Hundesteuer St. Wendel 2026
Stand: Satzung vom 25. Juni 2026, geprüft am 4. Oktober 2026
In St. Wendel kostet der erste Hund 84 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 124 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2026.
Die am 25. Juni 2026 beschlossene Erhöhung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2026.
Steuersätze in St. Wendel
| Erster Hund | 84 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 124 € |
| Jeder weitere Hund | 173 € |
| Gefährlicher Hund | kein erhöhter Satz |
Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in St. Wendel?
| Hunde | pro Jahr | in 10 Jahren |
|---|---|---|
| 1 Hund | 84 € | 840 € |
| 2 Hunde | 208 € | 2.080 € |
| 3 Hunde | 381 € | 3.810 € |
Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.
Neuer Hund in St. Wendel: das ist zu tun
- Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt St. Wendel an. Hund in St. Wendel anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
- Hundehaftpflicht. In Saarland ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben; für andere Hunde ist sie freiwillig.
- Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in St. Wendel
- Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 84 € im Jahr. Fällig: Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; Jahresbeträge bis 15 € am 15. August, bis 30 € je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August; nachträglich entstehende Steuer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides.
- Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in St. Wendel abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden
Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter
Verlauf der Hundesteuer in St. Wendel
| Zeitraum | 1. Hund | 2. Hund | Gefährlicher Hund |
|---|---|---|---|
| seit 1.1.2026[1] | 84 € | 124 € | – |
| 1.1.2002 bis 31.12.2025[2] | 51 € | 66 € | – |
- Hundesteuersatzung der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 mit Änderungssatzung vom 25.06.2026
- Hundesteuersatzung der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979, zuletzt geändert am 29.11.2001
„–“: kein Betrag bekannt oder kein gesonderter Satz.
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Diensthunde der Polizei und des Zolls, deren Unterhaltung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
- Für den Wachdienst unentbehrliche Hunde öffentlich angestellter Nachtwächter
- Wachhunde in Gefangenenanstalten
- Geprüfte, jagdlich brauchbare Diensthunde von Forstbeamten sowie Jagdhunde von Jagdscheininhabern bei ausschließlicher oder überwiegender jagdlicher Nutzung
- Geprüfte, jagdlich brauchbare Hunde bestätigter Privatforstbediensteter und Jagdaufseher in der erforderlichen Anzahl
- Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl
- Sanitätshunde im Eigentum der Bereitschaft des Deutschen Roten Kreuzes
- Hunde an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken
- Vorübergehend in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen verwahrte Hunde, die nicht auf die Straße gelassen werden
- Blindenführhunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber und völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind
- Hunde der Bundeswehr mit vorgeschriebener Erkennungsmarke
- Selbstgezogene Hunde im begünstigten Zwinger bis zum Alter von sechs Monaten
- Bei angemeldeten gewerblichen Hundehändlern: weitere Hunde neben dem ersten und zweiten Hund bei nachgewiesener Besitzdauer unter sechs Monaten, unter den Voraussetzungen des § 6
- Bereits andernorts im Bundesgebiet versteuerte Pflege- oder Probehunde für höchstens sechs Monate
- Bei Aufenthalt bis zu zwei Monaten: mitgebrachte, bereits andernorts im Bundesgebiet versteuerte Hunde
Ermäßigt wird
- 50 % für erforderliche Wachhunde bei Gebäuden mehr als 100 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
- 50 % für erforderliche Hunde zur Bewachung von Warenvorräten, einschließlich Vorräten, Geräten und Maschinen landwirtschaftlicher Betriebe
- 50 % für erforderliche Wachhunde auf Hühnerfarmen mit mehr als 100 Tieren
- 50 % für Hunde zugelassener Bewachungsunternehmen oder berufsmäßiger Einzelwächter zum Wachdienst
- 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern zur Berufsarbeit
- 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde; vorgeschriebene Prüfung höchstens ein Jahr zurückliegend
- Zwingersteuer für anerkannte Rassehundezucht nach § 5: halbe Steuersätze je Zuchthund, insgesamt höchstens der volle Satz für einen ersten und zweiten Hund
Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich
Landesrecht in Saarland
- Hundehaftpflicht
- In Saarland ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Pflicht. Nur für gefährliche Hunde und für Listenhunde ohne bestandenen Wesenstest: Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit mindestens 1 Million Euro für Personenschäden und 500.000 Euro für Sachschäden als Voraussetzung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier. Die Ausbildung und das Halten dieser drei Rassen sind erlaubnispflichtig, solange nicht durch einen Wesenstest nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität aufweist (§ 6 Abs. 1). Über den bestandenen Test stellt die Behörde eine Bescheinigung aus. Alle drei Jahre ist der Nachweis zu erneuern (§ 6 Abs. 2). Wer den Test nicht besteht, gilt als gefährlich (§ 6 Abs. 3). Daneben gelten Hunde nach ihrem Verhalten als gefährlich, etwa nach Beißvorfällen.
- Leinenpflicht
- Keine allgemeine Leinenpflicht im Land. Alle Hunde sind landesweit an der Leine zu führen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 6 HuV SL). Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine mit Maulkorb zu führen (§ 5 Abs. 3). Weitere Regeln treffen die Gemeinden per Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde gibt es keine landesrechtliche Sachkundepflicht. Wer einen gefährlichen Hund oder einen Listenhund ohne bestandenen Wesenstest halten will, braucht eine Erlaubnis. Dafür muss er mindestens 18 Jahre alt sein und die Sachkunde nachweisen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1). Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Behörde anerkannten Lehrgang erbracht (§ 4 Abs. 1). Er gilt nur für den Hund, für den er erbracht wurde (§ 4 Abs. 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL), Fassung vom 15. Dezember 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)
St. Wendel im Vergleich
St. Wendel entspricht genau dem Median der 8 erfassten Städte in Saarland (84 €). In Saarland teilt sich St. Wendel Platz 3 von 8 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich St. Wendel Platz 254 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.
| Ort | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| St. Wendel | – | 84 € | 208 € |
| Neunkirchen | 14 km | 84 € | 192 € |
| Kusel | 18 km | 40 € | 100 € |
| Homburg | 20 km | 96 € | 216 € |
| St. Ingbert | 21 km | 84 € | 198 € |
| Zweibrücken | 28 km | 110 € | 260 € |
| Median Saarland | – | 84 € |
Häufige Fragen zur Hundesteuer in St. Wendel
Wie viel Hundesteuer zahlt man in St. Wendel für zwei Hunde?
Für zwei Hunde zahlen Sie in St. Wendel 208 € im Jahr: 84 € für den ersten und 124 € für den zweiten Hund.
Gibt es in St. Wendel einen höheren Satz für gefährliche Hunde?
Nein. Nach der Hundesteuersatzung von St. Wendel gilt für gefährliche Hunde kein höherer Satz als für andere Hunde.
Bis wann muss ich einen Hund in St. Wendel anmelden?
Einen neuen Hund müssen Sie in St. Wendel innerhalb von 14 Tagen anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.
Wann ist die Hundesteuer in St. Wendel fällig?
Die Hundesteuersatzung von St. Wendel nennt als Fälligkeit: Vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November; Jahresbeträge bis 15 € am 15. August, bis 30 € je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August; nachträglich entstehende Steuer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides.
Quelle
- Dokument
- Hundesteuersatzung der Kreisstadt St. Wendel vom 15.11.1979 mit Änderungssatzung vom 25.06.2026
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 25. Juni 2026
- Zuletzt geprüft
- 4. Oktober 2026
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