Hundesteuer Tornesch 2026

In Tornesch kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 150 €. Die Sätze gelten seit dem 1. Juli 2022.

Erster Hund120 €pro Jahr
Zwei Hunde zusammen270 €pro Jahr

Steuersätze in Tornesch

Hundesteuer pro Hund und Jahr, gültig ab 1. Juli 2022
Erster Hund120 €
Zweiter Hund150 €
Jeder weitere Hund186 €
Gefährlicher Hundkein erhöhter Satz

Was kosten 1, 2 oder 3 Hunde in Tornesch?

Hundesteuer für alle Hunde eines Haushalts zusammen, pro Jahr und über 10 Jahre bei gleichbleibenden Sätzen
Hunde pro Jahr in 10 Jahren
1 Hund 120 € 1.200 €
2 Hunde 270 € 2.700 €
3 Hunde 456 € 4.560 €

Ermäßigungen und Befreiungen sind nicht eingerechnet.

Neuer Hund in Tornesch: das ist zu tun

  1. Hund anmelden. Einen neuen Hund melden Sie innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Tornesch an. Hund in Tornesch anmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt)
  2. Hundesteuermarke. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
  3. Hundehaftpflicht. In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Schließen Sie sie ab, bevor der Hund einzieht.
  4. Chip, Register, Sachkunde. Landesrecht in Schleswig-Holstein: Mikrochip für alle Hunde älter als drei Monate.
  5. Befreiungen prüfen. Prüfen Sie, ob eine Befreiung oder Ermäßigung für Sie gilt: Befreiungen und Ermäßigungen in Tornesch
  6. Steuer bezahlen. Der erste Hund kostet 120 € im Jahr. Fällig: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag bis 30.09. des Vorjahres jährlich zum 01.07.; nachträglich oder im laufenden Quartal entstandene Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
  7. Bei Umzug oder Abgabe abmelden. Ziehen Sie weg oder geben Sie den Hund ab, melden Sie ihn bei der Stadt ab; am neuen Wohnort melden Sie ihn neu an. Hund in Tornesch abmelden ↗ (offizielle Seite der Stadt) Unterlagen, Fristen und Erstattung: Hund abmelden

Alle Schritte und die Regeln aller Bundesländer: Hund anmelden: Checkliste für neue Hundehalter

Befreiungen und Ermäßigungen

Befreit sind

  • Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen mit überwiegend öffentlich finanziertem Unterhalt
  • Gebrauchshunde von Forstbeamten, Personen im Privatforstdienst, bestätigten Jagdaufsehern und Feldschutzkräften in erforderlicher Anzahl
  • Herdengebrauchshunde in erforderlicher Anzahl
  • Sanitäts- oder Rettungshunde anerkannter Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten
  • Hunde wissenschaftlicher Institute ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken
  • Vorübergehend in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebrachte Hunde, die nicht auf die Straße gelassen werden
  • Blindenführhunde
  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind
  • Aufenthalt bis zu zwei Monaten: mitgebrachte Hunde, die nachweislich in einer anderen deutschen Gemeinde versteuert werden
  • Selbstgezogene Hunde im Zwinger bis zum Alter von sechs Monaten
  • Pflege, Verwahrung, Probe oder Anlernen für höchstens einen Monat

Ermäßigt wird

  • 50 % für Wachhunde für Gebäude mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
  • 50 % für Hunde zur Bewachung von Binnenschiffen
  • 50 % für Hunde zugelassener Bewachungsunternehmen oder berufsmäßiger Einzelwächter für den Wachdienst
  • 50 % für abgerichtete Hunde von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit
  • 50 % für geprüfte Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde; Prüfungszeugnis höchstens zwei Jahre alt
  • 50 % für jagdlich verwendete Jagdgebrauchshunde mit Jagdeignungsprüfung
  • 50 % für den ersten Hund bei Bezug von Leistungen nach SGB XII, jeweils für ein Jahr auf Antrag
  • Angemeldeter gewerbsmäßiger Hundehandel: Steuer nur für den ersten und zweiten Hund; weitere Hunde bei Besitz unter sechs Monaten steuerfrei
  • Zwingersteuer für eingetragene Zuchten: je Zuchthund die Hälfte des regulären Satzes, insgesamt höchstens die Steuer für einen ersten und zweiten Hund

Was andere Orte bei Bürgergeld, für Rentner oder Tierheimhunde vorsehen: Hundesteuer-Befreiung und Ermäßigung im Vergleich

