinden per Polizeiverordnung.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Listenhunde: Wesenstest durch sachverständige Tierärztin/Tierarzt, alle drei Jahre zu erneuern (§ 6 HuV SL); gefährliche Hunde: Erlaubnis mit Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflicht und Kennzeichnung (§§ 2, 5 Abs. 4).
Rechtsgrundlage
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL), Fassung vom 15. Dezember 2022 (geprüft am 28. September 2026)

Alle Städte in Saarland

Saarbrücken im Vergleich

Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Saarbrücken Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
StadtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Saarbrücken–120 €288 €
Kaiserslautern 61 km 120 € 288 €
Trier 63 km 120 € 288 €
Neustadt an der Weinstraße 84 km 105 € 255 €
Bad Kreuznach 92 km 108 € 216 €
Rastatt 98 km 96 € 288 €

Alle Städte im Vergleich

Quelle

Dokument
Satzung über die Erhebung der Hundesteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 17.03.2010 (Hundesteuersatzung)
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
17. März 2010
Zuletzt geprüft
28. September 2026

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