Hundesteuer Böblingen 2026
In Böblingen kostet der erste Hund 120 € Hundesteuer im Jahr. Für den zweiten Hund sind es 240 €. Für einen gefährlichen Hund werden 360 € fällig. Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2017.
Jeder weitere Kampfhund oder gefährliche Hund kostet 720 €; normale Hunde neben einem Kampfhund gelten als weitere Hunde (240 €).
Steuersätze in Böblingen
| Erster Hund | 120 € |
|---|---|
| Zweiter Hund | 240 € |
| Jeder weitere Hund | 240 € |
| Gefährlicher Hund | 360 € |
Zusammen kosten zwei Hunde 360 €, drei Hunde 600 € im Jahr.
Als gefährlich gilt: § 5 Abs. 1 c/d, Abs. 4: Kampfhunde und gefährliche Hunde nach §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (BW) vom 03.08.2000; Einstufung durch die Ortspolizeibehörde bindend; 360 € für einen, 720 € für jeden weiteren
Befreiungen und Ermäßigungen
Befreit sind
- Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Merkzeichen B, BL, aG oder H)
- Hunde mit bestandener Rettungshundeprüfung, die für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
Ermäßigt wird
- 50 % für Hunde zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- 50 % für Hunde mit Schutzhundeprüfung III
- 50 % für Hunde mit Begleithundeprüfung, Schutzhundeprüfung I/II oder Team-Test nach VDH-Prüfungsordnung
- 50 % für Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung von Jagdpächtern und bestätigten Jagdaufsehern
- Zwingersteuer für Züchter: 240 € je Zwinger (bis fünf Hunde)
- Ermäßigungen gelten nicht für Kampfhunde und gefährliche Hunde
Anmelden, abmelden, bezahlen
- Einen neuen Hund müssen Sie innerhalb von 1 Monat bei der Stadt anmelden.
- Hund in Böblingen anmelden (offizielle Seite)
- Hund in Böblingen abmelden (offizielle Seite)
- Fällig: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Hundesteuermarke.
Landesrecht in Baden-Württemberg
- Hundehaftpflicht
- In Baden-Württemberg ist eine Hundehaftpflichtversicherung nur für gefährliche Hunde vorgeschrieben. Keine allgemeine Haftpflichtpflicht. Nur für erlaubnispflichtige Kampfhunde: Die Haltungserlaubnis ist in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH).
- Listenhunde
- Das Land führt eine Rasseliste: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH): § 1 Abs. 2 – American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen gelten als Kampfhund, solange nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt (Prüfung vor Amtstierarzt und Polizeihundeführer, § 1 Abs. 4). § 1 Abs. 3 – bei 9 weiteren Rassen und ihren Kreuzungen kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall bei Anhaltspunkten nach Prüfung festgestellt werden. Kampfhundehaltung ab 6 Monaten braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (berechtigtes Interesse, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Kennzeichnung, § 3). Zucht- und Kreuzungsverbot sowie Pflicht zur Unfruchtbarmachung für Kampfhunde (§ 5 Abs. 1).
- Leinenpflicht
- Keine landesweite allgemeine Leinenpflicht. Landesweit an der Leine außerhalb des befriedeten Besitztums: Kampfhunde, alle Hunde der 12 gelisteten Rassen und ihrer Kreuzungen (älter als 6 Monate) sowie gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 3 PolVOgH; Ausnahmen für Nicht-Kampfhunde der gelisteten Rassen möglich, § 4 Abs. 6); Kampfhunde und gefährliche Hunde zusätzlich mit Maulkorb (§ 4 Abs. 4). Für alle übrigen Hunde regeln die Gemeinden Leinenpflichten durch Polizeiverordnung.
- Sachkunde
- Für gewöhnliche Hunde keine landesrechtliche Pflicht zu Sachkundenachweis, Hundeführerschein, Chip oder Register. Für Kampfhunde Erlaubnis mit Sachkunde und unveränderlicher Kennzeichnung (§ 3 Abs. 2); Hunde der gelisteten Rassen und Kampfhunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums eine Halterkennzeichnung am Halsband tragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 3. August 2000, Fassung vom 3. Februar 2021 (geprüft am 28. September 2026)
Böblingen im Vergleich
Böblingen entspricht genau dem Median der 29 erfassten Städte in Baden-Württemberg (120 €). Unter allen 200 erfassten Städten teilt sich Böblingen Platz 118 (1 = günstigste); der bundesweite Median liegt bei 108 €.
| Stadt | Entfernung | 1. Hund | 2 Hunde zusammen |
|---|---|---|---|
| Böblingen | – | 120 € | 360 € |
| Sindelfingen | 3 km | 120 € | 360 € |
| Leonberg | 13 km | 132 € | 396 € |
| Stuttgart | 16 km | 144 € | 432 € |
| Tübingen | 19 km | 144 € | 288 € |
| Esslingen am Neckar | 23 km | 132 € | 396 € |
| Median Baden-Württemberg | – | 120 € |
Quelle
- Dokument
- Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Böblingen vom 09. Oktober 1996, zuletzt geändert am 21.12.2016 (Ortsrecht 968.11, in Kraft 01.01.2017)
- Art der Quelle
- Satzung der Gemeinde
- Stand der Quelle
- 21. Dezember 2016
- Zuletzt geprüft
- 28. September 2026
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