Landesrecht in Schleswig-Holstein

Hundehaftpflicht
In Schleswig-Holstein ist eine Hundehaftpflichtversicherung für alle Hunde Pflicht. Für Hunde ab drei Monaten soll der Halter eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen und aufrechterhalten (§ 6). Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Bußgeld. Für als gefährlich festgestellte Hunde ist die Versicherung zusätzlich Voraussetzung der Erlaubnis, ein Verstoß kostet dort Bußgeld (§ 10 Abs. 1, § 20).
Listenhunde
Das Land führt keine Rasseliste. Keine Rasseliste. Das Land stuft Hunde seit 2016 nicht mehr nach der Rasse als gefährlich ein. Gefährlich ist ein Hund nur, wenn die Behörde dies im Einzelfall nach einem Vorfall feststellt, etwa nach einem Biss, wiederholtem gefahrdrohenden Anspringen oder unkontrolliertem Hetzen und Reißen von Tieren (§ 7).
Leinenpflicht
Keine allgemeine Leinenpflicht, aber landesweite Leinenpflicht an bestimmten Orten (§ 3 HundeG): überall dort, wo typischerweise viele Menschen sind, etwa in Fußgängerzonen, auf Märkten, in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln, in Park- und Grünanlagen. Auf Kinderspielplätzen, in Badeanstalten, an Badestellen an Gewässern und auf Liegewiesen sind Hunde verboten, ebenso in Kirchen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Theatern und Versammlungsräumen (§ 3 Abs. 3). Im Wald dürfen Hunde nur angeleint auf Waldwegen mitgenommen werden, ganzjährig (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz). Am Meeresstrand sind Hunde vom 1. April bis 31. Oktober auf Abschnitten mit regem Badebetrieb verboten, außer die Gemeinde erlaubt es (§ 32 Landesnaturschutzgesetz). Ausgewiesene Hundestrände sind davon ausgenommen. Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke an höchstens 2 m langer Leine zu führen (§ 14). Gemeinden können weitere Regeln per Verordnung treffen. Brut- und Setzzeit: Landeswaldgesetz, Landesnaturschutzgesetz und Landesjagdgesetz enthalten keinen landesweiten festen Zeitraum für die freie Landschaft. Im Wald gilt die Leinenpflicht ohnehin ganzjährig. Gemeinden, Kreise und Schutzgebietsverordnungen können zusätzliche Leinenpflichten festlegen. Das Landesjagdgesetz verbietet, Hunde außerhalb der Jagd unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen (§ 29 Abs. 5 Nr. 4 Landesjagdgesetz). Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz sind von Wald- und Strandregeln ausgenommen.
Sachkunde
Für gewöhnliche Hunde gibt es keine Pflicht zur Sachkunde. Die Prüfung ist freiwillig. Gemeinden können dafür die Hundesteuer ermäßigen (§ 4 Abs. 4). Wer einen als gefährlich festgestellten Hund halten will, muss die theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit diesem Hund bestehen (§ 10 Abs. 1). Wer einen gefährlichen Hund führt, braucht ebenfalls den Nachweis der Sachkunde (§ 8 Abs. 2).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HundeG), Fassung vom 17. März 2022 (geprüft am 1. Oktober 2026)

Alle Orte in Schleswig-Holstein

Tornesch im Vergleich

Tornesch entspricht genau dem Median der 35 erfassten Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein (120 €). In Schleswig-Holstein teilt sich Tornesch Platz 8 von 35 (1 = günstigste). Unter allen 717 erfassten Städten und Gemeinden teilt sich Tornesch Platz 545 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 93 €.

Nächstgelegene erfasste Städte
OrtEntfernung1. Hund2 Hunde zusammen
Tornesch–120 €270 €
Uetersen 4 km 120 € 290 €
Pinneberg 7 km 144 € 324 €
Elmshorn 7 km 120 € 252 €
Barmstedt 11 km 120 € 360 €
Wedel 13 km 120 € 240 €
Median Schleswig-Holstein–120 €

Alle Städte im Vergleich

Häufige Fragen zur Hundesteuer in Tornesch

Wie viel Hundesteuer zahlt man in Tornesch für zwei Hunde?

Für zwei Hunde zahlen Sie in Tornesch 270 € im Jahr: 120 € für den ersten und 150 € für den zweiten Hund.

Gibt es in Tornesch einen höheren Satz für gefährliche Hunde?

Nein. Nach der Hundesteuersatzung von Tornesch gilt für gefährliche Hunde kein höherer Satz als für andere Hunde.

Bis wann muss ich einen Hund in Tornesch anmelden?

Einen neuen Hund müssen Sie in Tornesch innerhalb von 14 Tagen anmelden. Die Stadt bietet dafür eine eigene Seite zur Anmeldung an.

Wann ist die Hundesteuer in Tornesch fällig?

Die Hundesteuersatzung von Tornesch nennt als Fälligkeit: vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; auf Antrag bis 30.09. des Vorjahres jährlich zum 01.07.; nachträglich oder im laufenden Quartal entstandene Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

Quelle

Dokument
Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung einer Hundesteuer, 3. Nachtragssatzung vom 23.03.2022
Art der Quelle
Satzung der Gemeinde
Stand der Quelle
23. März 2022
Zuletzt geprüft
4. Oktober 2026

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